Privatrecht
Die Ausführungen beziehen sich auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland.
Privatrecht oder Zivilrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander auf der Grundlage der Privatautonomie regelt. Die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da davon sowohl die anzuwendenden materiellen Rechtsnormen als auch die Zulässigkeit des Rechtsweges abhängt.
Zum materiellen Privatrecht gehören das bürgerliche Recht (allgemeines Privatrecht mit den Hauptgebieten Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht; siehe Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Sonderprivatrechte (zum Beispiel Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht).
Unter formellem Privatrecht faßt man die Normen zusammen, die der Durchsetzung der Ansprüche aus dem materiellen Recht dienen, also besonders das Zivilprozeßrecht, das aber auch teilweise dem öffentlichen Recht zugeordnet wird.
Literatur
- Claudius Freiherr von Schwerin: Grundzüge des deutschen Privatrechts (1928)