Beurlaubtenstand

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Beurlaubtenstand war nach dem deutschen Wehrgesetz im Dritten Reich vom 21. Mai 1935, die Angehörigen der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr. Solange sie nicht zum aktiven Dienst eingezogen wurden, unterstanden sie der Wehrüberwachung durch die Wehrbezirkskommandos.[1]

Fußnoten

  1. Meyers Lexikon, Band 1, Bibliographisches Institut AG., Leipzig, 8. Auflage 1936