Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

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Das Deutsche Reich in Verschmelzung des Gebietsstandes vor dem sogenannten Versailler Vertrag und des Gebietsstandes vom 30. September 1938 mit dem Memelland und den deutschen Exklaven in Böhmen und Mähren sowie der deutschen Gebiete in der Ostmark (z. B. Südtirol).
Aufteilung Deutschlands durch die Siegermächte, 1945

Der Staat Deutsches Reich ist infolge der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 nicht untergegangen und besteht bis zum heutigen Tage fort.[1] Er ist weder identisch mit dem staatsähnlich agierenden Besatzungskonstrukt namens Bundesrepublik Deutschland (Abk. BRD) noch ist die BRD Rechtsnachfolger des Staates Deutsches Reich.

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Rechtslage der BRD

Erläuterung

Deutsches Reich nach 1945 im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 im durch die alliierten Siegermächte festgelegten Umfang
Das Deutsche Reich in seinen völkerrechtskonformen Grenzen auf Basis der Selbstbestimmung, jedoch unter Berücksichtigung des sogenannten Versailler Vertrages
Das Deutsche Reich in seinen völkerrechtskonformen Grenzen auf Basis der Selbstbestimmung, jedoch unter Berücksichtigung des sogenannten Versailler Vertrages mit dem von Adolf Hitler vorgeschlagenen Abstimmungsgebiet im sogenannten Korridor und dem Memelland als Teil Deutschlands
Das Deutsche Reich in seinen Grenzen vor dem Versailler Diktat

Nach der militärischen Kapitulation war der deutsche Staat durch die Zerschlagung sämtlicher exekutiver, legislativer und judikativer Strukturen schon weitgehend desorganisiert worden. Zwei Wochen später war das Deutsche Reich infolge der völkerrechtswidrigen Verhaftung der geschäftsführenden Reichsregierung durch britische Soldaten vollkommen handlungsunfähig gemacht geworden. Diese Handlungsunfähigkeit besteht mangels Organisation bis heute.

Jedoch ist der Staat Deutsches Reich weiterhin rechtsfähig. Zudem stellten die alliierten Siegermächte in ihrer Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 den Fortbestand des Deutschen Reiches fest, was sie bisher auch nicht widerrufen haben. Gemäß Art. 2 ihrer Erklärung richteten die Siegermächte über Deutschland in den Grenzen „nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“. Das nunmehr besetzte Staatsterritorium wurde von den Siegern des Weltkrieges in mehrere Besatzungskonstrukte aufgeteilt. Diese sind die im Zuge der sogenannten Wiedervereinigung im Jahre 1990 aufgelöste Deutsche Demokratische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das von den Besatzern unter polnische Verwaltung gestellte Ostdeutschland, das von der Tschechei verwaltete Sudetenland, der von der Russischen Föderation verwaltete mittlere Teil Ostpreußens, das von Litauen verwaltete Memelland sowie die ebenfalls unter alliierter Kontrolle stehende Republik Österreich.

Seit dem Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der VSA zum Weltkrieg wurde, gibt es Diskussionen über den Status des Staates Deutsches Reich. So sah die DDR das Reich als erloschen an. Die BRD hingegen behauptet, mit dem Deutschen Reich identisch zu sein, wenngleich in der räumlichen Ausdehnung nur teilidentisch. Dies wird dadurch deutlich, daß die BRD die Botschaften des Deutschen Reiches und seine Sitze in internationalen Organisationen übernahm.

BRD-Repräsentanten vertreten die falsche und irreführende Auffassung, das von den östlichen Nachbarstaaten zwangsweise verwaltete bzw. besetzte deutsche Staatsgebiet gehöre diesen Staaten auch tatsächlich an.

Der Staats- und Völkerrechtler Carlo Schmid bezeichnete die damals zu errichtende BRD in seiner Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 nur als ein Staatsfragment. Ein solcher, unter Fremdherrschaft stehender „Pseudo-Staat“ (Organisation einer Modalität der Fremdherrschaft) kann nicht über andere Gebiete des besetzten Staatsterritoriums verfügen, dieses nicht vertreten und erst recht nicht über die Rechtsverhältnisse an Arealen entscheiden, die zu keinem Zeitpunkt seiner territorialen Herrschaft unterlagen.

Die BRD hat 1990 im Zuge der sogenannten „Wiedervereinigung“ mit Abschluß des Zwei-Plus-Vier-Vertrages insofern völkerrechtlich unwirksam Ostdeutschland als nicht mehr zum gesamtdeutschen Staat zugehörig erklärt[2] und somit die oftbeschworene Verantwortung für das Deutsche Reich abgelehnt.

Das Deutsche Reich kann seine staats- und völkerrechtliche Handlungsfähigkeit als souveräner Vollstaat erst mit Abschluß eines Friedensvertrages wiedererlangen. Bis dahin besteht der 1945 eingerichtete Besatzungsstatus Gesamtdeutschlands fort.

Entwicklung nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht

Seit dem 2. August 1934, dem Tag des Todes des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, wurde die Staatsgewalt auf Adolf Hitler gebündelt, der nun nicht nur „Führer und Reichskanzler“, sondern zugleich auch die Funktion des Reichspräsidenten und damit die des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches übernahm. Der Reichskanzler ließ sich die Erweiterung seiner Befugnisse durch eine Volksabstimmung vom deutschen Volk genehmigen (→ Germanische Demokratie). Nach dessen Tod am 30. April 1945 ging die Regierungsgewalt auf die Regierung Dönitz und dessen geschäftsführende Reichsregierung, die letzte Regierung des Deutschen Reiches, über.

Es folgte die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7. Mai in Reims und am 8. Mai in Berlin-Karlshorst.[3] Diese wird oftmals fälschlich als „Kapitulation Deutschlands“ bezeichnet. Da die Kapitulation jedoch eine rein militärische war, erwuchsen hieraus keinerlei Folgen hinsichtlich der Fortexistenz des Deutschen Reiches.[4] Die Generäle, welche die Kapitulation unterzeichneten, unterstanden im übrigen als militärische Führer der politischen Führung und wären aus diesem Gesichtspunkt heraus staats- und völkerrechtlich nicht kompetent gewesen, die Beendigung eines Staates zu verfügen oder zu besiegeln.

Am 23. Mai 1945 wurde die Regierung Dönitz mit dem letzten Reichspräsidenten Karl Dönitz sowie die Mitglieder der geschäftsführenden Reichsregierung und des Oberkommandos der Wehrmacht im „Sonderbereich Mürwik“, insgesamt etwa 300 Kabinettsmitglieder, Stabsoffiziere und Verwaltungsbeamte, während der Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte völkerrechtswidrig verhaftet.

Nach diesem Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung, die den Eingriff in die inneren politischen Angelegenheiten eines Staates verbietet[5], erklärten die alliierten Besatzer in der Berliner Deklaration am 5. Juni 1945:

„Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.“[6]

Sie begründeten damit die Übernahme der gesamten Staatsgewalt in Deutschland:

„Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“[7]

Die Regierungsgewalt wurde fortan bis zu dessen faktischem Ende 1948[8] durch den Alliierten Kontrollrat ausgeübt.

Das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt und das gemeinsame Besatzungsgebiet Groß-Berlin der Verwaltung der Alliierten Kommandantur unterstellt, die ihrerseits dem Alliierten Kontrollrat unterstand. Weiterhin wurde das deutsche Staatsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie unter vorläufige polnische bzw. sowjetische Verwaltung gestellt:

„Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen vom 31. Dezember 1937 für Besatzungszwecke in drei Zonen aufgeteilt, von denen jeweils eine jeder der drei Mächte zugewiesen wird, und in ein besonderes Gebiet von Berlin, das der gemeinsamen Besatzung durch die drei Mächte unterworfen ist.“

(Londoner Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland vom 12. September 1944[9]; die entsprechende Erweiterung um Frankreich erfolgte erst auf der Jalta-Konferenz 1945)

Der bislang letzte Reichspräsident und Großadmiral Karl Dönitz kommentierte diese Vorgänge aus der Haft in Bad Mondorf im Juli 1945 wie folgt:

„Der Kommandant des Lagers, in dem ich mich als Kriegsgefangener befinde, verlas am 7. Juli eine aus 3 Paragraphen bestehende Anordnung, die in § 2 u. a. die Feststellung enthielt, der Deutsche Staat habe aufgehört zu bestehen. Der Satz wurde auf meine Einwendung nachträglich dahin berichtigt, daß es heißen sollte, die Deutsche Regierung habe aufgehört zu bestehen.“

„Um Mißverständnissen über meinen Standpunkt vorzubeugen, treffe ich folgende Klarstellung:[10]

  1. Die Kapitulation ist von meinen Beauftragen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht geschlossen worden, die ich als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches und damit Oberster Befehlshaber der Wehrmacht zugestellt habe, und die in dieser Form von den bevollmächtigten Vertretern der Alliierten Streitkräfte verlangt war und anerkannt wurde. Die Alliierten haben mich dadurch selbst als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches anerkannt.
  2. Durch die mit meiner Vollmacht am 9. Mai 1945 abgeschlossene bedingungslose Kapitulation der drei Deutschen Wehrmachtsteile hat weder das Deutsche Reich aufgehört zu bestehen, noch ist dadurch mein Amt als Staatsoberhaupt beendet worden. Auch die von mir berufene geschäftsführende Regierung ist im Amt geblieben; mit ihr hat die alliierte Überwachungskommission in Flensburg bis zum 23. Mai 1945 im Geschäftsverkehr gestanden.
  3. Die im Anschluß an die Kapitulation erfolgende vollständige Besetzung des Deutschen Reichsgebietes hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie hat nur mich und meine Regierung tatsächlich behindert, in Deutschland Regierungshandlungen zu vollziehen.
  4. Ebensowenig konnte meine und meiner Regierung Gefangennahme auf die dargelegte Rechtslage Einfluß haben. Sie hatte nur zur Folge, daß jede tatsächliche Amtstätigkeit für mich und meine Regierung vollständig aufhörte.
  5. Mit dieser Auffassung über die Rechtsfolgen der erwähnten militärischen Vorgänge befinde ich mich in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.“

Bereits die willkürliche Festlegung auf die Grenzen vom 31. Dezember 1937 war ein Bruch des Völkerrechtes; zumal das Sudetenland und Österreich gemäß internationaler Übereinkunft und Münchner Abkommen fester Bestandteil des Deutschen Reiches geworden waren.

Gründung der Bundesrepublik und der DDR

Im Rahmen der Londoner Konferenz vom November und Dezember 1947 kam es zum endgültigen politischen Bruch zwischen der UdSSR und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Westalliierten beschlossen daraufhin ohne Zustimmung der Sowjetunion die Errichtung eines westdeutschen Staatsprovisoriums. Sie beauftragten die schon eingesetzten Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder, ein Statut für eine künftige – durch alliierte Vorbehaltsregelungen beschränkte – Selbstverwaltung für die drei westlichen Besatzungszonen auszuarbeiten, das demokratisch aussehen und ein Gemeinwesen des föderalistischen Typs errichten sollte. In diesem Zusammenhang übergaben die alliierten Militärgouverneure der Westzonen den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 die Frankfurter Dokumente[11], die als Richtlinie zur Ausarbeitung des Grundgesetzes für die BRD auferlegt wurden. Das vom Parlamentarischen Rat, das heißt von ausgesuchten Personen, denen von den westalliierten siegreichen Kriegsfeinden eine politische Betätigung im Rahmen lizenzierter Parteien erlaubt war, ausgearbeitete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Parlamentarischen Rat selbst am 8. Mai 1949 mit der zuvor festgesetzten erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen, wobei sich Bayern enthielt, und anschließend von den Besatzungsmächten am 12. Mai 1949 genehmigt. Das Provisorium wurde dem deutschen Volk weder damals noch später zwecks Annahme zur Abstimmung vorgelegt. Mit Tagesablauf des 23. Mai 1949 wurde es in Kraft gesetzt.

Am 7. Oktober 1949 setzte dann in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) die provisorische Volkskammer die sogenannte Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik[12] in Kraft. Am 12. Oktober trat die DDR-Regierung ihr Amt an.

Entwicklung der beschränkten Selbstverwaltung von BRD, DDR und Berlin bis 1990

Bereits am 10. April 1949 war das sogenannte Besatzungsstatut erlassen worden, welches bestimmte alliierte Vorbehaltsrechte in bezug auf die Bundesrepublik vorsah, so etwa die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik oder die Kontrolle ihres Außenhandels, ferner war jede Grundgesetzänderung von einer Genehmigung abhängig, Gesetze konnten verworfen werden und die Militärgouverneure behielten sich die volle Machtausübung für den Fall vor, daß ihre Sicherheit bedroht werde.

Diese Vorbehaltsrechte wurden von der dann am 20. Juni gegründeten Alliierten Hohen Kommission ausgeübt, welche damit weiterhin die oberste Staatsgewalt innehatte. Das Besatzungsrecht, die in Formen des Rechts gefaßte Gewalt der siegreichen Kriegsfeinde, hatte Vorrang vor dem Grundgesetz, konnte nicht an dessen Maßstab gemessen werden und nur durch Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und den Besatzungsmächten aufgehoben werden, die aber a priori durch die völkerrechtswidrige Absetzung der Regierung Dönitz durch die Siegermächte keinerlei rechtliche, sondern lediglich tatsächliche Bedeutung erlangen konnten und bis heute können. Der Vorrang des Besatzungsrechts besteht unverändert fort und ist in Artikel 139 GG festgeschrieben.[13] Die West-BRD verfügte also nur über Scheinsouveränität, eine beschränktes Selbstverwaltungsrecht aufgrund einer vom Sieger abgeleiteten Staatsgewalt.[14]

Mit den 1955 in Kraft getretenen Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 wurde das Besatzungsregime der Westalliierten in der Bundesrepublik offiziell beendet. Zu den Pariser Verträgen gehörten der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 und damit verbundene Zusatzverträge wie der sogenannte Überleitungsvertrag. Artikel 1 Absatz 1 des Deutschlandvertrags bestimmte, daß die Drei Westmächte das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission auflösen würden. Weiterhin legte Artikel 1 Absatz 2 fest:

„Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.“[15]

Aus dem Wort „demgemäß“ in Artikel 1 Absatz 2 wird allerdings ersichtlich, daß Deutschland lediglich Teilsouveränität erhalten sollte. Eine über das von den Alliierten diktierte Maß hinausgehende Souveränität war nicht vorgesehen. Denn bereits Artikel 2 legte den Fortbestand alliierter Vorbehaltsrechte bezüglich Berlins und Deutschlands als Ganzem fest:

„Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.“[16]

In dem zusätzlich geschlossenen Überleitungsvertrag wurde in Teil 1 Artikel 2 ergänzend folgendes von den Alliierten diktiert:

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“[17]

Die Bundesrepublik war also auch nach Inkrafttreten der Pariser Verträge weit davon entfernt, souverän zu sein. Aufgrund der Entwicklung in der Bundesrepublik gab die Sowjetunion am 25. März 1954 eine einseitige Erklärung über die „Herstellung der vollen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik“ ab:

„1. Die UdSSR nimmt mit der Deutschen Demokratischen Republik die gleichen Beziehungen auf wie mit anderen Souveränen Staaten. Die Deutsche Demokratische Republik wird die Freiheit besitzen, nach eigenem Ermessen über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten einschließlich der Frage der Beziehungen zu Westdeutschland zu entscheiden.
2. Die UdSSR behält in der Deutschen Demokratischen Republik die Funktionen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang stehen und sich aus den Verpflichtungen ergeben, die der UdSSR aus den Viermächteabkommen erwachsen.“

Die Souveränität der DDR war damit ebenfalls durch die in Kraft gebliebenen Vier-Mächte-Rechte der Sowjetunion eingeschränkt. Darüber hinaus blieben die sowjetischen Besatzungstruppen auf dem Gebiet der DDR stationiert. Trotzdem erklärte die DDR zwei Tage später propagandistisch und wider besseres Wissen ihre volle außenpolitische Souveränität. Beide deutschen Staatsfragmente machten 1973 mit ihrem Beitritt zu den Vereinten Nationen von ihrer jeweiligen Teilsouveränität Gebrauch. Sie traten damit dem Feindstaatenbund gegen das Deutsche Reich bei, den die Hauptsiegermacht des Zweiten Weltkrieges, die VSA, durch das SHAEF-Gesetz Nr. 3 klar formuliert hatte.[18] Beide dokumentierten damit ihre Rolle als Vasallen (→ Satellitenstaat).

Berlin verblieb dabei weiterhin in der Verantwortung der vier Besatzungsmächte. Zwar hatte die DDR mit Artikel 2, Absatz 2 ihrer „Verfassung“ vom 7. Oktober 1949 „Berlin“ zu ihrer Hauptstadt erklärt, während die Bundesrepublik „Groß-Berlin“ als zu ihr gehörig ansah, was in der alten Fassung des Artikels 23 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 zum Ausdruck kam:

„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“ [19]

Die (West-)Alliierten hatten jedoch weder West- noch Ost-Berlin je als Bestandteil der Bundesrepublik oder der DDR anerkannt, sondern Berlin (bzw. zumindest West-Berlin) entsprechend dem fortgeltenden Viermächtestatus als weiterhin besetztes Gebiet behandelt. Dies kommt beispielsweise im Viermächteabkommen über Berlin von 1971 zum Ausdruck:

„Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden.“[20]

Dieser Zustand in der Bundesrepublik, Berlin und der DDR blieb bestehen und änderte sich erst wieder im Rahmen der sogenannten Wiedervereinigung. Allerdings wurde der Sonderstatus Berlins nicht aufgehoben, sondern im BGBl. 1990 I, S. 1068, bestätigt. Berlin ist weiterhin kein Bestandteil des nunmehr zur Groß-BRD erweiterten Wirtschafts- und Verwaltungsgebietes gemäß Art. 133 GG. Mit dem Berlinübereinkommen schloß die BRD-Marionettenregierung ein Separatabkommen mit den Westmächten und lieferte das Deutsche Volk dem Willen der Feindmächte des Reiches aus.

Ansichten zur Rechtslage des Deutschen Reiches bis 1990

Untergangstheorien

Im Falle eines anzunehmenden Untergangs des Deutschen Reiches hätte sich die Bundesrepublik neu konstituieren müssen. Die Bundesrepublik wäre nur dann ein souveräner Staat, wenn alle Merkmale der sogenannten Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek zuträfen. Nach dieser Lehre sind zur Qualifikation eines Rechtssubjekts als Staat die drei Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und (souveräne) Staatsgewalt zwingend erforderlich. (siehe auch Staatsrecht). Den Untergang haben aber die Alliierten selber verneint; sie übernahmen nach der Berliner Erklärung lediglich – völkerrechtswidrig – die Regierungsgewalt in Deutschland.

Debellationstheorie

Der jüdische Völkerrechtler Hans Kelsen hatte bereits 1945 argumentiert, daß im Falle einer occupatio bellica Deutschlands durch die Alliierten, bei der die Staatsgewalt nur vorübergehend verdrängt gewesen wäre, diesen nach der Haager Landkriegsordnung[21] ein bestimmtes Maß an Verwaltungsbefugnissen zustünde. Die Alliierten würden aber mit ihren Maßnahmen wie der Entnazifizierung, Umerziehung und Entmilitarisierung über dieses Maß hinausgehen. Es sei daher von einem Kondominium (lat., gemeinsame Herrschaft) der Alliierten auszugehen, und Deutschland habe aufgehört als Staat zu existieren.[22]

Diskussion

Kelsen, ein seinerzeit anerkannter Staatsrechtler, verkennt, daß für eine occupatio bellica nach wie vor eine völkerrechtliche Gebietsabtretung des rechtmäßigen Gebietsherrn notwendig ist. Diese ist durch keinen rechtmäßigen Vertreter des Deutschen Reiches bis heute jemals erfolgt.

Diese Theorie ist weiterhin insofern unzutreffend, als ein Staat gemäß Völkerrecht nicht als vernichtet gilt, wenn seine militärischen Streitkräfte niedergeworfen wurden.[23] Die debellatio gibt dem Sieger lediglich einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß von diesem Rechtstitel Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Nach Völkerrecht gibt es hier nur zwei praktische Möglichkeiten. Entweder die Annexion, das heißt die Einverleibung des eroberten Staatsgebiets durch den Sieger; oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, also das besiegte Volk versklaven. Die Alliierten hatten weder das eine noch das andere getan. Sie hatten im Gegenteil ausdrücklich erklärt,[24] daß erstens kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und daß zweitens das deutsche Volk auch nicht versklavt werden soll. Deshalb kann aus den Ereignissen von 1945 nicht gefolgert werden, daß das Deutsche Reich als staatliches Gebilde aufgehört hat zu existieren. Die Debellationstheorie blieb aus diesem Grund eine staats- und völkerrechtlich nur ausnahmsweise vertretene Auffassung (→ Kellog-Briand-Pakt).

Dismembrationstheorie

Die Dismembrationstheorie ging davon aus, daß das Deutsche Reich in die beiden deutschen Staaten Bundesrepublik und DDR zerfallen sei, von denen keiner mit dem Deutschen Reich identisch ist. Aus diesem Grunde habe das Deutsche Reich aufgehört zu existieren. Bei dieser Theorie bleibt ungeklärt, wann und durch welche staatsrechtlichen Akte der Zerfall des Deutschen Reiches bewirkt worden sein soll. Zum Teil wurde postuliert, dieser Zeitpunkt sei an die Gründung der beiden deutschen Gebietskörperschaften im Jahre 1949 gekoppelt gewesen. Nach anderer Ansicht soll der Zerfall des Reiches mit der Anerkennung einer gewissen Souveränität von BRD und DDR durch die jeweiligen Besatzungsmächte 1954 eingetreten sein; und eine weitere Meinung vertrat die Ansicht, daß der Zerfall mit Inkrafttreten des Grundlagenvertrags 1973 eingetreten sei.[25]

Diskussion

Auch die Dismembrationstheorie erweist sich als unschlüssig; denn wenn tatsächlich 1949, 1954 oder 1973 durch einen wie auch immer anzunehmenden Zerfall des Deutschen Reiches zwei neue Staaten entstanden wären, dann hätten gemäß der Drei-Elemente-Lehre zwei neue Staaten entstehen müssen. Dies war aber nicht der Fall, weil es sich lediglich um staatsähnliche Besatzungskonstrukte handelte, welche auf Veranlassung der Kriegssieger eingesetzt worden waren. Im Falle der BRD wurde der nach wie vor geltende Besatzungsstatus deutlich durch die von den Westalliierten anbefohlene Einsetzung eines Grundgesetzes. Die Grundgesetz-Artikel 23 (alte Fassung) und 144 weisen darauf hin, daß das Grundgesetz lediglich einen vorläufigen Geltungsbereich hatte:

„Art. 23 GG (alte Fassung): Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
„Art. 144 Abs. 1 GG: Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.“[26]

Diese obengenannten Grundgesetzartikel zeigen, daß der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht übereinstimmt mit dem Staatsgebiet des derzeit handlungsunfähigen Staates namens Deutsches Reich. Die Hoheitsgewalt von BRD und DDR war außerdem durch die von den Vier Mächten ausbedungenen Rechte, hier insbesondere der Deutschlandvertrag, den Überleitungsvertrag, entsprechend beschränkt. West-Berlin war zwar wirtschaftlich und politisch eng mit der BRD verbunden, aber es wurde dennoch von den Drei Mächten regiert. Gemäß der Drei-Elemente-Lehre Jellineks konnten die beiden Konstrukte daher mangels eigenem Staatsgebiet und mangels vollsouveräner Staatsgewalt keine Staaten sein. Zudem existierten auch keine völkerrechtlichen Verträge, aus denen hervorgegangen wäre, daß Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenze von Deutschland abgetrennt und von Polen oder der UdSSR annektiert worden wären. Der deutsch-polnische Grenzvertrag vom November 1990 entfaltet keine völkerrechtliche Rechtswirksamkeit. Bezüglich des Gebietsstandes unterstellten die Kriegssieger den Stand der Grenzen vom 31. Dezember 1937. Noch im Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 wurde dieses Staatsgebiet von den Viermächten als „Deutschland als Ganzes“ bezeichnet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Untergangstheorien spätestens 1990 alleine durch die Anwesenheit polnischer Vertreter bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen ad absurdum geführt wurden, wofür es bei geklärten völkerrechtlichen Verhältnissen keinerlei Anlaß gegeben hätte.

Fortbestandstheorien

In der Zeit nach der völkerrechtswidrigen Übernahme der Staatsgewalt durch die Alliierten mag das weitere rechtliche Schicksal des Deutschen Reiches als Völkerrechtssubjekt zunächst unklar gewesen sein. Erst als im weiteren Verlauf des Jahres 1945 die zuvor auf der Jalta-Konferenz im Februar 1945 diskutierten Pläne zur endgültigen Teilung Deutschlands nicht weiter verfolgt wurden, bekamen die Fortbestandstheorien wieder mehr Gewicht.[27]

Ihnen ist gemein, daß sie nicht von einem wie auch immer gearteten Untergang des Deutschen Reiches, sondern seiner Fortexistenz ausgehen. Die Übernahme der Staatsgewalt durch die Alliierten habe lediglich die vorübergehende Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches bewirkt.[28] Während seines Bestehens von 1945 bis 1948 nahm der Alliierte Kontrollrat demzufolge eine Doppelstellung ein; einerseits übte er treuhänderisch die Staatsgewalt des Deutschen Reiches aus, andererseits war er ein gemeinsames völkerrechtliches Organ der vier Besatzungsmächte und übte auch deren Staatsgewalt in Deutschland aus.[29]

Dachtheorie/Teilordnungstheorie

Die Dach- bzw. Teilordnungstheorie geht davon aus, daß es unter einem fiktiven Dach des Deutschen Reiches (innerhalb der deutschen Außengrenzen vom 31. Dezember 1937) die beiden nicht mit diesem identischen Teilordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR gibt. Lediglich eine andere Akzentuierung verwendet die sogenannte Teilidentitätstheorie, nach der BRD und DDR jeweils bezogen auf ihr Gebiet teilidentisch mit dem Deutschen Reich waren.

Staatskerntheorie

Die Staatskerntheorie ging davon aus, daß die Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich identisch sei, differenzierte aber zwischen dem Staatsgebiet, welches das des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 sei, und dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, das dem Gebiet der Bundesrepublik entspricht. Dies war die zur Zeit der Gründung der Bundesrepublik im Westen vorherrschende Theorie.[30]

Weniger verbreitet ist die Variante der Staatskerntheorie, daß die DDR mit dem Deutschen Reich identisch sei. Diese Annahme wurde von der DDR selbst in den 1950er Jahren aufgegeben. In seiner Antrittsrede am 11. Oktober 1949 scheint der Präsident[31] der DDR Wilhelm Pieck sich auf diese Theorie zu beziehen und sie für die gerade gegründete DDR in Anspruch zu nehmen:

„Niemals wird die Spaltung Deutschlands, die Verewigung der militärischen Besetzung Westdeutschlands durch das Besatzungs­statut, die Losreißung des Ruhrgebietes aus dem deutschen Wirtschaftskörper von der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt werden, und nicht eher werden wir ruhen, bis die widerrechtlich von Deutschland losgerissenen und dem Be­satzungsstatut unterworfenen Teile Deutschlands mit dem deut­schen Kerngebiet, mit der Deutschen Demokratischen Republik in einem einheitlichen demokratischen Deutschland vereinigt sind.“[32]

Diese Äußerungen weisen auf einen Alleinvertretungsanspruch der DDR bzgl. des Deutschen Reiches hin, der allerdings ausschließlich propagandistischen Charakter hatte. Denn ebenso wie die West-BRD hatten auch DDR-Vertreter keinerlei völkerrechtliche Legitimation, die Interessen des Deutschen Reiches zu vertreten.

Schrumpfstaattheorie

Die Schrumpfstaattheorie ging ebenso von der Identität der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich aus, nahm aber an, daß das Staatsgebiet des Deutschen Reiches auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik geschrumpft sei. Völkerrechtlich ist diese Theorie unhaltbar, da sie auf den Ergebnissen von Vertreibung und Völkermord beruhen würde. Diese Theorie steht im Gegensatz zum Wortlaut der Präambel, zu Artikel 23 (a.F.) und Artikel 144 Abs. 1 GG und übersieht das Vorhandensein der Vier-Mächte-Rechte bezüglich „Deutschlands als Ganzem“.

Diskussion

Daß das Staatsgebiet eines souveränen Staates durch die Installation eines Vasallenregimes eines Staatsfragmentes schrumpfen kann, ohne daß zumindest eine Siegerdeklaration über diesen völkerrechtswidrigen Akt vorliegt, kann bei einem Mindestmaß von Rechtstreue ausgeschlossen werden. Im Völkerrecht gilt ganz allgemein im Hinblick auf den etwaigen Untergang von Staaten der Grundsatz der größtmöglichen Kontinuität.[33] Niemand hat etwa behauptet, die vom Reich besetzten Staaten seien untergegangen und 1945 wieder neu gegründet worden.

Nach den obengenannten Fortbestandstheorien müßten staatliche Befugnisse von der letzten Reichsregierung rechtswirksam auf die BRD und die DDR übergegangen sein. Mit Verhaftung der Reichsregierung Dönitz, also Jahre vor der Erschaffung der Besatzungskonstrukte BRD und DDR, gab es aber niemanden mehr, der für das Deutsche Reich vertretungsberechtigt gewesen wäre.

Der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, (Secretary of State), Vorstand im American Committee on United Europe und Beauftragter Vertreter der westlichen Hauptsiegermacht, Christian Herter (1895 -1966) erklärte am18. Mai 1959, anläßlich der Genfer Außenministerkonferenz:

„Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt, noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen.“

Ansicht der Regierung der DDR

Die Regierung der DDR ging anfangs vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit ihm identisch zu sein, woraus sie ihren Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland herleitete. Später ging sie dann von einer Teilidentität mit ihm aus.

Mitte der 1950er Jahre vertrat sie dann die Debellationstheorie und datierte einen angeblichen Untergang des Deutschen Reiches auf den 8. Mai 1945, den Tag der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Mit Gründung der Bundesrepublik und der DDR 1949 seien dann zwei neue Staaten entstanden.[34] Die DDR-Regierung vertrat diese Auffassung primär aus propagandistischen Gründen und ignorierte dabei geltendes Völkerrecht, denn es gilt zu beachten, daß seitens des von der DDR verbreiteten Propagandatermins 8. Mai 1945 verdeutlicht wird, daß die DDR-Repräsentanten die völkerrechtlich anerkannte Reichsregierung von Karl Dönitz mißachtete, die auch nach dem 8. Mai noch Regierungsgeschäfte tätigte. Zudem verschwieg die DDR-Regierung die Sonderrechte der UdSSR aus den Vier-Mächte-Vereinbarungen.

Ansicht der Regierung der Bundesrepublik

Die Regierung der Bundesrepublik ging von Anfang an vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus und vertrat zunächst die Auffassung, mit diesem in staatsrechtlicher Hinsicht teilidentisch zu sein. Die DDR wurde als undemokratische und damit illegitime „Marionettenregierung“, als von der Sowjetunion eingesetzte Verwaltung, betrachtet. Ihre eigene Legitimität suchte die BRD auf die historische Anknüpfung an die Weimarer Republik und die Ideologie des Demokratismus zu stützen. Daraus leitete sie ihren Alleinvertretungsanspruch für das Deutsche Reich ab. Diesen suchte sie im Inland, jedoch auch im Ausland mittels der Hallstein-Doktrin durchzusetzen.[35]

Bundeskanzler Ludwig Erhard, seinerseits Angehöriger einer Vasallenregierung, bekannte sich im Namen der damaligen Bundesregierung zur Staatskerntheorie. Er erklärte am 18. Oktober 1963 vor dem Deutschen Bundestag:

„Wir sind uns alle darüber klar, daß auf dem Wege zur Wiederherstellung der deutschen Einheit große Schwierigkeiten zu überwinden sind. Der Weg mag lang und dornenvoll sein. Er wird uns Entbehrungen, materielle und auch psychische Belastungen auferlegen. Wir wollen in unserem Willen, in unserer Fähigkeit nie erlahmen und wenn es not tut entschlossen sein, Opfer auf uns zu nehmen. Am Ende dieses Weges muß nach der Überzeugung der Bundesregierung ein Friedensvertrag stehen, der von einer in freien Wahlen gebildeten gesamtdeutschen Regierung frei verhandelt und geschlossen wird. In diesem Vertrag, und nur in ihm, können und müssen die endgültigen Grenzen Deutschlands, das nach gültiger Rechtsauffassung in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 fortbesteht, festgelegt werden.“[36]

Auch das Bundes„verfassungs“gericht ging in zahlreichen Entscheidungen vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus:

„In wissenschaftlichen Erörterungen ist die Tatsache, daß nur die Wehrmacht und nicht die Regierung bedingungslos kapituliert hat, lediglich als Beweis für die Kontinuität eines einheitlichen Deutschland gewertet worden. Die Alliierten haben danach die Staatsgewalt in Deutschland kraft eigenen Okkupationsrechtes, nicht kraft Übertragung durch eine deutsche Regierung ausgeübt; die Staatsgewalt der später neu gebildeten deutschen Regierungsorgane beruht nicht auf einer Rückübertragung durch die Alliierten, sondern stellt ursprüngliche deutsche Staatsgewalt dar, die mit dem Zurücktreten der Okkupationsgewalt wieder frei geworden ist.“[37]
„Diese Auslegung des Art. 11 GG ergibt sich nicht nur aus der im Grundgesetz verankerten grundsätzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk, sondern nicht minder aus der ebenfalls grundsätzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsgebiet, und insbesondere von der gesamtdeutschen Staatsgewalt: Die Bundesrepublik Deutschland als der berufene und allein handlungsfähige Teil Gesamtdeutschlands, der staatlich wieder organisiert werden konnte, hat den Deutschen der sowjetischen Besatzungszone die Freizügigkeit auch wegen dieser grundsätzlichen Auffassung von dieser ihrer Position gewährt. Sie hat damit zugleich den Anspruch auf Wiederherstellung einer umfassenden deutschen Staatsgewalt gerechtfertigt und sich selbst als die Staatsorganisation des Gesamtstaates legitimiert, die bisher allein in Freiheit wieder errichtet werden konnte.[38]
„Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht […] ausgegangen ist.“[39]
„Die rechtliche Struktur des staatlichen Partners hat sich freilich grundlegend gewandelt. Die Gewaltherrschaft brach zusammen. Das änderte aber nach herrschender und auch vom Gericht geteilter Auffassung nichts am Fortbestand des Deutschen Reichs und daher auch nichts am Fortbestand der von ihm geschlossenen internationalen Verträge, …
Das Deutsche Reich, welches nach dem Zusammenbruch nicht zu existieren aufgehört hatte, bestand auch nach 1945 weiter, wenn auch die durch das Grundgesetz geschaffene Organisation vorläufig in ihrer Geltung auf einen Teil des Reichsgebiets beschränkt ist, so ist doch die Bundesrepublik Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich.“[40]

Die Haltung der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer staats- und völkerrechtlichen Identität bzw. ihres Alleinvertretungsanspruchs änderte sich erst in den 1960er Jahren im Rahmen der „neuen OstpolitikWilly Brandts, in der die Hallstein-Doktrin zugunsten eines „Wandels durch Annäherung“ aufgegeben wurde. Aspekte verschiedener Fortbestandstheorien wurden vereinigt. Man gelangte zu der Auffassung, daß die beiden deutschen Staatsfragmente füreinander nicht Ausland sein könnten. Aus der „neuen Ostpolitik“ ging auch der Grundlagenvertrag hervor.

In seinem Urteil vom 31. Juli 1973 über den Grundlagenvertrag stellte auch das Bundes„verfassungs“gericht unter Kombination verschiedener Fortbestandstheorien fest:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘ […], fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden…“[41]

Im Teso-Beschluß von 1987 führte das Bundes„verfassungs“gericht aus:

„Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte ‚dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung‘ geben, bis die ‚Einheit und Freiheit Deutschlands‘ in freier Selbstbestimmung vollendet sei (Präambel des Grundgesetzes). Präambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert, der wegen der zwischen den Besatzungsmächten ausgebrochenen weltpolitischen Spannungen ernsthafte Gefahr drohte. Er wollte damit einer staatlichen Spaltung Deutschlands entgegenwirken, soweit dies in seiner Macht lag. Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (‚westdeutschen‘) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates – seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes – zu begreifen. Dieses Verständnis der politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland liegt dem Grundgesetz zugrunde. Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung.
Schon Art. 116 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zeigt, daß das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 – und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus – gegeben ist.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht […] und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt. Auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages ist die Deutsche Demokratische Republik ‚ein anderer Teil Deutschlands‘, sind etwa ihre Gerichte ‚deutsche Gerichte‘ […]. Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren.
Weder das Grundgesetz selbst […] noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser Subjektsidentität hat nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Selbst eine endgültige Statusänderung von Teilen seines Staatsgebiets ändert nach Völkerrecht die Identität eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht.“[42]

Preußische Allgemeine Zeitung Folge 18 vom 4. Mai 1974:[43]

Preussische Allgemeine Zeitung Folge 18 vom 04.05.1974, S. 3.jpg

Horst Mahler über die Logik des Bundes„verfassungs“gerichts

Neben allen oben genannten Staatstheorien muß das Urteil des Bundes„verfassungs“gerichtes einem Mindestmaß an Logik folgen. Daß dies nicht der Fall ist, zeigen folgende Ausführungen:

„Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht“.
Gemäß dieser Logik des Bundes„verfassungs“gerichts führt Horst Mahler aus:
BRD = OMF
BRD = Deutsches Reich
Deutsches Reich = OMF?
Wie kann eine „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ mit dem Deutschen Reich identisch sein?
Wenn man einem Hund einen Maulkorb aufsetzt, sagt man dann, der Maulkorb sei identisch mit dem Hund?

Ebenso zulässig ist folgende Ausführung:
„Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“.
Deutsches Reich = nicht handlungsfähig
BRD = Deutsches Reich
BRD = nicht handlungsfähig?
Hier ist der Begriff Gesamtstaat zu beachten und die Aussage, „daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht“. Wenn die BRD identisch mit dem Deutschen Reich wäre, gleichzeitig aber die BRD-Identität keine Ausschließlichkeit beanspruchen kann, ergibt sich zwingend der völkerrechtliche Fortbestand des Deutschen Reiches einerseits und der Status der BRD als Feindorganisation auf deutschem Boden gegen das Deutsche Reich andererseits. Dies erklärt auch die Handlungsweisen der BRD-Politiker.

Das Reich:
1. Elsaß-Lothringen
2. Sudetenland
3. Posen
4. Westpreußen
5. Ostoberschlesien
6. Deutsch-Österreich

Zusammenfassung zur Rechtslage des Deutschen Reiches bis 1990

Staatsrechtlich wurde das Deutsche Reich bis 1990 sowohl von den Alliierten als auch von der BRD als fortbestehend behandelt. Lediglich die DDR bildet hier eine Ausnahme. Bevor die DDR-Regierung seit Mitte der 1950er Jahre aus propagandistischen Gründen die rechtlich abwegige Debellationstheorie vertrat, ging allerdings auch sie vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus. Die Besatzungsmächte erließen zahlreiche Rechtsakte, in denen auf die Rechte und Verantwortlichkeit für „Deutschland als Ganzes“ Bezug genommen wurde.

Der ehemalige CSU-Vorsitzende Theo Waigel:

Lage nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik

Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 regelte in Artikel 1 Absatz 1, daß „mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland“ am 3. Oktober 1990 „die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland“ wurden. Damit ging die DDR als eigenständig organisiertes Territorium auf dem Reichsgebiet unter, während die Bundesrepublik fortbestand. Man könnte, etwas anders betrachtet, auch von einer Fusion von Besatzungskonstrukten oder Verwaltungsgebieten sprechen.

Staatsvolk

Ein Staatsvolk besteht aus der Gesamtheit seiner Staatsangehörigen. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates. Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich bis heute nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583), das mit einigen Änderungen auch heute noch unter dem Titel Staatsangehörigkeitsgesetz fortgilt.[44]

Bereits im Teso-Beschluß von 1987 hatte das Bundes„verfassungs“gericht die Auffassung vertreten, daß auch die Personen, denen die DDR-Staatsbürgerschaft verliehen worden war, im Rahmen des ordre public deutsche Staatsangehörige waren:

„Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik durch den Beschwerdeführer bewirkte, daß er zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 16 Abs. 1, 116 Abs. 1 GG erworben hat. Diese Rechtswirkung trat nicht kraft oder aufgrund eines Erwerbstatbestandes des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ein […]. Indes folgt aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist.“[45]

Das Bundes„verfassungs“gericht ging somit von einer gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit, nämlich der des Deutschen Reiches aus.

Staatsgebiet

Die alliierten Besatzungszonen Deutschlands im Jahre 1945 mit dem polnisch besetzten Ostdeutschland und dem sowjetisch besetzten mittleren Ostpreußen

Staatsgebiet ist derjenige Raum, der das Landgebiet, das Küstenmeer und das Luftgebiet umfaßt, der unter territorialer Souveränität eines Staates steht.

Bereits im 1955 in Kraft getretenen Deutschlandvertrag hatten die Vertragsparteien Bundesrepublik Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie die Französische Republik festgestellt, daß die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu einer frei verhandelten Friedensvereinbarung aufgeschoben werden müsse:

„Die Unterzeichnerstaaten sind darüber einig, daß ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, daß die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muß.“ — Artikel 7 des Deutschlandvertrages

Die Kriegssieger behandelten erstmals, mit späterer Bekanntgabe des Themas, die Oder-Neiße-Linie auf der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945, in dem die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reiches als „ehemalige deutsche Gebiete“ unter vorübergehender polnischer Verwaltung bezeichnet wurden. Die endgültige Grenzziehung wurde gleichwohl einem Friedensvertrag vorbehalten. In dem am 6. Juli 1950 zwischen der DDR und Polen geschlossenen Görlitzer Vertrag gingen die Vertragsparteien dann von einer angeblichen Souveränität Polens über die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie aus. Was auch nicht verwundert, da die Regierung der DDR de facto eine sowjetische Marionettenregierung innerhalb des damaligen Ostblocks war. Im Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik und Polen erkannte auch die Bundesrepublik diese Grenze zwar als unverletzlich, jedoch nicht als unantastbar und somit unrevidierbar an. Es sollte damit lediglich zum Ausdruck kommen, daß man von einer Grenzrevision mittels militärischer Gewalt absehen wolle.

Im Vorfeld der sogenannten „Wiedervereinigung“ 1990 forderte dann insbesondere Polen eine endgültige Grenzregelung. Daraufhin faßten der Deutsche Bundestag und die Volkskammer der DDR am 21. Juni 1990 gleichlautende Entschließungen, in denen sie ihren Willen zum Ausdruck brachten, die in den vorangegangenen Verträgen mit Polen vereinbarte Grenze endgültig durch einen vorgeblich völkerrechtlichen Vertrag festzulegen. Dies geschah noch im selben Jahr durch den zwischen der Bundesrepublik und der DDR sowie den vier Siegermächten abgeschlossenen Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September und den zwischen der Bundesrepublik und Polen geschlossenen Deutsch-Polnischen Grenzvertrag vom 14. November, in dem es heißt:

„Artikel 1: Die Vertragsparteien bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juni 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze [...] sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt.“
„Artikel 2: Die Vertragsparteien erklären, daß die zwischen ihnen bestehende Grenze jetzt und in Zukunft unverletzlich ist und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer Souveränität und territorialen Integrität.“[46]

Damit wird seitens des vereingten Besatzungskonstrukts die Unverletzlichkeit der Oder-Neiße-Linie bestätigt, nicht jedoch die Anerkennung der Unantastbarkeit derselben als völkerrechtlich endgültige Grenze. Eine Anerkennung der Unantastbarkeit der Oder-Neiße-Linie würde außerdem die Folgen von Vertreibung und Völkermord als „rechtmäßig“ anerkennen. Wenn das legitim wäre, dann wäre die Wiederherstellung der rechtmäßigen Reichsgrenzen von 1937 durch Vertreibung und Völkermord zumindest ebenso legitim. Es ist selbstverständlich, daß dies keine Grundlage für ein dauerhaft friedliches Zusammenleben der Völker sein kann. Insofern kann es keine Anerkennung der Oder-Neiße-Linie aus völkerrechtlicher Sicht geben. Wer trotzdem eine solche „Anerkennung“ ausspricht, stellt sich damit zwangsläufig gegen Grundsätze des Völkerrechts. Polen und die Tschechei tun dies bis heute, indem sie die damaligen gewaltsamen Vertreibungen und den damit von ihnen verübten Völkermord am deutschen Volk aus ihrer Sicht als „legitim“ ansehen.

Staatsgewalt

Staatsgewalt im Sinne des Völkerrechts ist das souveräne Recht zur Ausübung von Gewalt gegen Menschen und Sachen und schließt die Personalhoheit über die eigenen Staatsangehörigen wie auch die Gebietshoheit gegenüber Menschen und Sachen innerhalb des Staatsgebietes mit ein. Ein vollsouveräner Staat kann die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt vollständig selbst bestimmen (sogenannte Kompetenz-Kompetenz im tieferen Sinn). Dies setzt voraus, daß keine fremde Macht die staatliche Entscheidungsgewalt einschränken kann. Gerade dies muß bei der derzeitigen BRD aber nach wie vor angenommen werden. Zwar heißt es im Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, Artikel 7:

  • „(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
  • (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“ [47]

Die Zwei-plus-Vier-Vertragsbestimmungen betrafen jedoch ausschließlich die Vereinbarungen mit den Vier Mächten. Es wurden lediglich die Vier-Mächte-Rechte aufgelöst und nur „demgemäß“ erhielt Deutschland seine volle Souveränität zurück. Rechtsakte, die ausschließlich von den drei Westmächten erlassen worden sind, wurden hierdurch nicht berührt. Sowohl der Deutschlandvertrag als auch der Überleitungsvertrag blieben nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag weiter in Kraft. Aus diesem Grund wurden mit den drei Westmächten am 25. und 28. September 1990 separate Abkommen geschlossen, die erst mit der sogenannten „Wiedervereinigung“ am 3. Oktober 1990 in Kraft traten, insbesondere:

  • Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990[48]:
BGBl 1990, Band II, S. 1274.jpg
BGBl 1990, Band II, S. 1275.jpg
BGBl 1990, Band II, S. 1276.jpg


  • Vereinbarung zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag vom 27./28. September 1990[49]:
BGBl 1990, Band II, S. 1386.jpg
BGBl 1990, Band II, S. 1387.jpg
BGBl 1990, Band II, S. 1388.jpg
BGBl 1990, Band II, S. 1389.jpg


In der Vereinbarung zum Deutschland- und Überleitungsvertrag vom 27./28. September 1990 wurde festgelegt, daß der Deutschlandvertrag „suspendiert“, das heißt vorübergehend ausgesetzt wird.[50] Endgültig aufgehoben wurde er nicht. Der Überleitungsvertrag wurde teilweise suspendiert. Wesentliche Bestimmungen blieben allerdings in Kraft. Insbesondere sollte Teil 1 Art. 2 Überleitungsvertrag in Kraft bleiben und damit das gesamte zuvor in Kraft gewesene Besatzungsrecht der Westmächte. Gemäß Teil 1 Artikel 5 und 7 sollten weiter sämtliche Gerichtsentscheidungen, die bereits ergangen sind oder in Zukunft noch ergehen können (!) in Kraft bleiben.

In einer Klageabweisung des Bundes„verfassungs“gerichts vom 28. Januar 1998 heißt es hierzu klarstellend:

„Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte, nicht solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht nur die sich ‚demgemäß‘ ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen.“[51]

Es ist daher grundfalsch zu behaupten, daß die Bundesrepublik mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag ein vollsouveräner Staat geworden sei. Zuweilen wird gegen diesen Rechtstatbestand irrtümlicherweise argumentiert, daß die BRD seit 1990 die Kompetenz zur vollständigen Aufhebung von Besatzungsrecht besitze.[52] Verwiesen wird hierbei auf die nach der Wiedervereinigung in Kraft getretene neue Fassung des Artikels 1, Erster Teil des Überleitungsvertrags:

„Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.“

Die BRD kann jedoch nur auf bestimmten Gebieten Besatzungsrecht aufheben, nämlich nur „gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit“. Ausgenommen sind damit alle Zuständigkeiten, die nicht im Grundgesetz festgelegt sind. Nicht aufheben darf die BRD insbesondere Besatzungsrecht auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur und des Rundfunks. In dem Maß, in dem die BRD zur Aufhebung von Besatzungsrecht befugt ist, hat sie mit dem Gesetz zur Bereinigung von Besatzungsrecht vom 23. November 2007 Gebrauch gemacht.[53] Besatzungsrecht auf Regelungsgebieten wie schulische Bildung oder Rundfunk blieben durch das Bereinigungsgesetz unberührt und sind nach wie vor in Kraft. Die Befugnis, auf diesen Gebieten Besatzungsrecht aufzuheben, ist ihr gemäß Überleitungsvertrag verwehrt. Sie hat demnach keine volle Staatsgewalt und ist kein souveräner Staat. Die BRD ist bis zum heutigen Tage ein Besatzungskonstrukt der (westlichen) Alliierten auf einem Teil des Staatsgebiets des Deutschen Reiches geblieben. Ein souveräner deutscher Staat ist erst dann wieder erreicht, wenn jegliche Besatzungsrechtsvorbehalte und -festlegungen beendet sind, ein Friedensvertrag mit den Alliierten geschlossen worden und eine Verfassung in Kraft getreten ist, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde (vgl. auch Artikel 146 Grundgesetz).

Der Bochumer Jurist und Autor Ulrich Schwarze, der ein vierbändiges Werk zur deutschen Staatsgeschichte vom Jahr 800 bis 1990 vorgelegt hat („Die Deutschen und ihr Staat“), vertritt die Ansicht, die internationalen Deutschlandabkommen von 1990/91 hätten keine Änderung, sondern nur eine „Außerstreitstellung“ des weiter geltenden Rechtsstatus Deutschlands und seiner Ostgebiete in den Grenzen von 1937 gebracht.[54]

Weitere Aspekte zur Rechtslage des Deutschen Reiches

Friedensvertrag

Bisher existiert kein Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Alliierten. Die meisten anderen Staaten, darunter Italien, schlossen bereits 1947 Friedensverträge ab. Mit Japan wurde am 8. September 1951 ein Friedensvertrag vereinbart, der von 49 Unterzeichnerstaaten geschlossene sogenannte Friedensvertrag von San Francisco. Lediglich Deutschland hat bisher keinen Friedensvertrag erhalten. Zwar erklärten die drei Westmächte 1951 den Kriegszustand mit Deutschland für beendet, behielten sich jedoch gleichzeitig den Abschluß eines Friedensvertrages vor (Artikel 2 und 7 Deutschlandvertrag). Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 konnte den Abschluß eines Friedensvertrags nicht ersetzen, da die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nicht wiederhergestellt wurde und Besatzungsrecht der drei Westmächte teilweise fortgilt.

UN-Feindstaatenklauseln

Immer noch nicht aufgehoben worden sind die sog. Feindstaatenklauseln der UN-Charta:

„Artikel 53: (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.“
„(2) Der Ausdruck ‚Feindstaat‘ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“
„Artikel 107: Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“

Artikel 53 UN-Charta erlaubt den drei Westmächten somit Aggressionshandlungen gegen Deutschland ohne Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat. Dies schließt militärische Interventionen mit ein. Artikel 107 UN-Charta erlaubt den Westmächten die Ergreifung oder Genehmigung von sonstigen gegen UN-Recht verstoßenden Maßnahmen gegen Deutschland. Die BRD ist Mitglied der UNO und hat sich somit dem Feindstaatenbund gegen das Deutsche Reich angeschlossen. Daraus ergibt sich unmittelbar, wie Horst Mahler ausführte, daß die BRD eine feindliche Organisation auf einem Teil des Staatsgebietes des Deutschen Reiches darstellt.

Des öfteren wird behauptet, daß die Feindstaatenklauseln obsolet geworden seien. Als Argument führt diese Ansicht die auf der 50. Generalversammlung 1995 verabschiedete UN-Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52) an. Hierin seien die Feindstaatenklauseln für obsolet erklärt worden. In der Resolution heißt es:

„... in der Erwägung, daß die ‚Feindstaaten‘-Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta in Anbetracht der weitreichenden Veränderungen, die in der Welt eingetreten sind, hinfällig geworden sind...“[55]

Die Formulierung „in Erwägung, daß ...“ ist aber gerade keine eindeutige Erklärung, daß die Feindstaatenklauseln obsolet geworden sind. Die Rechtskraft dieser Artikel ist damit unklar. Aus der UN-Resolution 50/52 sind bis heute jedenfalls keine praktischen Konsequenzen gezogen worden. Ein Verfahren zur Streichung der Artikel wird vom vereinigten Verwaltungsgebiet BRD nicht betrieben und wurde bisher nicht eingeleitet.

Zusammenfassung und Bedeutung

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Das Deutsche Reich besteht als Völkerrechtssubjekt fort. Mangels voller staatlicher Souveränität sowie mangels eines Friedensvertrages und einer vom Volk in einer Abstimmung gebilligten Verfassung kann die BRD nicht als Staat, sondern nur als Besatzungskonstrukt zur Ausübung einer beschränkten Selbstverwaltung auf einem Teil des Staatsgebiets des Deutschen Reiches angesehen werden.

Geht man vom Fortbestehen des ganzen Deutschen Reiches aus, so zeigt sich, daß die BRD als Besatzungskonstrukt mit eingeschränkter Souveränität keine völkerrechtlich verbindlichen Verträge im Namen des Reiches oder des ganzen deutschen Volkes abschließen kann. Die völkerrechtlich verbindlichen Grenzen sind zumindest mit dem Gebietsstand von 1937 klar gesetzt. Sie können nur von einem vollsouveränen Staat endgültig geändert werden, was die BRD jedoch nicht ist. Der Begriff des Staatsvolkes wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 nach wie vor geregelt. Das Grundgesetz wurde aufgrund des fortgeltenden Besatzungsrechts nicht gemäß Artikel 146 Grundgesetz von einer Verfassung abgelöst. Die Weimarer Reichsverfassung ist damit die letzte legitime Verfassung des deutschen Volkes, da das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nie Verfassungsrang hatte und auch nie haben sollte. Eine, wie auch immer geartete, und von welcher Seite auch immer ausgesprochene Anerkennung der Grenzziehung und deren zum gegenwärtigen Zeitpunkt existierenden Folgen würde Vertreibungen und Völkermord legitimieren und widerspricht somit den Grundsätzen des geltenden Völkerrechts. Daraus ergibt sich, daß die BRD zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche, staats- und völkerrechtliche Hoheit über die Deutschen Ostgebiete besaß und somit auf diese natürlich auch nicht wirksam verzichten kann. Der Grenzbestätigungsvertrag von Vertretern der BRD mit Polen aus dem Jahre 1990 ist somit völkerrechtlich unwirksam.

Zitate

  • „Mit der Niederwerfung des Deutschen Reiches erloschen de facto das Völkerrecht und die Hegung des Krieges, welche das Ius Publicum Europaeum, einzigartig in der Weltgeschichte, hervorgebracht hatte. Das Gros der Juristen aller Länder und Couleurs debattierte freilich frenetisch fort, als wäre nichts passiert.“Hans-Dietrich Sander[56]
  • „Die Kritiker, die meinen, man müsse eine Konkurrenz zwischen allen Politikbereichen haben, die gehen ja in Wahrheit von dem Regelungsmonopol des Nationalstaates aus. Das war die alte Ordnung, die dem Völkerrecht noch zu Grunde liegt, mit dem Begriff der Souveränität, die in Europa längst ad absurdum geführt worden ist – spätestens in den zwei Weltkriegen der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts.“[57]Wolfgang Schäuble bekennt, daß es kein Völkerrecht mehr gibt (→ NWO)

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich Schwarze: Kein Ende des Sonderweges 1939–1990. Vom Kriegsausbruch bis zur kleinen Wiedervereinigung, ISBN 978-3-89180-099-7, Band 4 des Werkes von Ulrich Schwarze: Die Deutschen und ihr Staat 800–1990. 4 Bände, Hohenrain, Veröffentlichungen der Stiftung Kulturkreis 2000, ISBN 978-3-89180-100-0, Gesamtwerk [1696 S.] (Bestellmöglichkeit)
  • Hans Werner Bracht: Zum Problem der völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Kontinuität Deutschlands nach 1945. 1957 – der Verfasser war BRD-Rechtsprofessor
  • Dieter Blumenwitz:
    • Was ist Deutschland? Staats- und völkerrechtliche Grundsätze zur deutschen Frage, 3. Auflage 1989 (Erstveröffentlichung 1982) – der Verfasser war BRD-Staatsrechtsprofessor
    • Die Ostverträge im Lichte des internationalen Vertragsrechts, 1982
  • Michael Schmitz: Die Rechtslage der deutschen Ostgebiete – Die Oder-Neiße-Grenze im Blickpunkt des Völkerrechts, Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1986, ISBN 3804686788 [102 S.] – der Verfasser (Lebensrune.png 1960) ist promovierter Rechtswissenschaftler

Schriften

Weltnetz

Fußnoten

  1. http://www.deutsches-reich-heute.de/html/index2.php?http://www.deutsches-reich-heute.de/html/hintergrund/bracht.htm
  2. Siehe hierzu: Rechtslage der BRD, Beschluß des BVerfG vom 5. Juni 1992 (2 BvR 1613/91
  3. Urkunde über die militärische Kapitulation der deutschen Streitkräfte
  4. Vgl. Grundsatzrede von Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948
  5. u. a. HLKO Art. 43
  6. Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945
  7. Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945
  8. Sowjetische Erklärung betreffend die Vertagung der Kontrollratssitzungen vom 20. März 1948
  9. http://potsdamer-konferenz.de/dokumente/londoner_protokoll.php
  10. Dönitz-Erklärung Juli 1945 („Bad Mondorfer Erklärung“) in: Manfred Roeder: „Ein Kampf um’s Reich“, 1979, S. 30; ebenfalls zitiert in: „Nacht“ von Holger Fröhner, S. 64 (eingeschränkte Voransicht auf Google-Bücher), Walter Lüdde-Neurath: Regierung Dönitz, die letzten Tage des Dritten Reiches, S. 166; Herbert Grundmann: Handbuch der deutschen Geschichte, Band 2, Klett-Cotta, 1976, S. 609; Andreas Kruber: Erwachsen werden schwer gemacht: Alte Seelen in einer neuen Zeit, S. 320 (eingeschränkte Voransicht auf Google-Bücher)
  11. Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948
  12. „Verfassung“ der DDR vom 7. Oktober 1949
  13. Wortlaut des Art. 139 GG: „Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‘ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
  14. Der Begriff Souveränität ist unteilbar. Man ist souverän oder man ist es nicht. Verträge zwischen den Alliierten und der BRD entsprechen im wesentlichen dem Selbstkontrahierungsverbot und entfalten keinerlei völkerrechtliche Wirkung. Sie haben Gültigkeit im Rahmen des Pax Americana
  15. Deutschlandvertrag in der Fassung vom 23. Oktober 1954
  16. Deutschlandvertrag in der Fassung vom 23. Oktober 1954
  17. Überleitungsvertrag
  18. Die Charta der Vereinten Nationen basiert auf dem SHAEF-Gesetz Nr. 3, welches die VSA als Hauptsiegermacht des Zweiten Weltkrieges festlegt. Da das Deutsche Reich nach der Atlantik-Charta der erklärte Hauptkriegsgegner war, befinden sich alle Unterzeichner der Vereinten Nationen mangels eines Friedensvertrages mit dem Deutschen Reich in der Geiselhaft der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges
  19. Grundgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1949
  20. Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971
  21. RGBl. 1910 S. 107; für das Deutsche Reich am 26. Januar 1910 in Kraft getreten
  22. Kelsen: The Legal Status of Germany According to the Declaration of Berlin. In: AJIL 39 (1945), S. 518 ff.
  23. Siehe auch Rede von Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948
  24. Siehe etwa Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945
  25. Schweitzer: Staatsrecht III, 6. Aufl., Rn 629
  26. Grundgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1949
  27. Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, Rn 648, 705
  28. Schweitzer: Staatsrecht III, 6. Aufl., Rn 630
  29. Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, Rn 651
  30. Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, Rn 725
  31. Pieck war der einzige Präsident der DDR. Nach seinem Tod wurde der Staatsrat der DDR als Nachfolgeorgan des Amtes des Präsidenten geschaffen.
  32. Wilhelm Pieck, erster Präsident der DDR, Antrittsrede vom 11. Oktober 1949
  33. Georg Dahm: Völkerrecht, Bd. 1, 1958, S. 90
  34. Schweitzer: Staatsrecht III, 8. Aufl., Rn 631 f.
  35. Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. II, S. 509 ff.
  36. Ludwig Erhard - Regierungserklärung im deutschen Bundestag (Tondokument, ab 24:30)
  37. BVerfGE 2, 1 (56, Zit. Abs. 254) von 1952 – SRP-Verbot
  38. BVerfGE 2, 266 (277, Zit. Abs. 30) von 1953 – Notaufnahme
  39. BVerfGE 3, 288 (319 f., Zit. Abs. 92) von 1954 – Berufssoldatenverhältnisse
  40. BVerfGE 6, 309 (336 ff., Zit. Abs. 160, Abs. 166) von 1957 – Reichskonkordat
  41. BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag
  42. BVerfGE 77, 137 (150 ff.) – Teso
  43. Preußische Allgemeine Zeitung Folge 18 vom 4. Mai 1974, S. 3 (PDF-Datei)
  44. Siehe Wortlaut Staatsangehörigkeitsgesetz
  45. BVerfGE 77, 137 (148 f., Zit. Abs. 31)
  46. Deutsch-Polnischer Vertrag vom 14. November 1990 zur Bestätigung der Grenze
  47. Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990
  48. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274–1276
  49. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386–1389
  50. Zu den Rechtswirkungen einer „Suspendierung“ siehe Wiener Übereinkommen zum Recht der Verträge, Artikel 72: [1]
  51. Klageabweisung des BVerfG wegen fortgeltendem Besatzungsrecht (28. Januar 1998)
  52. Etwa Prof. Rainer Hofmann: Großes Reinemachen und eine ungewöhnliche Frage: Wer darf den Besen schwingen? – Rechtsbereinigung auf dem Gebiet des fortgeltenden alliierten Besatzungsrechts, Kapitel IV (PDF)
  53. Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG) vom 23. November 2007
  54. Ulrich Schwarze: Kein Ende des Sonderweges 1939–1990. Band 4 des Werks Die Deutschen und ihr Staat, 800–1990. 4 Bände, Hohenrain, ISBN 978-3-89180-100-0, Werkbeschreibung
  55. UN-Resolution 50/52
  56. Wesen und Verwesen der BRD, Seite 1
  57. European Banking Congress, 18. November 2011