Kindesmißhandlung

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Kindesmißhandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche. Es handelt sich um eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Unter dem Begriff Kindesmißhandlung werden physische als auch psychische Gewaltakte, sexueller Mißbrauch bzw. Pädokriminalität sowie Vernachlässigung zusammengefaßt.

Vernachlässigung

Bei Vernachlässigung lassen sich verschiedene Formen unterscheiden:

  • Körperliche Vernachlässigung, beispielsweise unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, sauberer Kleidung, Hygiene, Wohnraum und medizinischer Versorgung.
  • Kognitive und erzieherische Vernachlässigung, beispielsweise Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlender erzieherischer Einfluß auf unregelmäßigen Schulbesuch, fehlende Beachtung eines besonderen und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs.
  • Emotionale Vernachlässigung, beispielsweise fehlende Wärme in der Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes.
  • Unzureichende Beaufsichtigung, beispielweise Alleinlassen des Kindes/Zurücklassen in der Wohnung, keine Reaktion auf längere unangekündigte Abwesenheit des Kindes.[1]

Institutionalisierte Kindesmißhandlung

Kindesmißhandlung kann auch von staatlichen Stellen bzw. Behörden ausgehen. So stellen etwa die im Zuge der sogenannten Corona-Pandemie eingeführten Masken- und Testpflichten sowie Abstandsgebote für Kinder an Schulen in der BRD offenbar eine Kindesmißhandlung dar, da sie die Gesundheit und psychische Entwicklung von Kindern gefährden und schädigen.[2] [3] Das Amtsgericht Weimar führt dazu in seinem Beschluß vom 08.04.2021 aus:

Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern[4]

Zitate

  • ... es ist eine ganz besondere Eigenschaft vieler Menschen, diese Neigung zum Foltern von Kindern, und zwar ausschließlich von Kindern. Andern Individuen der menschlichen Gattung gegenüber verhalten sich diese Folterer sogar wohlwollend und sanft, wie gebildete und humane Europäer, aber sie haben eine Sucht, Kinder zu quälen, ja, sie lieben die Kinder sogar aus diesem Grunde. Dabei ist es namentlich die Schutzlosigkeit dieser Geschöpfe, das engelhafte Zutrauen des Kindes, das sich nirgendwohin retten, niemand um Schutz anflehen kann, was die Peiniger verführt und das böse Blut des Folterers entzündet.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Christopher Hitchens: Der Herr ist kein Hirte. Wie Religion die Welt vergiftet, Kapitel: Ist Religion Kindesmißhandlung?, Blessing Verlag, München 2007, ISBN 978-3-896-67355-8
  • Peter Wensierski: Schläge im Namen des Herrn: Die verdrängte Geschichte der Heimkinder in der Bundesrepublik, Deutsche Verlags-Anstalt, 2016, ISBN 978-3421047564 [208 Seiten]

Verweise

Fußnoten

  1. Mißhandlung geht uns alle an
  2. Bhakdi: Masken für Schüler sind Kindesmisshandlung, reitschuster.de, 13. September 2020
  3. Staatlicher Kindesmissbrauch. Maskenpflicht an Schulen in den Bundesländern, kenfm.de, 08.08.2020
  4. Amtsgericht Weimar, Beschluß vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21
  5. Fjodor Dostojewski: Iwan Karamosow, in: Die Brüder Karamosow, Fünftes Buch: Für und Wider, Kap. 4: Die Empörung, 1880