Kontrollratsgesetz Nr. 10
Das von den Alliierten erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 bildete in den ersten Nachkriegsjahren die scheinlegale Rechtsgrundlage, um Personen anzuklagen, denen man Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwarf.
Auswirkung
In der Installierung der Lager in der SBZ berief sich die sowjetische auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10. Offiziell als Lager zur Entnazifizierung ausgegeben, saßen in den Lagern auch Häftlinge, die sich nichts in der Zeit des Nationalsozialismus haben zu Schulden kommen lassen, aber gegen den Aufbau des Kommunismus opponierten. Eine bürgerliche Lebensweise und eine Denunziation reichten schon für eine Verhaftung. Auch kritische Kommunisten, die die Sowjetisierung Ostdeutschlands kritisierten, wurden interniert.