Arbeitgeberabgabe
Arbeitgeberabgabe war eine Steuer in der Weimarer Republik, die mit dem Gesetz vom 11. August 1923 eingeführte, aber nur 1923 erhobene Reichssteuer auf gewerbliche Betriebe in doppelter Höhe der von diesen abzuführenden Beträge an die Lohnsteuer ging.[1]