Görlitzer Vertrag
Als Görlitzer Vertrag wird ein völkerrechtlich nichtiges Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen bezeichnet. In dem Dokument erkennt die Verwaltung Mitteldeutschlands die Oder-Neiße-Grenze zwischen Deutschland und Polen an. Da weder die DDR als sowjetisches Verwaltungsgebiet noch die BRD als Verwaltungsgebiet der Westmächte zur Abtretung von Gebieten des Deutschen Reiches völkerrechtlich befugt sind und waren, hat dieser Vertrag lediglich tatsächliche Bedeutung ohne jede rechtliche Wirkung.
Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze vom 6. Juli 1950''
Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik und der Präsident der Republik Polen, geleitet von dem Wunsche, dem Willen zur Festigung des allgemeinen Friedens Ausdruck zu verleihen und gewillt, einen Beitrag zum großen Werke der einträchtigen Zusammenarbeit friedliebender Völker zu leisten, in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und dem polnischen Volke dank der Zerschlagung des deutschen Faschismus durch die UdSSR und dank der Entwicklung der demokratischen Kräfte in Deutschland möglich wurde - sowie gewillt, nach den tragischen Erfahrungen aus der Zeit des Hitlersystems eine unerschütterliche Grundlage für ein friedliches und gutnachbarliches, Zusammenleben beider Völker zu schaffen, geleitet von dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen in Anlehnung an das die Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße festlegende Potsdamer Abkommen zu stabilisieren und zu festigen, in Durchführung der Bestimmungen der Warschauer Deklaration der Delegation der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen vom 6. Juni 1950; in Anerkennung, dass die festgelegte und bestehende Grenze die unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze ist, die die beiden Völker nicht trennt, sondern einigt - haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik, Herrn Otto Grotewohl, Ministerpräsident, Herrn Georg Dertinger, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, der Präsident der Republik Polen, Herrn Jozef Cyrankiewicz, Ministerpräsident, Herrn Stefan Wierblowski, Leiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang der Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie und von dort entlang dem Fluss Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet.
Art. 2.
Die laut vorliegendem Abkommen markierte deutschpolnische Staatsgrenze grenzt in vertikaler Linie auch den Luft- und Seeraum sowie das Innere der Erde ab.
Art. 3.
Zwecks Markierung im Terrain der im Art. 1 genannten deutsch-polnischen Staatsgrenze berufen die Hohen Vertragschließenden Parteien eine gemischte deutsch-polnische Kommission mit dem Sitz in Warszawa. Diese Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und vier von der Regierung der Republik Polen ernannt werden.
Art. 4.
Zwecks Aufnahme der im Art. 3 bestimmten Tätigkeit wird die gemischte deutsch-polnische Kommission spätestens bis zum. 31. August 1950 zusammentreten.
Art. 5.
Nach Durchführung der Markierung der Staatsgrenze im Terrain werden die Hohen Vertragschließenden Parteien einen Akt über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abschließen.
Art. 6.
In Ausführung der Markierung der deutsch-polnischen Staatsgrenze werden die Hohen Vertragschließenden Parteien Vereinbarungen betreffs der Grenzübergänge, des lokalen Grenzverkehrs sowie der Schifffahrt auf den Grenzgewässern abschließen. Diese Vereinbarungen werden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im Art. 5 genannten Aktes über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abgeschlossen werden.
Art. 7.
Das vorliegende Abkommen unterliegt einer Ratifikation, die in möglichst kürzester Frist stattfinden soll. Das Abkommen tritt in Kraft mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden wird. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Art. 8.
Ausgefertigt am 6. Juli 1950 in Zgorzelec in zwei Urschriften, beide in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute die gleiche Gültigkeit haben.
In Vollmacht des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik O. Grotewohl Gg. Dertinger
In Vollmacht des Präsidenten der Republik Polen J. Cyrankiewicz Stefan Wierblowski