Ordre public

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Der anerkennungsrechtliche ordre public-Vorbehalt hat zum Inhalt, daß ausländische Entscheidungen ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts im Widerspruch stünde.

Der ordre public ist eine Vorbehaltsklausel. Denn an sich ist geregelt, welches Recht angewendet werden muß, wenn ein Sachverhalt die Rechtsordnungen mehrerer Staaten berührt. Danach sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ausländische Rechtsnormen auch anzuwenden, wenn die deutsche Rechtsordnung eine andere Regelung enthält. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ist der „ordre public“: Danach ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten des Deutschen Volkes, unvereinbar ist.