Schuldenerlaß

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Die Gewährung von Darlehen erfolgt stets mit einer Rückzahlungspflicht, welche die Hauptpflicht des Schuldners darstellt. Jedoch nicht nur die vertragsgemäße Rückzahlung bringt Schulden zum Erlöschen, sondern auch der Erlaßvertrag. Zum Schuldenerlaß ist ein erneuter Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner erforderlich. Dieser beinhaltet dann das teilweise oder gesamte Erlöschen der Schuld. Er führt somit dazu, daß die erhaltenen Beträge ganz oder teilweise erlassen, also nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Durch Schuldenerlaß versucht der Gläubiger den Schuldner zu sanieren, um statt eines Bankrotts eine Restzahlung zu ermöglichen. Da dieses Verfahren – anders als im bürgerlichen Recht – in der Weltpolitik nicht formell geregelt ist, bietet es sich an als Einfallstor für politische Zwangslagen und tiefe Interventionen in fremden Ländern.

Die (im günstigsten Fall) beabsichtigte Wirkung ist jedoch dadurch nicht gewährleistet. Dies gilt für Privatpersonen, Gesellschaften oder Staaten. In welch hohem Maße Kreditgewährung und politisch „begleitete“ Schuldenerlasse allein interessenbestimmt sind, schildert John Perkins in seinem rasch zum Klassiker der wirtschaftspolitischen Literatur gewordenen Lebensrückblick: „Bekenntnisse eines Economic Hit Man“ (2004). Bei Staaten soll umgangssprachlich und politisch korrekt der Schuldenerlaß heute als „Schuldenschnitt“ [Wirtschaftsenglisch: hair cut] bezeichnet werden, da die hiesige Bevölkerung, welche letzendlich auf das in der Dritten Welt veruntreute (oder zu reinen Erpressungszwecken eingesetzte) Geld verzichtet, zum großen Teil nicht so recht weiß, was darunter zu verstehen ist.

Literatur

  • John Perkins: Bekenntnisse eines Economic Hit Man. Unterwegs im Dienst der Wirtschaftsmafia. Goldmann Verlag, München, 6. Auflage 2007 [Originalausgabe: Berrett-Koehler Publishers, Inc.; San Francisco 2004], ISBN 978-3-442-15424-1