Landkreis

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Ein Landkreis ist eine kommunale Verwaltungseinheit mit Selbstverwaltung, die örtliche und überörtliche Aufgaben für das jeweilige Kreisgebiet übernimmt. Ein Landkreis stellt einen Gemeindeverband oder eine Gebietskörperschaft dar und gliedert sich nach Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden. Zu den Verbandsgemeinden gehören verbandsfreie Gemeinden und kreisangehörige Städte. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird der Begriff Landkreis nicht verwendet, ebenso wenig wie im Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der die kommunale Selbstverwaltung bestimmt.[1]

Wesen und Aufgabe der Landkreise

Ein Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sind für sich selbstständige Gebietskörperschaften mit eigener unmittelbarer politischer Vertretung. Sie arbeiten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Zu ihren Aufgaben zählen Sozialpolitik, Arbeitsmarktpolitik, der Betrieb von Kultureinrichtungen und Schulen. Landkreise organisieren z. B. regionale Rettungsdienste und Umweltschutzmaßnahmen und Abfallentsorgung. In der Bundesrepublik gibt es 294 Landkreise.[2]

Fußnoten

  1. Artikel 28, Gesetze im Internet
  2. Aufgaben der Kreise, Landkreistag.de