UN-Resolution 242
Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates
Die UN-Resolution 242 vom 22. November 1967 fordert den Rückzug Israels „aus ((den)) besetzten Gebieten, die während des jüngsten Konfliktes besetzt wurden” im Gegenzug für eine Anerkennung Israels und die Respektierung seiner Sicherheit „frei von Bedrohung und Gewalt”.
Die Resolution lautet wie folgt:
Der Sicherheitsrat, in Bekundung seiner ständigen Sorge über die ernste Lage in Nahost, in Betonung der Unzulässigkeit, Gebiete durch Krieg zu erwerben, und der Notwendigkeit, für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu arbeiten, in dem jeder Staat des Gebietes in Sicherheit leben kann, in Betonung ferner, daß alle Mitgliedstaaten durch die Annahme der Charta der Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen sind, in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Charta zu handeln,
1. bekräftigt, daß die Erfüllung der Grundsätze der Charta die Errichtung eines gerechten und dauerhaften Friedens in Nahost verlangt, der die Anwendung der beiden folgenden Grundsätze einschließt:
- i Rückzug der israelischen Streitkräfte aus (den) Gebieten, die während des jüngsten Konfliktes besetzt wurden
- ii Einstellung aller Behauptungen oder Formen eines Kriegszustandes sowie die Beachtung und Anerkennung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in diesem Gebiet und die seines Rechtes, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Drohungen und Akten der Gewalt in Frieden zu leben;
2. bekräftigt ferner die Notwendigkeit
- a die freie Schiffahrt auf den internationalen Wasserstraßen des Gebietes zu garantieren;
- b eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems zu verwirklichen;
- c die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit eines jeden Staates in dem Gebiet durch Maßnahmen sicherzustellen, zu denen die Schaffung entmilitarisierter Zonen zählt.
3. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der in den Nahen Osten reist, um dort Kontakt mit den betroffenen Staaten aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, mit dem Ziel, Einigkeit zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, um eine friedliche und anerkannte Schlichtung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Richtlinien dieser Resolution zu erreichen;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat über den Fortschritt der Anstrengungen des Sonderbeauftragten so früh wie möglich zu berichten.
Einstimmig angenommen bei der 1382. Versammlung.
Nach israelischer Interpretation wird der Rückzug Israels nicht bedingungslos gefordert. Unstimmigkeiten ergeben sich aber aus der französischen Fassung, die vom Rückzug „aus den Gebieten“ spricht – die russische, englische, spanische und chinesische Fassung sind gleichberechtigt gültig. In der spanischen Version hieß es zwischenzeitlich „aus den Gebieten”, sie wurde aber der englischen Version angeglichen. Der Original- und Arbeitsentwurf war auf Englisch und hatte keinen bestimmten Artikel. Der Versuch der Sowjetunion, das Wort „alle” einzufügen, scheiterte in den Verhandlungen.
Von anderer Seite wurde angeführt, dass in der Präambel ausdrücklich von „der Unzulässigkeit, Gebiete durch Krieg zu erwerben” die Rede ist.
Siehe auch
- Originalübersetzung UN-Weltnetzseite (PDF-Datei)