Sabotage
Als Sabotage werden absichtliche und planmäßige Handlungen bezeichnet, die der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit politischer, militärischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen dienen. Sabotage kann durch Störung von Arbeitsabläufen oder Beschädigung und Zerstörung von Anlagen, Maschinen etc. erfolgen.[1]
Betriebssabotage
Als Betriebssabotage gilt die vorsätzliche Störung oder Verhinderung des Betriebs eines öffentlichen Postdienstleistungsunternehmens, eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines öffentlichen Versorgungsunternehmens oder einer anderen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Anlage (Feuermelder etc.) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer dem Betrieb dienenden Sache.[2]
Im Strafgesetzbuch ist der Straftatbestand der Sabotage in § 88, § 316b und § 317 festgehalten. Bereits der Versuch der Sabotage ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft geahndet.[3]