Metapedia:Werkstatt/Verfolgung Unschuldiger

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Die Verfolgung Unschuldiger ist eine Straftat nach § 344 StGB

In diesem Artikel soll im Sinne eines Themenkomplexes politische Verfolgung die verschiedenen Arten der Verfolgung von national gesinnten Personen beschrieben werden.

Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteil einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung od. Fortsetzung einer Untersuchung beantragt od. beschliesst, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Nach § 344 StGB wird ein Amtsträger bestraft, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist (Polizeibeamter, StA, Richter usw.), wenn er absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen verfolgt oder (z. B. als Ermittlungsperson der StA) hierauf hinwirkt.

Dasselbe gilt, wenn Rechtsgründe der Verfolgung entgegenstehen (z. B. ein Strafausschließungsgrund oder Strafverfolgungsverjährung). Hinsichtlich der Unschuld oder Nichtverfolgbarkeit reicht bedingter Vorsatz nicht aus. Es handelt sich um ein Amtsdelikt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren. In minder schweren Fällen gelten mildere Strafdrohungen, ebenso wenn sich die Verfolgung auf eine nichtfreiheitsentziehende Maßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Einziehung usw.) richtet oder wenn es sich um ein Bußgeld-, Disziplinar- oder ehren(berufs)gerichtliches Verfahren handelt. Tathandlung ist jede auf Verfolgung gerichtete Tätigkeit, auch schon die Aufnahme von Ermittlungen. Versuch ist strafbar. Die Strafvorschrift sichert das Legalitätsprinzip. S. ferner Vollstreckung gegen Unschuldige.

Wortlaut

(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.

Verfolgung Unschuldiger aus politischen Gründen

Verfolgung Unschuldiger aus politischen Gründen siehe politische Verfolgung

Verweise