Kugel-Erlaß

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Der sogenannte Kugel-Erlaß ist ein angeblich während des Zweiten Weltkrieges erlassener Befehl des Oberkommandos der Wehrmacht, der besondere „Maßnahmen gegen wiederergriffene flüchtige kriegsgefangene Offiziere und nichtarbeitende Unteroffiziere“ angeordnet haben soll.

Der Erlaß

PS-1650a.JPG
Von den Siegermächten ausgestellte Beglaubigung der Fotokopien des „zurückgezogenen“ Originals des Fernschreibens.

Der Erlaß selber wurde nie im Original vorgefunden, sondern aus als Beweisdokument 1650-PS beim Nürnberger Tribunal eingereichten, kaum entzifferbaren Fotokopien eines auf den 2. März 1944 datierten und als „Confidential“ (!) gekennzeichneten Fernschreibens geschlußfolgert. Auch das Original dieses Fernschreibens befindet sich nicht in den Gerichtsakten, da es, gemäß Vorschrift 10 der von den Siegermächten aufgestellten „Verfahrensordnung des Internationalen Militärgerichtshofs“, „zurückgezogen“ wurde.[1]

Der von der Anklage beim Nürnberger Tribunal geprägte Name „Kugel-Erlaß“ (engl.: „Bullet Decree“) rührt von der in dem Fernschreiben erwähnten sogenannten „Aktion ‚Kugel’“ her, welche laut dem Erlaß vorsah, bestimmte Gruppen wiedergefangener Offiziere und Unteroffiziere auszusondern und ins Konzentrationslager Mauthausen zu überführen. Dabei wurde und wird „Kugel“ von den Siegermächten und ihren Geschichtsschreibern im Sinne von Gewehr- bzw. Pistolenkugel (engl.: „Bullet“) begriffen,[2] dürfte aber, insofern es einen solchen Erlaß tatsächlich gegeben hat, wohl eher im Sinne einer Eisenkugel, an die man früher Sträflinge kettete, gemeint gewesen sein, da in dem Dokument an keiner Stelle Erschießungen erwähnt, dafür aber besondere Sicherheitsmaßnahmen bezüglich wiederaufgegriffener Flüchtlinge anordnet werden:[3]

„Auf dem Transport – nicht auf dem Wege zum Bahnhof, soweit dieser vom Publikum eingesehen werden kann – sind die Kriegsgefangenen zu fesseln. Der Lagerkommandantur Mauthausen ist mitzuteilen, daß die Überstellung im Rahmen der Aktion ‚Kugel‘ erfolgt.“

Am 2. Januar 1946 zitierte VS-Ankläger Robert G. Storey, direkt nachdem er die als Dokument 1650-PS eingereichten Photokopien des Fernschreibens als den „Kugel-Erlaß“ bezeichnet hatte, aus einem anderen Dokument, 1514-PS, bei dem es sich um eine Verordnung vom 27. Juli 1944 bezüglich der „Überstellung von Kriegsgefangenen an die Geheime Staatspolizei“ handelte, und behauptete, obwohl darin weder von einer „Aktion ‚Kugel‘“ oder von Hinrichtungen noch von dem Konzentrationslager Mauthausen die Rede ist:[4]

„Diese Verordnung war als der ‚Kugelerlaß‘ bekannt. Kriegsgefangene, die in diese Kategorie ‚K‘ fielen und nach Mauthausen gebracht würden, wurden hingerichtet.“

Zur Untermauerung seiner Behauptung, daß es sich bei dem „Kugel-Erlaß“ um eine verbrecherische Anordnung zur Erschießung von Kriegsgefangenen handelte, zitierte er sodann aus einem weiteren Dokument, 2285-PS (US-490), bei dem es sich um eine am 13. Mai 1945 abgegebene eidesstattliche Erklärung zweier im Lager Mauthausen in Haft gewesener Angehöriger der französischen Armee handelte:[5]

„In Mauthausen gab es mehrere Arten der Gefangenenbehandlungen, unter ihnen die ‚Aktion K oder Kugel‘. Nach Ankunft der Transporte wurden die Gefangenen, die mit ‚K‘ bezeichnet waren, nicht registriert, erhielten keine Nummer, und ihre Namen blieben allen, mit Ausnahme der Beamten der politischen Abteilung, unbekannt. [...] Die K-Gefangenen wurden direkt in das Gefängnis gebracht, entkleidet und in die ‚Duschräume‘ geschickt. Diese Duschräume in den Kellern des Gefängnisses neben dem Krematorium waren für Exekutionen bestimmt (Erschießung und Vergasen). Das Erschießen fand durch eine Meßvorrichtung statt. Der Gefangene wurde mit dem Rücken an ein Metermaß gestellt, das mit einer automatischen Vorrichtung versehen war. Eine Kugel in das Genick des Gefangenen wurde ausgelöst, sobald das bewegliche Brett, mit dem seine Größe gemessen wurde, seinen Kopf berührte. Wenn ein Transport aus zu vielen ‚K‘-Gefangenen bestand, wurde, um nicht durch die Messungen Zeit zu verlieren, Gas statt Wasser in die Duschräume gelassen.“

Die Reaktion der Angeklagten

Als man Wilhelm Keitel – der von 1938 bis 1945 Chef des Oberkommandos der Wehrmacht war – das Dokument 1650-PS vorlegte – welches von einer Polizeidienststelle zu stammen behauptet und mit den Worten „Das OKW hat folgendes angeordnet“ Bezug auf das OKW nimmt –, sagte er, er „habe bestimmt diesen Befehl nicht unterschrieben, nicht gesehen, darüber besteht kein Zweifel“ und wies auf Dokument 1514-PS[6] hin, das sämtliche Befehle und Anordnungen für Kriegsgefangene enthält, diesen aber nicht.[7] Auch Ernst Kaltenbrunner, von Anfang 1943 bis 1945 Chef der Sicherheitspolizei und des SD, bestritt am 11. April 1946 zunächst, von dem „Kugel-Erlaß“ Kenntnis gehabt zu haben:[8]

„Ich habe den ‚Kugel-Befehl‘ selbst nicht gekannt. Es muß das ein Erlaß gewesen sein, der lange Zeit vor meiner Amtsübernahme herausgegeben wurde. Ich hatte auch dieses mir hier in Fernschreiben-Kopie gegebene Dokument nicht gesehen.“

Erst nachdem sein Verteidiger Dr. Kauffmann ihn auf die auf dem Dokument vorhandene Unterschrift Heinrich Müllers, die es auf einem Fernschreiben eigentlich gar nicht geben dürfte, aufmerksam machte, fügte er hinzu:[8]

„Dazu war der Mann an sich berechtigt, wenn ein solcher Erlaß überhaupt vorgelegen hat. Ich habe aber, das möchte ich hier ergänzend sagen, um die Wende des Jahres 1944/45 vom Verbindungsführer Himmler zu Hitler, namens Fegelein, in einer meiner Meldungsübergaben im Hauptquartier, welches damals, glaube ich, schon in Berlin gewesen ist, den Namen ‚Kugel-Befehl‘ gehört, der für mich ein völlig fremder Begriff gewesen ist, weshalb ich ihn fragte, was das sei. Er sagte mir, ein Führerbefehl, mehr wüßte er nicht, sondern nur davon, daß es sich um eine spezielle Art von Kriegsgefangenen handle. Mit dieser Auskunft gab ich mich nicht zufrieden und habe am selben Tage an Himmler fernschriftlich geschrieben, ich bäte ihn um Einsichtnahme in einen Befehl des Führers, der sich ‚Kugel-Erlaß‘ nennt. Ich wußte auch damals noch nicht, daß die Staatspolizei mit dem ‚Kugel-Erlaß‘ selbst befaßt sei.
Wiederum einige Tage später erschien Müller bei mir im Auftrag Himmlers und gab mir Einsicht in einen Erlaß, der aber nicht von Hitler, sondern von Himmler stammte, und in welchem Himmler erklärte, er gäbe mir einen mündlichen Führerbefehl weiter. Ich habe auf das hin Himmler geantwortet, daß ich in diesem Führererlaß natürlich feststellen müsse, daß die primitivsten Prinzipien der Genfer Konvention gebrochen seien, wenn auch schon zu einer Zeit, die lange vor meiner Tätigkeit und nach Setzung späterer Rechtsbrüche geschehen sei. Ich bäte ihn, dagegen beim Führer vorstellig zu werden und habe diesem Schreiben den Entwurf eines Schreibens Himmlers an Hitler beigelegt, in welchem Himmler den Führer bittet: a) diesen Erlaß aufzuheben, b) auf jeden Fall die nachgeordneten Dienststellen von dieser seelischen Belastung zu entlasten.“

Kaltenbrunner, der lediglich den Befehl gelesen hatte und daher nicht wußte, daß das Gericht „Kugel“ als Gewehrkugel interpretierte und daraus auf Erschießung von Gefangenen schloß, verneinte also, den „Kugel-Befehl“ gekannt zu haben, behauptet dann aber unter Implikation dreier Personen, die allesamt zu diesem Zeitpunkt schon tot waren, also nicht mehr angeklagt werden konnten, doch in Kontakt mit irgendeinem als „Kugel-Erlaß“ bezeichneten Befehl gekommen zu sein. Worin genau denn aber dieser Befehl, in den er Einsicht erhalten hatte, bestand, sagte Kaltenbrunner nicht, sondern erklärte lediglich, daß sich seine Rolle dabei darauf beschränkt habe, Einspruch gegen diesen Befehl, den er ja eigentlich nicht kannte, und noch einiges andere eingelegt zu haben, Ausführungen, die offensichtlich seiner Entlastung dienen sollten. Sein Verteidiger fragte ihn dann auch, wie der Erfolg seiner Bemühungen gewesen seien, worauf Kaltenbrunner antwortete:

„Der Erfolg war positiv. Es ist zwar nicht der ‚Kugel-Erlaß‘ aufgehoben worden und nicht eine Reihe anderer, ebenso bedrückender Befehle, es ist aber insofern positiv gewesen, als mir im Februar 1945 zum ersten Male überhaupt von Hitler die Fühlungnahme mit dem Internationalen Roten Kreuz gestattet wurde, die bis dorthin strengstens verboten gewesen ist.“

Es handelte sich hier also offenbar weniger um eine Bestätigung der Existenz des Kugel-Erlasses oder gar irgendwelcher darin angeblich angeordneter Erschießungen, sondern um eine Verteidigung im Angesicht der Tatsache, daß das Gericht die Existenz dieses Befehls samt seiner verbrecherischen Implikationen als erwiesen ansah. Denn als ein anderer Ankläger, Oberst Amen, Kaltenbrunner am folgenden Tag erneut fragte, ob er den „Kugel-Befehl“ kenne, antwortete er:[9]

„Ich habe zu diesem ‚Kugel‘-Befehl gestern ausführlich Stellung genommen. Ich habe erklärt, diesen Befehl nicht gekannt zu haben.“

Auch die Frage, ob er jemals einen mündlichen Befehl gegeben habe, der den „Kugel-Befehl“ ergänzte, verneinte er, woraufhin man ihn mit Beweisdokument 3844-PS (US-801)[10] konfrontierte, bei dem es sich angeblich um die Aussage eines gewissen Josef Niedermayer handelte, die folgenden Wortlaut hatte:

„1. Vom Herbst 1942 bis Mai 1945 ist mir der sogenannte Zellenbau des Konzentrationslagers Mauthausen unterstanden.
2. Anfangs Dezember 1944 sind mir in der politischen Abteilung des Konzentrationslagers Mauthausen die sogenannten ‚Kugel-Erlasse‘ gezeigt worden. Es waren zwei Erlasse, von denen jeder die Unterschrift Kaltenbrunners trug. Ich habe beide Unterschriften selbst gesehen. In dem einen Erlaß war angeordnet, daß ausländische Zivilarbeiter, die wiederholt aus Arbeitslagern geflüchtet waren, bei Wiederergreifung in das Konzentrationslager Mauthausen unter Aktion ‚Kugel‘ gebracht werden sollen.
Im zweiten Erlaß stand, daß mit kriegsgefangenen Offizieren und Unteroffizieren, ausgenommen britische und amerikanische, ebenso verfahren werden sollte, wenn sie wiederholt aus Kriegsgefangenenlagern entwichen. Auch diese Kriegsgefangenen sollten in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht werden.
3. Auf Grund der ‚Kugel-Erlasse‘ und der dazu ergangenen mündlichen Weisungen Kaltenbrunners wurden 1.300 ausländische Zivilarbeiter, Offiziere und Unteroffiziere in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht. Hier wurden sie auf Block 20 untergebracht und befehlsgemäß so schlecht genährt, daß sie verhungern mußten. 800 von ihnen sind an Hunger und Krankheit gestorben. Die schlechte Ernährung und die Unterlassung ärztlicher Fürsorge erfolgte auf persönlichen mündlichen Befehl Kaltenbrunners.“

Selbstverständlich legte die Anklage auch die in dieser Erklärung erwähnten, angeblich von Kaltenbrunner unterschriebenen „Kugel“-Erlasse nicht vor. Gefragt, ob die Erklärung Niedermayers richtig oder falsch sei, erwiderte Kaltenbrunner:

„Nein, das stimmt nicht, ich glaube, daß ich jetzt sofort dieses Dokument entkräften kann. Ich darf Ihr Augenmerk auf Seite 2 lenken. Auf Seite 2 im Paragraphen 3 in der dritten Zeile steht: ‚...wurden 1300 ausländische Zivilarbeiter, Offiziere und Unteroffiziere und so weiter...‘ Aus diesen Worten ‚Zivilarbeiter‘...“

Woraufhin ihn die Anklage unterbrach und nach den angeblichen „Kugel“-Befehlen, die seine Unterschriften trügen, zu fragen. Kaltenbrunner, der unter Eid stand, erklärt also erneut, daß er von irgendwelchen „Kugel-Befehlen“ nichts wüßte und fährt dann dort fort, wo er zuvor unterbrochen wurde:

„Um auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft des Dokuments eingehen zu können, muß ich persönlich meine Argumentation dort einsetzen, wo die Anklage am augenfälligsten Unrecht hat, und dies ist etwa in der dritten Zeile des Paragraphen 3. Dort hat dieser Zeuge, der eine ganz andere Unterschrift hat, als die übrige Erklärung geschrieben ist – ich darf das Gericht auf diesen Umstand besonders hinweisen – der Zeuge hat ganz vergessen, daß dieser ‚Kugel‘-Befehl, es ist ja sein Wortlaut hier oft verlesen worden, sich auf Offiziere und Unteroffiziere bezieht, und nicht auf Zivilarbeiter. Wie konnte daher mit einer falschen Befehlsunterlage ein solcher Vorgang überhaupt zustande kommen? Ich kann ja nicht mit dem Zivil-Paragraphen 820 des BGB ein Todesurteil wegen Mord zum Beispiel fällen, und ich kann auch nicht auf Grund eines ‚Kugel‘-Befehls Zivilarbeiter in ein Lager einsperren lassen. Das hat dieser Zeuge in der Eilfertigkeit, gefällig zu sein, vergessen.
Ich glaube auch nicht, daß dieser Mann jemals ein Dokument gesehen hat, welches meine Unterschrift getragen hat. Es ist mir auch niemals ein solches Dokument vorgelegt worden.
Wiederum muß ich bitten, diesen Zeugen – und ich bin überzeugt, es kommen noch mehrere aus dem Komplex Mauthausen – alle diese Zeugen hier vorzuweisen und darüber zu befragen, wie ihre Erklärungen zustande gekommen sind.“

Es versteht sich von selbst, daß es das Gericht nicht für nötig erachtete, der Forderung Kaltenbrunners, die angeblichen Zeugen zu laden und über ihre Aussage zu befragen, nachzukommen. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, um die Widersprüche, die sich aus den „Beweisdokumenten“ 3844-PS und 2285-PS ergeben, zu klären. Denn im Gegensatz zu der angeblich von zwei französischen Soldaten abgegebenen Erklärung, nach der die „K-Häftlinge“ direkt nach ihrer Ankunft im Lager Mauthausen in den Duschräumen des dortigen Gefängnisses durch eine „Genickschußanlage“ oder Gas getötet wurden, behauptet Niedermayer, die „K-Häftlinge“ seien in Block 20, dem Quarantäneblock in Mauthausen, untergebracht worden, wo man sie dann zu Tode mißhandelte oder einfach verhungern ließ.

Eine offenbar an die grausamere Variante des „Zeugen“ Niedermayers angelehnte Version der Geschichte um den „Kugel“-Erlaß wird übrigens bis zum heutigen Tage von der „KZ-Gedenkstätte Mauthausen“ verbreitet, ohne daß sie sich dabei explizit auf ihn bezieht oder sonst irgendeine Quelle angibt.[11]

Fußnoten

  • Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947
  • Trial of the Major War Criminals Before the International Military Tribunal
  • Nazi Conspiracy and Aggression. USGPO, Washington 1946

  1. Nürnberg, Bd.1, S. 24 (Zeno): Vorschrift 10 „Verfahrensordnung des Internationalen Militärgerichtshofs“:

    In Fällen, in denen Originalurkunden von den Anklagebehörden oder von der Verteidigung als Beweismaterial vorgelegt worden sind und in welchen dargelegt wird, (a) daß wegen historischen Interesses oder aus einem anderen Grunde, eine der Regierungen, die das Vier-Mächte-Abkommen vom 8. August 1945 gezeichnet haben oder irgendeine andere Regierung, mit Zustimmung der besagten Vier-Zeichner-Mächte, wünschen, bestimmte Originalurkunden aus den Akten des Gerichtshofes herauszunehmen und zu verwahren, und (b) daß kein wesentliches Unrecht daraus entstehen wird, soll der Gerichtshof gestatten, Photokopien dieser Originalurkunden, mit einer Beglaubigung des Generalsekretärs des Gerichtshofes versehen, an die Stelle der Originale in den Gerichtsakten gesetzt werden, und die Originalurkunden den Antragstellern ausliefern.

  2. Von den Übersetzern beim IMT wurde der „Kugel-Erlaß“ für die Angelsachsen als „Bullet Decree“ übersetzt und „action ‚Kugel‘“ mit der Anmerkung versehen, die wörtliche Übersetzung von „Kugel“ sei „bullet“, also Gewehr- bzw. Pistolenkugel. Siehe englische Übersetzung von 1650-PS in: Conspiracy, Vol. IV. USGPO, Washington, 1946, S. 158–160 (Yale|Library of Congress). Vgl. Trial, Vol.18, S. 35. (Yale|Library of Congress)
  3. Dokument 1650-PS, abgedruckt in: Trial, Vol. 27:Documents and Other Material in Evidence, S. 424–428 (Library of Congress)
  4. Nürnberg, Bd. 4, S. 290f. (Zeno).
  5. Nürnberg, Bd. 4, S. 291. (Zeno).
  6. Verfügung bezüglich der „Überstellung von Kriegsgefangenen an die Geheime Staatspolizei“ vom 27. Juli 1944. Abgedruckt in: Trial, Vol. 27, S. 261–269 (Library of Congress).
  7. Nürnberg, Bd. 18, S. 43 (Zeno.org). Vgl. Trial, Vol. 18, S. 35. (Yale|Library of Congress)
  8. 8,0 8,1 Nürnberg, Bd. 11, S. 303 (Zeno)
  9. Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg, Nürnberg 1947, Bd. 11, S. 378f (Zeno)
  10. Trial of the Major War Criminals Before the International Military Tribunal, Nürnberg 1948, Bd. 33, S. 211 (LoC)
  11. 33-cabinet.png Abgerufen am 17. Juni 2012. Archiviert bei WebCite®."K"-HäftlingeKZ-Gedenkstätte Mauthausen