Amtsgericht

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Ein Amtsgericht ist grundsätzlich die erste Instanz einer staatlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen (Eingangsinstanz). Sie umfaßt sowohl den Bereich des Straf- und des Zivilrechts.

Zuständigkeit im Zivilrecht

Grundsätzlich ist bei einem zivilrechtlichen Anspruch zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.
Sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichtes liegt vor

  • bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 €
  • unabhängig vom Streitwert bei Wohnraumstreitigkeiten (Mietrecht)
  • Reisestreitigkeiten, Streitigkeiten des Viehverkehrs (Viehmängel) etc.
  • Streitigkeiten des Familienrechts

Zuständigkeit im Strafrecht

Ein Amtsgericht ist auch in Strafsachen als erste Instanz zuständig. Voraussetzungen hierfür sind, daß

  • die Zuständigkeit eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts nicht gegeben ist
  • wenn nicht von einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder der Unterbringung des Beschuldigten in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung auszugehen ist
  • wenn der zuständige Staatsanwalt nicht wegen einer besonderen Bedeutung eines Falles Anklage beim Landgericht erhebt

Das Amtsgericht entscheidet im Strafrecht grundsätzlich als Schöffengericht. Es ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Bei Verfahren, die im Wege der Privatklage angestrebt wurden oder wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt, entscheidet der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter.