Stiftung (Definition)

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Eine Stiftung ist die Widmung/Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte Zwecke. Die Stiftung hat keine mitgliedschaftliche Struktur, sondern einen Stiftungsrat bzw. Vorstand. Zumeist sind es Stiftungen des Privatrechts für kulturellen Institutionen, Krankenhäusern und Sportvereine. Eine Unterscheidung erfolgt in Förderstiftung und operative Stiftung. Bei einer Förderstiftung werden Initiativen Dritter gefördert, bei den operativen Stiftungen selbst Projekte durchgeführt.

Stiftungsformen

1. Stiftung des Privatrechts: sie sind geregelt in §§ 80–88 BGB, Errichtung durch Rechtsgeschäft (z.B. Testament). Die Rechtsfähigkeit wird durch behördliche Anerkennung erlangt. Voraussetzung ist nach § 80 Absatz 2 die gesicherte dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und daß der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Durch ein Stiftungsgeschäft muß die Stiftung eine Satzung erhalten und Regelungen betreffend Namen, Sitz, Vermögen und Bildung des Vorstandes als Organ der juristischen Person.

2. Stiftung des öffentlichen Rechts: sie sind meist zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts und haben oft Selbstverwaltung, vielfach als unselbständige Stiftung aber keine Rechtsfähigkeit. Sie sind öffentlich-rechtlichen Verbänden (Kirche, Staat) eingefügt.

Stiftung und Spenden

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sind in bestimmten Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig, wenn die Stiftung als gemeinnützig steuerbefreit ist. Als Spenden gelten Bargeld und Wertpapiere, Antiquitäten, Aktien oder Kunstwerke. Spenden an eine Stiftung werden als Zustiftung bezeichnet.

Literatur

  • Pues, Lothar / Scheerbarth, Walter: Gemeinnützige Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, 2008, 3. Aufl.
  • Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft (Hg.): Stifter und Staat - Ausgewählte Beiträge zu Geschichte und Gegenwart des Stiftungswesens, 2006.
  • Thole, Larissa: Die Stiftung in Gründung, 2009.

Verweise