Geistlicher Vorbehalt

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Der geistliche Vorbehalt war eine Klausel im Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die Klausel hatte zum Inhalt, daß ein katholischer geistlicher Territorialherr bei einem rechtlich möglichen Konfessionswechsel seine Herrschaft abzugeben hat. Ein neuer (katholischer) Territorialherr ist in dem geistlichen Fürstentum einzusetzen.

Damit war gesichert, daß die sehr umfangreichen geistlichen Territorien katholisch bleiben. Außerdem ergab sich aus der Klausel, daß keine protestantische Mehrheit im Kurfürstenkollegium entstehen kann. Der König wurde also weiterhin stets von einer katholischen Mehrheit gewählt.

Der geistliche Vorbehalt wurde allerdings nur wenig eingehalten. Seit 1566 stand das Erzbistum Magdeburg unter der Aufsicht protestantischer Administratoren und das Territorium wurde evangelisch. Das Domkapitel des Erzbistums Bremen war seit spätestens ca. 1560 mehrheitlich evangelisch und dieses wurde ebenfalls von protestantischen Administratoren verwaltet.

Zu schweren Kämpfen kam es als der Kölner Erzbischof Gebhard I. konvertieren wollte und widerrechtlich sein Erzstift in ein protestantisches Fürstentum umzuwandeln suchte.