Erlaß des Führers über den totalen Kriegseinsatz

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

Erlaß des Führers über den totalen Kriegseinsatz

Vom 25. Juli 1944 (Reichsgesetzblatt I S. 161)

Die Kriegslage zwingt zur vollen Ausschöpfung aller Kräfte für Wehrmacht und Rüstung. Ich ordne daher an:

I. (1) Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung, Reichsmarschall Hermann Göring, hat das gesamte öffentliche Leben den Erfordernissen der totalen Kriegführung in jeder Beziehung anzupassen. Zur Durchführung dieser Aufgabe schlägt er mir einen „Reichsbevollmächtigten für den totalen Kriegseinsatz“ vor. Dieser hat im besonderen dafür Sorge zu tragen, daß alle öffentlichen Veranstaltungen der Zielsetzung des totalen Krieges angemessen sind und Wehrmacht und Rüstung keine Kräfte entziehen. Er hat den gesamten Staatsapparat einschließlich Reichsbahn, Reichspost und aller öffentlichen Anstalten, Einrichtungen und Betriebe mit dem Ziele zu überprüfen, durch einen restlosen rationellen Einsatz von Menschen und Mitteln, durch Stillegung oder Einschränkung minder kriegswichtiger Aufgaben und durch Vereinfachung der Organisation und des Verfahrens das Höchstmaß von Kräften für Wehrmacht und Rüstung freizumachen. Zu diesen Zwecken kann er von den Obersten Reichsbehörden Auskünfte verlangen und ihnen Weisungen erteilen.
(2) Die danach von den zuständigen Obersten Reichsbehörden zu erlassenden Rechtsvorschriften und grundsätzlichen Verwaltungsanordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung.

II. Der Leiter der Partei-Kanzlei wird die von mir angeordneten Maßnahmen durch den Einsatz der Partei auf Grund der ihm erteilten Vollmachten tatkräftig unterstützen.
III. Einsprüche gegen Weisungen des Reichsbevollmächtigten für den totalen Kriegseinsatz sind an diesen zu richten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist unter Beteiligung des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei meine Entscheidung einzuholen.
IV. Soweit früher erteilte Vollmachten und Aufträge dem Sinne dieses Erlasses widersprechen, treten sie außer Kraft.
V. Dieser Erlaß gilt für das Gebiet des Großdeutschen Reiches und entsprechend für die angegliederten und besetzten Gebiete.

***

Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes

Vom 25. August 1944 (Reichsgesetzblatt I S. 184)

Auf Grund des Erlasses des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz vom 20. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 535) wird in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über den totalen Kriegseinsatz vom 25. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 161) im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung verordnet:

Artikel 1

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, das in einer Rechtsvorschrift oder verkündeten Verwaltungsanordnung der Reichsregierung, einer Obersten Reichsbehörde oder einer ihr gleichgeordneten Stelle über Maßnahmen zur Durchführung des totalen Kriegseinsatzes enthalten ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Hat der Täter durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung einen schweren Nachteil oder eine ernste Gefahr oder durch eine fahrlässige Zuwiderhandlung einen besonders schweren Nachteil oder eine besonders ernste Gefahr für die Kriegsführung oder die Sicherheit des Reiches verschuldet, so kann auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden.

Artikel 2

Die Verordnung ist auch anzuwenden, wenn die Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanordnung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach dem 25. Juli 1944 verkündet worden ist.

Quelle: Text überprüft und für Metapedia übertragen anhand: Ingo von Münch (Hg.): Gesetze des NS-Staates, 3. Aufl., Verlag Schöningh, 1994


Siehe auch