Gesetz

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Unter einem Gesetz versteht man eine vom Gesetzgeber festgesetzte, rechtlich bindende Norm bzw. Vorschrift. Gesetzgeber ist üblicherweise ein staatliches Legislativorgan. In Staaten mit Mehrparteienparlamentarismus ist es in der Regel das zuständige Parlament. Davon abzugrenzen sind Verordnungen, welche üblicherweise von einem, vom Gesetzgeber entsprechend ermächtigten Exekutivorgan, also einer Verwaltung bzw. Behörde oder behördenähnlichen Körperschaft in staatlichem Auftrag erlassen wird.

Im weiteren Sinn wird als Gesetz auch eine allgemeine Regel des Geschehens bezeichnet. Man spricht von Naturgesetzen, insofern bestimmte natürliche Folgen eintreten, wenn gewisse Bedingungen gegeben sind; von Sittengesetzen, insofern man sein Handeln nach ethischen Regeln einrichtet, deren Verletzung uns die eigene und fremde Mißbilligung zuzieht.

Gesetz als Rechtsnorm (BRD)

Der Begriff Gesetz wird in der Bundesrepublik Deutschland in doppeltem Sinn verwendet. Gesetz im materiellen Sinne ist jede Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält. Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluß der zur Gesetzgebung zuständigen Organe, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist.

Formelle und materielle Gesetze

Die meisten formellen Gesetze sind zugleich materielle Gesetze. Vereinzelt gibt es aber auch nur formelle Gesetze, die ihrem materiellen Inhalt nach nicht Gesetze sind, weil sie keine allgemein verbindlichen Anordnungen enthalten, mithin nicht die Eigenschaft eines Rechtssatzes haben; hierzu wird herkömmlicherweise der Haushaltsplan gerechnet, weil er keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für die Staatsbürger erzeugt, sondern nur für die Staatsorgane verbindlich ist.

Ein Gesetz, das seinem Inhalt nach nicht allgemeine Wirkung entfaltet, sondern nur einen oder mehrere Einzelfälle regelt, nennt man Einzelfallgesetz oder Maßnahmegesetz (Ausnahmegesetz) . Zu den Gesetzen im materiellen Sinne zählen neben den formellen Gesetzen mit Rechtssatzqualität alle anderen Rechtsnormen, also außer der Verfassung die Rechtsverordnungen und die Satzungen; beide enthalten allgemeinverbindliche Regelungen, sind aber nicht im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergangen. Gesetz im materiellen Sinne ist auch das Gewohnheitsrecht. Kein Gesetz im materiellen Sinne sind die Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsverordnungen); sie enthalten keine allgemein verbindlichen Anordnungen, sondern nur Anweisungen an die nachgeordneten Verwaltungsbehörden.

Eingriffsgesetze

Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers („Freiheit und Eigentum“ im umfassenden Sinne) dürfen nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur aufgrund Ermächtigung durch ein förmliches Gesetz, eine durch ein förmliches Gesetz gedeckte Rechtsverordnung oder Satzung, erfolgen.

Abgrenzung zum Verwaltungsakt

Abzugrenzen von den Gesetzen sind die Verwaltungsakte, weil sie nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) regeln, sondern nur einen oder mehrere konkrete Einzelfälle.

Rangordnung der Gesetze

Innerhalb der formellen Gesetze ist der Rangordnung nach zwischen einfachen Gesetzen und Verfassungsgesetzen zu unterscheiden. Die Verfassung ist Gesetz mit der Besonderheit, daß die Möglichkeit der Abänderung erschwert und zum Teil sogar ausgeschlossen ist; zumeist bedarf die Verfassungsänderung einer qualifizierten Mehrheit im Parlament (vgl. Art. 79 GG).

Körperschaften als Gesetzgeber

Im Bundesstaat ist ferner zwischen Bundes- und Landesgesetzen zu unterscheiden. Formelles Bundes- bzw. Landesgesetz ist das von den Gesetzgebungsorganen des Bundes bzw. eines Landes erlassene formelle Gesetz. Materielles Bundesgesetz (gebräuchlicher Ausdruck: Bundesrecht) ist jede von Rechtsetzungsorganen des Bundes erlassene Rechtsnorm und das als Bundesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und Recht der früheren DDR, materielles Landesgesetz (gebräuchlicher Ausdruck: Landesrecht) jede von Rechtsetzungsorganen eines Landes erlassene Rechtsnorm und das als Landesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und Recht der früheren DDR.

Als Gesetz im materiellen Sinn sind auch die von Organen der Europäischen Gemeinschaften[1] erlassenen, unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtssätze anzusehen.

Zitate

  • Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten (Richter) läßt sich immer noch regieren, bei schlechten Beamten aber helfen uns die besten Gesetze nichts.“ — Otto von Bismarck[2]
  • „Gesetze sind – auch und gerade in der modernen Demokratie – selten Instrumente, die das Recht gegen das Unrecht durchsetzen, sondern meistens politische Werkzeuge, mit denen die politisch Schwachen zugunsten der politisch Starken ausgebeutet, beraubt, unterdrückt und instrumentalisiert werden.“Roland Baader[3]
  • Die Gesetze sollen nicht den Menschen, sondern die Handlung strafen; damit diese, ihrer Strafe stets gewiß, ausbleibe.“ — Arthur Schopenhauer[4]

Siehe auch

Verweise

Literatur

  • Sascha Adamek / Kim Otto: Der gekaufte Staat. Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben, Kiepenheuer & Witsch, Köln 2009, ISBN 978-3-462-04099-9

Fußnoten

  1. (Politisches) Konstrukt (abgekürzt: EG/EGen), nämlich der durch gemeinsame Organe ehemals verbundenen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, ab 1993 Europäische Gemeinschaft, EG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom, auch EAG). Von ihnen zu unterscheiden ist die Europäische Union.
  2. Brief an Hermann Wagener aus Schönhausen vom 30. Juni 1850
  3. Freiheitsfunken. Aphoristische Impfungen. Lichtschlag, Düsseldorf, 2. Auflage 2012, S. 33
  4. Senilia, S. 34, Verlag C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59645-2