Homo-Konkubinat

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Als Homo-Konkubinat wird das gleichgeschlechtliche Konkubinat bezeichnet. Es entsteht als Kofferwort durch die Zusammenziehung der Wörter Homosexualität (von altgr. homoios, „gleich, ähnlich“) und Konkubinat (lat. concubitus, „Beischlaf“).

Das Homo-Konkubinat ist also eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen zwei Männern (Schwule) oder zwei Frauen (Lesben). Die Homo-Lobby versucht, für das gleichgeschlechtliche Konkubinat den Begriff „Homo-Ehe“ durchzusetzen, um damit ihren Anspruch gegenüber der Gesellschaft anzumelden, daß ihre Lebensart der bürgerlichen Ehe gleichwertig sei.

Vergleich: Ehe und Konkubinat
Ehe / Konkubinat heterosexuell homosexuell
Ehegemeinschaft
(Familie)
Basis: Verwandtschaft [1] [2]
Ziel: Nachwuchs, Erbschaft, Existenzsicherung
Dauer: auf Lebenszeit
Ende: Nach Beendigung der Ehegemeinschaft besteht Anspruch auf Entschädigung (Unterhalt)
Scheidung: offizielle Aufhebung der Ehe vor einem Gericht[3]
Recht: Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG
Lebensgemeinschaft
(Konkubinat)
Basis: Zweierbeziehung von Mann und Frau Zweierbeziehung von Schwulen oder Lesben
Ziel: Selbstverwirklichung, Sex, evtl. spätere Ehe Selbstverwirklichung, Sex
Dauer: unbestimmt (so lange es gut geht) unbestimmt (so lange es gut geht)
Ende: Mit dem Erlöschen der Liebe oder Neigung entfällt die Geschäftsgrundlage Mit dem Erlöschen der Liebe oder Neigung entfällt die Geschäftsgrundlage
„Schluß machen“: informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird „Schluß machen“: informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird
Recht: nicht justiziabel, nicht schützbar[4] nicht justiziabel, nicht schützbar[4]

Fußnoten

  1. Durch die Eheschließung wird zwischen den beiden Herkunftsfamilien von Braut und Bräutigam eine verwandtschaftliche Verbindung geknüpft (Verschwägerung). Da hierdurch ein vielschichtiges Beziehungsnetzwerk entsteht, soll dies nicht leichtfertig und vorschnell von einer Partei aufgekündigt werden.
  2. Gibt es nicht! Eine Lebensgemeinschaft, die auf Liebe und Sex beruht, kann weder auf Lebenszeit geschlossen werden noch wird damit die Verschwägerung zweier Herkunftsfamilien angestrebt.
  3. Die Scheidung einer Ehe sollte im Gegensatz zum „Schluß machen“ in einem Konkubinat nicht einseitig geschehen, sondern durch das Bemühen beider Partner um Rücksichtnahme auf die gesamte Familie bzw. beide Herkunftsfamilien getragen sein, es sei denn, daß die Fortsetzung der Ehe in jedem Fall unzumutbar (bei extremer Gewalt) oder unmöglich (Eheleute und Herkunftsfamilien sind unrettbar zerstritten) ist oder sonstwie Übereinkunft über die Aufhebung der Verschwägerung hergestellt wurde.
  4. 4,0 4,1 Liebe ist genauso wenig wie Freundschaft justiziabel, Sex ist nicht erzwingbar. Insofern kann bei einem Konkubinat die Schutzwirkung des BRD-Art. 6 Abs. 1 GG nicht greifen. Die Forderung nach der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe sind deshalb systematischer Unsinn oder verfolgen denn Zweck, das Institut Ehe zu einem Konkubinat abzuwerten und so des Schutzes nach BRD-Art. 6 Abs. 1 GG zu berauben.