Erlaß des Führers über die Bildung des Deutschen Volkssturms

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Erlaß des Führers über die Bildung des Deutschen Volkssturms

Vom 25. September 1944 (Reichsgesetzblatt I S. 253)

Nach fünfjährigem schwerstem Kampf steht infolge des Versagens aller unserer europäischen Verbündeten der Feind an einigen Fronten in der Nähe oder an den deutschen Grenzen. Er strengt seine Kräfte an, um unser Reich zu zerschlagen, das Deutsche Volk und seine soziale Ordnung zu vernichten. Sein letztes Ziel ist die Ausrottung des deutschen Menschen.
Wie im Herbst 1939 stehen wir nun wieder ganz allein der Front unserer Feinde gegenüber. In wenigen Jahren war es uns damals gelungen, durch den ersten Großeinsatz unserer deutschen Volkskraft die wichtigsten militärischen Probleme zu lösen, den Bestand des Reichs und damit Europas für Jahre hindurch zu sichern. Während nun der Gegner glaubt, zum letzten Schlag ausholen zu können, sind wir entschlossen, den zweiten Großeinsatz unseres Volkes zu vollziehen. Es muß und wird uns gelingen, wie in den Jahren 1939 bis 1941 ausschließlich auf unsere eigene Kraft bauend, nicht nur den Vernichtungswillen der Feinde zu brechen, sondern sie wieder zurückzuwerfen und so lange vom Reich abzuhalten, bis ein die Zukunft Deutschlands, seiner Verbündeten und damit Europa sichernder Friede gewährleistet ist.
Dem uns bekannten totalen Vernichtungswillen unserer jüdisch-internationalen Feinde setzen wir den totalen Einsatz aller deutschen Menschen entgegen.
Zur Verstärkung der aktiven Kräfte unserer Wehrmacht und insbesondere zur Führung eines unerbittlichen Kampfes überall dort, wo der Feind den deutschen Boden betreten will, rufe ich daher alle waffenfähigen deutschen Männer zum Kampfeinsatz auf.
Ich befehle:
1. Es ist in den Gauen des Großdeutschen Reichs aus allen waffenfähigen Männern im Alter von 16 bis 60 Jahren der Deutsche Volkssturm zu bilden. Er wird den Heimatboden mit allen Waffen und Mitteln verteidigen, soweit sie dafür geeignet erscheinen.
2. Die Aufstellung und Führung des Deutschen Volkssturms übernehmen in ihren Gauen die Gauleiter. Sie bedienen sich dabei vor allem der fähigsten Organisatoren und Führer der bewährten Einrichtungen der Partei, SA., SS, des NSKK. und der HJ.
3. Ich ernenne den Stabschef der SA., Schepmann, zum Inspekteur für die Schießausbildung und den Korpsführer des NSKK., Kraus, zum Inspekteur für die motortechnische Ausbildung des Volkssturms.
4. Die Angehörigen des Deutschen Volkssturms sind während ihres Einsatzes Soldaten im Sinne des Wehrgesetzes.
5. Die Zugehörigkeit der Angehörigen des Volkssturms zu außerberuflichen Organisationen bleibt unberührt. Der Dienst im Deutschen Volkssturm geht aber jedem Dienst in anderen Organisationen vor.
6. Der Reichsführer SS ist als Befehlshaber des Ersatzheeres verantwortlich für die militärischen Organisationen, die Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung des Deutschen Volkssturms.
7. Der Kampfeinsatz des Deutschen Volkssturms erfolgt nach meinen Weisungen durch den Reichsführer SS als Befehlshaber des Ersatzheeres.
8. Die militärischen Ausführungsbestimmungen erläßt als Befehlshaber des Ersatzheeres Reichsführer SS Himmler, die politischen und organisatorischen in meinem Auftrage Reichsleiter Bormann.
9. Die Nationalsozialistische Partei erfüllt vor dem Deutschen Volk ihre höchste Ehrenpflicht, indem sie in erster Linie ihre Organisationen als Hauptträger dieses Kampfes einsetzt.

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Verordnung über die Stellung der Angehörigen des Deutschen Volkssturms

Vom 1. Dezember 1944 (Reichsgesetzblatt I S. 343)

Wehrmacht und Deutscher Volkssturm sind das Volk in Waffen. Der Dienst im Deutschen Volkssturm ist Ehrendienst am deutschen Volk wie der Wehrdienst. Der Volkssturmsoldat hat Pflichten und Rechte wie der Soldat der Wehrmacht.
Im Auftrag des Führers sowie im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei und dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht wird daher verordnet:
1. (1) Zum Dienst im Deutschen Volkssturm aufgerufene Männer sind verpflichtet, der Aufforderung, sich zur Erfassung für den Deutschen Volkssturm zu stellen, und den Befehlen zur Dienstleistung im Deutschen Volkssturm Folge zu leisten.
(2) Wer seiner Gestellungs- und Dienstpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann, unbeschadet einer Bestrafung auf Grund der geltenden Strafvorschriften, mit polizeilichen Mitteln zur Gestellung und Dienstleistung angehalten werden.
2. Verstöße gegen Zucht und Ordnung werden nach Maßgabe einer Dienststrafordnung für den Deutschen Volkssturm geahndet.
3. Nach Maßgabe einer Gerichtsordnung wird eine Strafgerichtsbarkeit des Deutschen Volkssturms gebildet.
4. (1) Der Volkssturmsoldat stellt Bekleidung und Ausrüstung
 selbst.
(2) Darüber hinaus ist es Ehrenpflicht eines jeden Deutschen, Volkssturmsoldaten, die geeignete Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke nicht besitzen, zu helfen.
5. Der Volkssturmsoldat wird für Tapferkeit und besondere Verdienste ebenso ausgezeichnet wie der Wehrmachtangehörige.
6. (1) Der Volkssturmsoldat erhält Heilfürsorge nach Maßgabe näherer Bestimmungen, im Kampfeinsatz auch Verpflegung und Unterkunft wie ein Angehöriger der Wehrmacht.
(2) Wehrsold erhalten alle Volkssturmsoldaten in gleicher Höhe.
7. Der Unterhalt der Familie (Familienunterhalt) des im Kampf eingesetzten Volkssturmsoldaten wird im gleichen Umfange sichergestellt wie der Unterhalt der Familie des Wehrmachtangehörigen.
8. Erleidet ein Volkssturmsoldat eine Dienstbeschädigung, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen auf Antrag Fürsorge und Versorgung nach den für Wehrmachtangehörige geltenden Bestimmungen gewährt.
9. (1) Der Volkssturmsoldat soll nach Möglichkeit außerhalb seiner beruflichen Arbeitszeit ausgebildet werden.
(2) Fällt die Ausbildung in seine Arbeitszeit, so soll ihm und seiner Familie wirtschaftlich kein Nachteil daraus erwachsen. Arbeitsentgelt wird weitergezahlt.
10. Soweit Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, werden die Beträge auf Antrag erstattet.
11. Bestimmungen, die für die Wehrmachtangehörigen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und zur Erleichterung von Rechtshandlungen erlassen sind, gelten für den Kampfeinsatz entsprechend.
12. Bestimmungen, die zur Ausführung der in den Ziffern 4 bis 11 niedergelegten Grundsätze notwendig sind, erlassen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Leiters der Partei-Kanzlei oder des Reichsführers SS fallen, die zuständigen Obersten Reichsbehörden und der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsführer SS.

Quelle: Text überprüft und für Metapedia übertragen anhand: Ingo von Münch (Hg.): Gesetze des NS-Staates, 3. Aufl., Verlag Schöningh, 1994


[Anmerkung: Abkürzungen nach dem Originaltext, „SS“ darin durchgängig in Runenschrift]

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