Buch, Johann von (der Jüngere)
Johann von Buch der Jüngere (gest. 1355) war ein deutscher Rechtsgelehrter. Er verfaßte die „Richtsteige des Landrechts und Lehnrechts“ für die Mark Brandenburg. Seine Büste wurde auf der Berliner Siegesallee aufgestellt.
Zu seinem Wirken heißt es:[1]
- „Johann von Buch, der Jüngere, ist der Enkel jenes gleichnamigen Ratgebers Ottos IV. Er ist einer der ersten brandenburgischen Edelleute gewesen, die sich mit der neuen gelehrten Bildung jener Zeit zu erfüllen bestrebten. Wir treffen ihn 1305 zu Bologna als Studenten der altberühmten Universität. Später hat er sich als bedeutender Rechtsgelehrter betätigt und eine Glosse zum Sachsenspiegel und den ‚Richtsteig‘, eine Anweisung für das Prozeßverfahren, verfaßt.
- Aber auch als Staatsmann, in Krieg und Verwaltung, hat Johann von Buch rühmlich gewirkt; seit 1333 widmete er in verschiedenen Hof- und Kriegsämtern Ludwig dem Älteren seine Dienste. Den Besitz seines alten Geschlechtes hat er durch reiche Güter im Lande Jerichow und an den mecklenburgischen Grenzen zu vergrößern gewußt, bis er in den Kämpfen gegen den falschen Waldemar einen großen Teil seiner Güter wieder einbüßte. Er ist um 1355 gestorben.“
Über seine Rechtsauffassungen wird geschrieben:
- „Der Verfasser der oben genannten ‚Richtsteige‘, der märkische Ritter Johann von Buch), markgräflicher Rath, Richter des Hofgerichts und um 1335 zum capitaneus generalis der ganzen Mark vom Kaiser Ludwig ernannt, mit der gerichtlichen Praxis wohl vertraut, schrieb (zwischen 1325 und 1355) noch vor dem Richtsteige eine Glosse zum Sachsenspiegel in sächsischer Mundart, um gegenüber der bereits ins Schwanken gerathenden Deutung desselben die richtige Auslegung zu sichern. Allein schon genügt ihm nicht mehr das heimische Recht als Hülfsmittel der Erläuterung. Er zieht das römische und das kanonische Recht herbei und sucht die Uebereinstimmung nachzuweisen, weil, wie es sagt, man denjenigen, welcher sich vor den geistlichen Gerichten auf den Sachsenspiegel berufe, ohne jene Uebereinstimmung zu erweisen, für einen Thoren halte. Der Kampf mit dem fremden Recht auf deutschem Boden hat zunächst in dem Gegensatze geistlicher und weltlicher Rechtspflege begonnen; der märkische Ritter sucht ihn zu schlichten; wo aber der Widerstreit nicht zu verleugnen, da tritt er noch für die Geltung des heimischen Rechtssatzes ein.“[2]
Über Johann von Buch:[3]