Offene Stadt

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Offene Stadt ist ein Begriff aus dem Kriegsvölkerrecht. Er basiert auf Artikel 25 der Haager Landkriegsordnung.

Wortlaut des Artikels zu offenen Städten

Art. 25 [Unverteidigte Stätten]

Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

Siehe auch

Verweise