Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die im Jahre 1812 in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Zusammenfassung ('Kodifikation') des Zivilrechtes in Deutschösterreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

Geschichte

Die Vorarbeiten zu einer Zusammenfassung des österreichischen Zivilrechtes begannen bereits Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem Codex Theresianus und dem Josephinischen Gesetzbuche. Eigentlicher Vorläufer des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches war das seitens Karl Anton von Martinis geschaffene Westgalizische Gesetzbuch, welches im Jahre 1797 im österreichischen Westgalizien testweise in Geltung gesetzt ward.

Franz von Zeiller, ein Schüler Martinis, gilt als Schöpfer dieses Gesetzeswerkes. Das ABGB wurde als kaiserliches Patent (Gesetz) am 1. Brachet 1811 kundgemacht und trat mit 1. Hartung 1812 in den Deutschen Erbländern Österreichs in Kraft. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf das gesamte Reich, also insbesondere auch auf Ungarn, geschah erst später und ward alsbald wieder zurückgenommen (1852–1861).

Die Zerschlagung der K.u.k.-Monarchie hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB, es bestand in den Nachfolgestaaten zunächst unverändert fort, teilweise wurde das räumliche Geltungsgebiet sogar ausgedehnt: so insbesondere 1922 auf das bis dahin ungarische Burgenland, das in jenem Jahre Deutschösterreich zugesprochen worden war. Erst die sozialistischen Gesetzbücher der Tschechoslowakei (1951) und Polens (1965) beendeten die dortige Geltung des ABGB, sodass es heute nur mehr in der BRÖ sowie im Fürstentume Liechtenstein gilt; in Kroatien ist es heute subsidiäre Rechtsquelle.

In das ABGB wurde in den ersten hundert Jahren kaum eingegriffen, erst die drei Teilnovellen zum ABGB von 1914, 1915 und 1916 brachten starke Veränderungen, insbesondere eine Angleichung an das reichsdeutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896. Weitgehende Änderungen erfolgten dann erst wieder in den siebziger Jahren (besonders im Familienrechte, so wurde dort 1984 die Entmündigung durch das Recht der Sachwalterschaft ersetzt.). Zurzeit wird an einer Novellierung des Schadenersatzrechtes gearbeitet.

Große Teile des österreichischen Privatrechtes sind mittlerweile allerdings außerhalb des ABGB in eigenen Gesetzen geregelt, so etwa das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz oder das Konsumentenschutzgesetz. Deshalb sind manche Bestimmungen des ABGB heutzutage veraltet und nicht mehr geltendes Recht. Dennoch ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtsaufgesatzes und damit neben dem französischen Code Civil die älteste noch in Kraft stehende, von vernunftrechtlichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation.