Übungsleiter
Ein Übungsleiter oder aus dem englischen eingedeutscht Trainer (vereinzelt auch überflüssigerweise Coach) bezeichnet ein Ausbilder oder Anleiter im Sport sowohl für Mannschaften als auch für Einzelpersonen. Als Tätigkeitswort (Verb) ist „üben“ dem „trainieren“ vorzuziehen. Die Hauptbedeutung von „training“ im Englischen ist übrigens Ausbildung (Übung heißt dort wiederum eher „exercise“, „practice“ oder „drill“).
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
In der BRD hat es sich inzwischen sprachlich manifestiert, sportspezifische Ausbildungsleiter „Trainer“ (Fachübungsleiter) und sportartübergreifende Tätigen (z. B. beim Turnen, Kraftsport oder bei der Leibeserziehung) „Übungsleiter“ zu nennen, obschon sprachwissenschaftlich die beiden als Synonyme gelten, ebenso wie Übungseinheit und Trainingseinheit.
Chefübungsleiter
Während beim Fußball vorwiegend vom Trainer bzw. Cheftrainer (bei der Bundesliga aber auch Chef-Übungsleiter[1][2]) und auf nationaler Ebene vom Bundestrainer (vereinzelt auch Bundesübungsleiter[3]) gesprochen wird, heißt es u. a. beim Handball Übungsleiter und auf nationaler Ebene beim Deutschen Handballbund (DHB) Chefübungsleiter,[4] der wiederum einem Übungsleiterstab (Trainerstab) übergeordnet ist. Unter anderem beim Rassezuchtverein für Hovawart-Hunde e. V., beim Berliner Fechterbund oder bei dem katholischen Bundesverband für Breiten- und Leistungssport (DJK Sportverband e. V.). ist auch die Bezeichnung „Bundesübungsleiter“ zu finden.
Ausbildung zum Übungsleiter
- „Die Inhalte der Grundlagenausbildung sind sportartübergreifend und bilden den ersten Baustein in der Ausbildung zum Übungsleiter Breitensport C, Trainer Breitensport C, Trainer Leistungssport C (1. Lizenzstufe). [...] Der Aufbaulehrgang vermittelt Inhalte, die für den wettkampfungebundenen Breitensport von grundlegender Bedeutung sind. Es werden aufbauend auf der Grundlagenausbildung weitgehende Inhalte zur Kompetenzsteigerung des Übungsleiters behandelt.“[5]
Versicherungsrecht
- „Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen entscheidet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände. Für eine Selbstständigkeit spricht insbesondere die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung [...]. Auch ein geringer zeitlicher Aufwand sowie eine geringe Vergütung sprechen für eine selbstständige Tätigkeit, während ein entsprechend höherer zeitlicher Aufwand wie auch eine höhere Vergütung Indizien für eine Eingliederung in den Sportverein und damit das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Ansprüche beispielsweise auf Lohnfortzahlung im Urlaub und im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtszuwendungen sprechen des Weiteren für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV.“[6]