Quelle / Rechtsverwahrung der Landsmannschaft Ostpreußen
Die Rechtsverwahrung der Landsmannschaft Ostpreußen wurde am 26. April 1980 verabschiedet.
Die Landsmannschaft Ostpreußen ist der Zusammenschluss der Ostpreußen und setzt Ostpreußen in seiner Gesamtheit und seinen Stadt- und Landkreisen fort. Das höchste Organ der Landsmannschaft Ostpreußen, die demokratisch gewählte Ostpreußische Landesvertretung, hat am 26. April 1980 folgende Erklärung verabschiedet:
I.
Ostpreußen ist ein Teil Deutschlands. Weder die Sowjetunion noch die Volksrepublik Polen haben einen rechtlichen, historischen, moralischen oder wie auch immer gearteten Anspruch auf dieses seit Jahrhunderten rechtmäßig von Deutschen bewohnte und gestaltete Land. Die faktische Annexion Ostpreußens durch die Sowjetunion und die Volksrepublik Polen ist ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Annexionsverbot und steht im Widerspruch zu der Atlantic-Charta vom 14. August 1941. Sie ist auch durch die Verträge von Moskau und Warschau vom 12. August und 7. Dezember 1970 nicht rechtens geworden.
Die gewaltsame Vertreibung der einheimischen Bevölkerung Ostpreußens ist ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts, wie sie bereits in der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 ihren Niederschlag gefunden haben und in Art. 49 des „Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ vom 12. August 1949 ausdrücklich normiert worden sind. Sie ist auch ein schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, deren Achtung das Völkerrecht verlangt.
Die Aufrechterhaltung des Zustandes der Vertreibung ist eine grobe Verletzung der unveräußerlichen Menschenrechte. Zu diesen gehört das in der Völkerrechtsordnung anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker und Volksgruppen, mit dem das Recht auf die Heimat untrennbar verbunden ist. Die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechtes und des Rechts auf die Heimat verstößt u.a. gegen
- die Atlantic-Charta vom 14. August 1941,
- die Art. 1 und 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945,
- die Art. 1 der beiden internationalen Menschenrechtskonventionen vom 19. Dezember 1966
und steht im Widerspruch zu
- Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948,
- den Entschließungen der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Kolonialismus und Selbstbestimmung vom 14. Dezember 1960 und über die völkerrechtlichen Prinzipien für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten vom 24. Oktober 1970,
- dem Prinzip VII in Korb 1 der KSZE-Schlussakte vom 1. August 1975.
II.
Als die demokratisch gewählte Vertretung der vertriebenen Ostpreußen in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für die über 100.000 noch in ihrer Heimat verbliebenen sowie die zum Schweigen verurteilten, nach ihrer Vertreibung in die „Deutsche Demokratische Republik“ verschlagenen ostpreußischen Mitbürger, in Verantwortung auch für die nächste Generation, legt die Ostpreußische Landesvertretung gegen die faktische Annexion der angestammten, rechtmäßigen Heimat der Ostpreußen durch die Sowjetunion und die Volksrepublik Polen und die andauernde Vorenthaltung ihres Eigentums Rechtsverwahrung ein.
Sie erklärt, dass sie das ihnen und damit dem deutschen Volk durch willkürliche Gewalt angetane Unrecht nicht hinzunehmen bereit ist. Sie fordert die Wiederherstellung des Rechts als der einzigen dauerhaften Grundlage für ein friedliches Miteinanderleben der Völker! Vor 60 Jahren, als Polen schon einmal Ansprüche auf Ostpreußen erhob, hat das Selbstbestimmungsrecht der Ostpreußen über diese unberechtigten Ansprüche gesiegt: Am 11. Juli 1920 war die Bevölkerung des südlichen Teils Ostpreußens aufgrund des Versailler Vertrages aufgerufen, unter internationaler Kontrolle in freier Abstimmung darüber zu entscheiden, ob ihre Heimat zu Deutschland oder zu Polen gehören sollte. 97,86 % stimmten für Deutschland und 2,14 % für Polen!
Die Gewährung dieses den Ostpreußen vor 65 Jahren zugestandenen und ausgeübten Selbstbestimmungsrechts fordern wir auch heute! Die deutschen Heimatvertriebenen haben schon vor 35 Jahren in ihrer Charta vom 5. August 1950 feierlich auf Rache und Vergeltung verzichtet. Eingedenk des schweren Leids, welches Krieg und Gewalt in den letzten Jahrzehnten über die Menschheit, insbesondere auch die deutschen Heimatvertriebenen und ihre östlichen Nachbarvölker gebracht hat, bekennen wir Ostpreußen uns erneut zu diesem Verzicht. Gerade aber weil wir die Schrecknisse des Krieges, Gewalt und Vertreibung erlitten haben, fühlen wir uns besonders berufen, die Durchsetzung der Menschenrechte und des Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht nur für uns, sondern auch für uns deutsche Heimatvertriebenen einzufordern.
III.
Den Völkern der Sowjetunion, dem polnischen Volk und den baltischen Völkern versichern wir unseren guten Willen, gemeinsam mit ihnen nach Wegen zu suchen, die auf der Grundlage des Rechts und des gegenseitigen Interessenausgleichs ein freundschaftliches Miteinander ermöglicht, das den Frieden gewährleistet und in dem die Idee der Freiheit und der Würde des Menschen verwirklicht ist.
Die Regierungen der Sowjetunion und der Volksrepublik Polen fordern wir auf, entsprechend den verbindlichen Regeln des Völkerrechts und den von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen den gegenwärtigen Unrechts-zustand zu beenden und dem Recht, insbesondere den allgemeinen Menschenrechten und dem Selbstbestimmungsrecht, Geltung zu verschaffen und damit ihren Völkern den Weg frei zu machen, mit dem deutschen Volk in guter Nachbarschaft und echter, gleichberechtigter Partnerschaft zusammenleben zu können.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fordern wir auf,
- in Erfüllung der ihr durch das Grundgesetz aufgegebenen und durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 konkretisierten Verpflichtung, auf die Erreichung des Zieles der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands hinzuwirken, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.
- gemäß ihrer Verantwortung für alle Deutschen zu handeln, auf der Grundlage
- des Art. 7 des Deutschlandvertrages vom 26. Mai 1952,
- der einstimmigen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 1972,
- des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1975 zu den Verträgen von Moskau und Warschau,
- der aufgeführten völkerrechtlichen Bestimmungen auf die Erfüllung der von der ostpreußischen Landesvertretung gestellten Forderungen nach Kräften hinzuwirken.
Aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (beschlossen von den Vereinten Nationen am 10.12.1948)
Artikel 9:
„Niemand darf willkürlich festgenommen, verhaftet oder ausgewiesen werden“.
Artikel 13:
„Jeder hat das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Grenzen aller Staaten. Jeder hat das Recht, jedes beliebige Land einschließlich seines eigenen zu verlassen, sowie das Recht, in sein eigenes Land zurückzukehren.
Artikel 49:
„Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen ... aus besetzten Gebieten sind ohne Rücksicht auf den Beweggrund untersagt.“