Beamter (Deutschland)

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind Beamte. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Eingesetzt werden sie – wie im Grundgesetz (Artikel 33 Absatz 4) vorgesehen – vor allem dort, wo hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat im Interesse der Allgemeinheit in die Rechte Einzelner eingreifen muß, etwa bei der Polizei, im Justizvollzug oder in der Finanzverwaltung. Beamte haben besondere Rechte und Pflichten. Sie müssen ihren Dienst am Wohle des deutschen Volkes ausrichten und allein nach Recht und Gesetz handeln. Außerdem dürfen sie nicht streiken.

Als Beamter oder Beamte in Deutschland gilt, wer mit seinem Dienstherren (Bund, Bundesland oder Kommune) in einem öffentlich-rechtlichen Tarifverhältnis steht. Sie vertreten die Interessen des Dienstherren und übernehmen Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder zum öffentlichen Leben beitragen. Um Aussicht auf eine Verbeamtung zu haben, muß der Anwärter – in der Regel – deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sein. Er oder sie darf keine hohen finanziellen Schulden haben und muß einen gesundheitlichen Eignungstest bestehen. In den meisten Bundesländern gelten außerdem Altersgrenzen, die zum Eintritt in den Beamtenstatus nicht überschreiten darf. Einige Beamten-Berufe setzen weitere Eigenschaften voraus: Polizisten zum Beispiel müssen eine Mindestgröße sowie gutes Sehvermögen und Nacht- und Schichtdiensttauglichkeit aufweisen.

Zum 30. Juni 2018 gab es in Deutschland insgesamt 1.687.710 Beamten und Richter: 1.287.300 in den Ländern, 187.600 in den Kommunen, 183.320 im Bund und 29.495 im Bereich der Sozialversicherung.

Deutscher Beamter im 21. Jahrhundert (Stand: 2020)

Anzahl der Bundesbeamten von 2004 bis 2018
Entlassungsurkunde eines Postbeamten (Jürgen L.) aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand
„Ein Beamter ist eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Das Dienstverhältnis wird durch den Gesetzgeber gestaltet, es ist auf Lebenszeit angelegt und in Form der sogenannten „hergebrachten Grundsätze“ mit besonderen Pflichten und Rechten verbunden. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der sogenannte Funktionsvorbehalt bestimmt, dass jeder, der hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe ausübt, regelmäßig in ein Beamtenverhältnis ernannt werden muss, Art. 33 Abs. 4 GG. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst. Im Gegensatz zu Tarifangestellten, die einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag haben, werden Beamte ernannt und erhalten eine Urkunde.
Während für Tarifangestellte Gewerkschaften Tarifverträge schließen können, ist für den Beamten stets das Gesetz maßgebend (Gesetzesvorbehalt). Individuelle Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn kann der Beamte nicht treffen. Für Beamte ist deshalb nicht das Arbeitsrecht einschlägig, sondern die jeweils geltenden Beamtengesetze, so zum Beispiel das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Das Beamtenrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Deswegen finden beamtenrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht statt.
Unmittelbarer Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.
Mittelbarer Beamter ist, wer zu einer Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zum Beispiel einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
Bundesbeamter ist, wer für den Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes arbeitet.
Landesbeamter ist, wer für ein Bundesland oder eine landesunmittelbare Stiftung, Anstalt oder Körperschaft mit Ausnahme der Kommunen arbeitet.
Kommunalbeamter ist, dessen Dienstherr ein Landkreis, ein sonstiger Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde ist.
Politischer Beamter ist ein Beamter, der auf Grund seines herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf. Wer politischer Beamter im Bund ist, regelt § 54 Abs. 1 BBG für den Bund abschließend. Ein politischer Beamter, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann gemäß § 54, 55 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein politischer Beamter auf Probe kann nach § 36 BBG jederzeit entlassen werden. Ähnliche Regelungen bestehen in den meisten Bundesländern.
Regelfall ist der Beamte auf Lebenszeit. Beamter auf Lebenszeit ist ein Status, welcher einem Beamten auf Probe nach dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Probezeit verliehen wird. Die Probezeit kann unter gewissen Voraussetzungen verkürzt werden.
Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG, § 4 Abs. 3 BeamtStG) vorgesehen ist.
Der Beamte auf Widerruf befindet sich in der Regel im Vorbereitungsdienst, d. h. er absolviert eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG).
Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit (§ 6 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 2 BeamtStG). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, etc.) oder bei bestimmten Leitungsfunktionen (wie Kanzler an Universitäten) der Fall. An Universitäten können Wissenschaftler grundsätzlich zu Beamten auf Zeit ernannt werden (Professoren auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit).“[1]

Amtseid für Bundesbeamte

Für Bundesbeamte ist dies in § 64 BBG geregelt. Der Diensteid lautet:

„Ich schwöre (Ich gelobe), das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).“

Ausländer als deutsche Beamte

Das Beamtenrecht stellt klar, daß die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte). Daneben können auch Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deutsche Beamte werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b BBG für Bundesbeamte). Es handelt sich dabei um die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Das Beamtenrecht eröffnet die Möglichkeit der Ernennung auch für Mitglieder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c BeamStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c BBG für Bundesbeamte). Diese Bestimmung zielt unmittelbar auf Staatsangehörige der Schweiz ab.

Es gibt jedoch bestimmte Funktionen, die kraft Gesetzes ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind. So bestimmen § 7 Abs. 2 BeamtStG und § 7 Abs. 2 BBG übereinstimmend: „Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.“ Unter den Stellenvorbehalt für deutsche Staatsangehörige (hierzu zählen auch BRD-Reisepaßinhaber) fallen die klassischen Laufbahnen der Hoheitsverwaltung wie der Polizeivollzugsdienst, die Steuerverwaltung oder die Tätigkeiten als Rechtspfleger. In den Laufbahnen der Allgemeinen Verwaltung (Gemeinden, Landkreise etc.) und der Sozialverwaltung wird man danach unterscheiden müssen, ob die konkrete Funktion (überwiegend) eingreifender Natur ist (dann gilt der Stellenvorbehalt) oder (wieder) überwiegend rein verwaltende Tätigkeiten anfallen. Dagegen fallen die Lehrerlaufbahnen, der überwiegende Teil der technischen Laufbahnen und der Gesundheitsdienst nicht unter den Stellenvorbehalt. Es bestehen allerdings kraft Gesetzes Ausnahmen von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Ziffer 1 und Ziffer 2, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.[2]

Geschichte

Preußisches Beamtentum

Die Leitung der jeweiligen Amtsbezirke Preußens oblag einem Amtsvorsteher. Jeder Amtsbezirk führte im Schriftverkehr eine eigene runde Verschlußmarke aus Papier zum Versiegeln von Briefen. Der Amtsvorsteher war die Ortspolizeibehörde. Er wurde für die Dauer von sechs Jahren gewählt und ernannt. Bei Fehlen geeigneter Kandidaten konnte auch ein Amtsvorsteher für den Bereich eines oder mehrerer benachbarter Amtsbezirke kommissarisch ernannt werden. Er war ein Beamter des Landkreises, der die Einzelgemeinden des Amtsbezirks insgesamt verwaltete.
„Erste, gesamtstaatliche Behörden bildeten sich in Preußen in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts heraus. Der wachsende Einfluss des Absolutismus in den deutschen Fürstentümern verlangte nach einer Zentralisierung der staatlichen Macht. Die unter Wirkung des Dreißigjährigen Krieges 1618-1648 eingerichteten kommissarischen Behörden des Kurfürsten Friedrich Wilhelm (1640-1688) überlagerten zunehmend die von den Ständen abhängigen Territorial-Regierungen. Dadurch wurde der Adel als politischer Entscheidungsträger weitgehend entmachtet. So genannte Amtskammern übernahmen die Verwaltung des riesigen kurfürstlichen Domänenbesitzes und die Münz-, Zoll-, Post-, Bergwerks- und Hüttensachen.
Die Lehren des Dreißigjährigen Krieges veranlassten die deutschen Fürstentümer, die Verteidigung ihrer Territorien nach außen zu organisieren. Das verlangte den Aufbau eines stehenden Heeres. Für seine Ausrüstung und Unterhaltung wurde in Preußen 1660 das Generalkommissariat als Generalbehörde gegründet. Der weitere Ausbau von nachgeordneten Provinzialbehörden (Kommissariaten) war eng mit der Sicherung der Interessen der Armee verbunden. Die Steuerverwaltung und die öffentliche Wohlfahrtspflege (Landespolizei) wurden den Kommissariaten untergeordnet. Der militärische Aspekt prägte somit weitgehend die Organisation des öffentlichen Lebens und lässt die innere Logik der preußisch-brandenburgischen Staatsgründung 1701 erkennen.
Eine weitere Festigung des absolutistischen Staates in Preußen erfolgte unter Friedrich Wilhelm I. (1713-1740). Er baute die zentralstaatliche Bürokratie aus und drückte Staat und Gesellschaft einen soldatischen Stempel auf. Er ordnete das Staatswesen neu, indem er alle Belange der Armee in den Dienst des Staates stellte. Zur besseren Steuerverwaltung in den Landesteilen arbeitete seit 1713 das General-Finanzdirektorium als Generalbehörde. 1722/23 führte Friedrich Wilhelm I. die erste große Verwaltungsreform Preußens durch. Er stellte eine enge Verbindung zwischen Staats- und Heeresverfassung her, indem er beide Generalbehörden zum General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänendirektorium, kurz Generaldirektorium vereinigte.
Das königliche Kabinett wurde durch eine staatliche Zentralbehörde ersetzt. Sie unterstand nur dem König. Die Minister wurden zu Befehlsempfängern des Königs. Das Generaldirektorium bestand aus vier Territorialdepartements mit zugeordneten Fachbereichen. Ihren Sitz hatte sie im Berliner Stadtschloss. Die Kammer- und Kommissariatsbehörden auf regionaler Ebene wurden zu Kriegs- und Domänenkammern zusammengefasst. Auf unterer Ebene wirkten die Steuerräte in den Städten und die Landräte auf dem Lande. Der Adel besaß bei der Besetzung höherer Beamtenstellen und Offiziersposten weiterhin Vorrang und wurde damit noch stärker in staatliche Pflichten eingebunden. Das bewahrte seine ökonomischen und sozialen Privilegien. Die Wirtschaftspolitik blieb merkantilistisch ausgeprägt. Unter staatlicher Aufsicht entstanden neue Gewerbezweige und Manufakturen. Textil- und Waffenmanufakturen dienten hauptsächlich der Ausrüstung des stehenden Heeres. Friedrich Wilhelm I. verwandelte damit Preußen in einen frühmodernen Einheitsstaat und konzentrierte alle Bereiche auf das absolutistische Herrscheramt des Königs.
Friedrich II. (der Große) von Preußen (1740-1786) setzte im Zeichen eines aufgeklärten Absolutismus die Regierungslinie seines Vaters fort. Die Regierungsgewalt konzentrierte sich zunehmend auf seine Person. Seine Innenpolitik diente der Sicherung, Verteidigung und Erweiterung des staatlichen Machtbereiches. Behördenorganisation und Unternehmertum wurden vom militärischen Zweckdenken bestimmt. 1746 erfolgte die Einrichtung eines Kriegsdepartements im Generaldirektorium. Im selben Jahr begann eine Justizreform. Der Codex Fridericianus (neue Prozessordnung) wurde 1747 bis 1749 in den einzelnen Provinzen eingeführt. Die Verwaltung des Generaldirektoriums wandelte man in Fachressorts ohne territoriale Zuständigkeit um. Sie erhielt die Aufgabe, militärische Versorgungsprobleme zu lösen, die Verkehrserschließung sowie Bevölkerungs- und Siedlungspolitik voranzutreiben und die staatliche Gewerbeförderung zu unterstützen. Das machte den weiteren Ausbau der Verwaltung und die Vermehrung der Beamtenschaft notwendig. Dafür musste ein hierarchisch untergliederter Behördenapparat mit abgegrenzten Entscheidungsbefugnissen, Dienstwegen und Aktenregistraturen für den Schriftverkehr geschaffen werden, der bis in die entfernten Landesteile einwirken konnte.
Friedrich II. beeinflusste durch seine gezielte Innenpolitik die Herausbildung eines modernen Beamtentums. Kennzeichen waren die festen Bürostunden, ein geregelter Bürobetrieb und zahlreiche Anweisungen (Instruktionen). Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft wurden eingeschränkt. Pünktliches Erscheinen war Vorschrift. Die Beamtenschaft rekrutierte sich zum großen Teil aus ehemaligen Unteroffizieren und Soldaten. Unpersönlicher militärischer Ton und unbedingte Pflichterfüllung gegenüber dem Vorgesetzten wurden so auf den zivilen Bereich übertragen. Während sich die Zahl der höheren und gehobenen Beamten zahlenmäßig wegen einer besseren Kontrollierbarkeit durch die Krone zwischen 1720 und 1786 kaum änderte, expandierte das niedere Beamtentum seit 1740. Die preußische Bürokratie gewann dabei zunehmend an Eigengewicht.
Preußen konnte sich mit Hilfe von Heer und Verwaltung vom deutschen Territorialstaat zum absolutistischen Königreich entwickeln. Mit dem weiteren Ausbau von Armee und Beamtenschaft gelang es Friedrich II., dass Preußen eine wachsende Rolle in der deutschen und europäischen Politik spielen konnte. Eine sich damit herausbildende Staatsräson gegenüber der monarchischen Herrschaft wurde wesentlich durch die Beamtenschaft getragen. In ihr hatte sich im Laufe des 18. Jahrhunderts allmählich das Bewusstsein herausgebildet, zu einem ausgewählten Berufsstand mit autoritärer Amtshierarchie zu gehören. Die Einführung von Zugangsvoraussetzungen, Prüfungsverfahren und Beförderungsmöglichkeiten förderte die Überzeugung, einer besonderen sozialen Berufsgruppe anzugehören. Über den Weg des Studiums der Rechts- und Kameralwissenschaften fanden auch Bürgerliche Zugang zur Bürokratie. Auch wenn weiterhin die höheren und mittleren Beamtenstellen vom Adel besetzt wurden, so bedeutete ihre Tätigkeit die Anerkennung bürgerlicher Leistungskriterien.
Dem feudalen Prinzip der gutsherrlichen Aufsicht und Verfügungsgewalt war ein frühbürgerlicher Machtapparat gegenübergestellt. Die bürgerliche Bürokratie entwickelte sich zu einer wichtigen Stütze der preußischen Ständegesellschaft. Sie verhielt sich der Monarchie gegenüber loyal, da sie der Landerherr mit sozialer Verantwortung für die Untertanen beauftragte und ihr das Privileg der Teilnahme an der Machtausübung einräumte.
Der in der französische Julirevolution von 1830 und der Revolution von 1848/49 gestellte politische Machtanspruch des Bürgertums beeinflusste auch das demokratische Element in Teilen des preußischen Bürgertums. In der Mehrheit zeigte das dieses jedoch kein Interesse an der Zerschlagung des preußischen Staatsapparates, da die Erhaltung der bürokratischen und militärischen Ordnungselemente auch die gesellschaftliche Stellung schützte. Durch den zunehmenden Kompromiss zwischen Krone, Adel und Bürgertum im Laufe des 19. Jahrhunderts festigten sich dadurch in Preußen und im Deutschen Reich ab 1871 die monarchisch-konservativen Traditionen im Beamtentum und Militär.
Die Regelungen des preußischen Beamtenrechts wurden zunächst 1871 vom Reich übernommen, dann modifiziert und sowohl von Preußen und als auch den anderen Bundesstaaten umgesetzt. Nur einem kleinen Teil der Bevölkerung war der Zugang zu einflussreichen Positionen in Staat und Verwaltung möglich. Dabei spielten vorrangig konfessionelle und politische Gründe eine Rolle. Nur wenige Stellen der höheren Beamten waren mit Katholiken besetzt, und noch schlechter sah es für Bürger jüdischen Glaubens aus. Es gab keine Sozialdemokraten im höheren Dienst und auch Liberale mussten sich meist mit Anstellungen in der Kommunalverwaltung zufrieden geben.
Des weiteren spielten soziale Aspekte eine Rolle. Eine Laufbahn als höherer und mittlerer Beamter musste man sich auch finanziell leisten können. Ein Studium und mehrere Jahre unbezahlte Tätigkeit in einem Amt waren Voraussetzung für eine zukünftige bezahlte Stelle. Eine Position als Beamter zu bekleiden, war mit hohem Ansehen in der Bevölkerung verbunden. Weniger begüterte Familien erhofften sich in der Beamtenlaufbahn einen gesellschaftlichen Aufstieg. Die soziale Herkunft begünstigte den Einstieg in die Verwaltung. Die aristokratische Herkunft blieb besonders von Vorteil. Aber auch die Mitgliedschaft in einem studentischen Corps und das Patent des Reserveoffiziers erweiterten die Möglichkeiten der Annahme einer Bewerbung für eine leitende Stellung.
Die im preußischen Staat gewachsenen Auswahlkriterien ermöglichten die Festigung einer sozial außerordentlich homogenen und politisch eindeutig konservativen Beamtengruppe im höheren Verwaltungsdienst. Aber auch der große Teil der mittleren und unteren Beamtenstellen behielt seine konservative Prägung. Aufstiegschancen im Beruf, besonders für das Beamtentum, waren eng mit der Ableistung von Dienstjahren in der Armee verbunden. Mehr als die Hälfte aller Beamten entstammte der Armee. Soldaten im Unteroffiziersrang hatten nach zwölfjähriger Dienstzeit Anspruch auf die Einstellung als Beamte erworben. Hierarchisches Denken in Kategorien von Befehl und Gehorsam wurden so verstärkt auf die Strukturen des Verwaltungsapparates übertragen. Militärische Verhaltensmuster waren im Alltagsleben nicht mehr wegzudenken. Die Dankbarkeit der Beamten für das gewonnene Ansehen und für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes äußerte sich in einer loyalen Haltung gegenüber dem Staat und der Regierung.
Die zeitweilige Kritik von Teilen des deutschen Bürgertums an den preußischen Strukturen der Bürokratie verlor sich mit ihrer Anpassung an die beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands und seiner außenpolitischen Rolle. Das aufstrebende Bürgertum suchte und fand seinen Platz im Hohenzollernstaat, aber auch an anderer Stelle, vor allem in der Wirtschaft.“[3]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Beamte, dbb beamtenbund und tarifunion
  2. Maximilian Baßlsperger: Ich bin Ausländer und will Beamter werden, in: Aktuelle Beiträge zum Beamtenrecht, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
  3. Das preußische Beamtentum, Preußen – Chronik eines deutschen Staates