Londoner Statut
Das Londoner Statut war die Grundlage für die Gründung des „International Military Tribunal“ (IMT) gegen Angehörige der deutschen Regierung. Beschlossen wurde es am 8. August 1945 zwischen der Regierung von Großbritannien und Nord-Irland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Auf Grund dieses Abkommens wurde das Nürnberger Tribunal gebildet, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Aufgabe in dem Statut für den Internationalen Militärgerichtshof festgelegt wurde und das einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens der genannten vier Regierungen vom 8. August 1945 bildete.
- Artikel 1-5: Bestimmungen über die Einrichtung des Gerichtshofs
- Artikel 13: Festlegung der Verfahrensregeln von seiten des Gerichtshofes
- Artikel 19: Regelung über die Entbindung von Beweisregeln
- Artikel 22: Bestimmung des Sitzes des Gerichtshofs in Berlin; erste Sitzungen in Nürnberg
- Artikel 26: Festschreibung der Urteile der Nürnberger Prozesse als endgültig und nicht anfechtbar
- Artikel 30: Bestimmung darüber, daß die Gesamtkosten von Deutschland zu tragen sind
Die Bezeichnung des Internationalen Militärtribunals als „völkerrechtliches Gericht“ bedeutet nur, daß seine Tätigkeit im völkerrechtlichen Bereich anzusiedeln ist, nicht jedoch, daß die von ihm beanspruchte Gerichtsbarkeit und die von ihm ergangenen Rechtssprüche völkerrechtskonform seien. Nach allgemeinem Völkerrecht wirken völkerrechtliche Verträge nur „inter pares“ (also unter Gleichen); sie können Rechte und Pflichten nur zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch zu Gunsten oder zu Lasten dritter Staaten schaffen.
Die Generalversammlung der kurz davor von den VSA initiierten „Vereinten Nationen“, der jedoch im wesentlichen nur die Kriegsgegner Deutschlands angehörten, genehmigte mit Resolution vom 11. 12. 1946 die IMT-Statuten. Für Nichtmitglieder der neuen Weltorganisation war die Rechtsauffassung der VN-Generalversammlung unverbindlich. Die Wirkung dieser Resolution wird zusätzlich durch den Umstand eingeschränkt, daß sich die VN-Mitgliedsstaaten selbst den Straftatbeständen (die sie im Hinblick auf Deutschland und Japan gegeben sahen) nicht unterwarfen.
- „Das Londoner Statut ist in seiner Anlage eine in juristischen Formeln gekleidete Generalvollmacht der Sieger, jede Person des besiegten deutschen Volkes, unter Berufung auf ›Rechtsgrundsätze‹ vom Leben zum Tod zu befördern, lebenslänglich oder zeitbegrenzt zu inhaftieren, an eine andere Siegermacht auszuliefern, dauerhaft beruflich zu schädigen und zeitlebens einer Diffamierung auszusetzen, wie überhaupt die ›Kollektivschuld‹ des deutschen Volkes zu begründen.[1]
Literatur
- Herbert Pitlik: Der Nürnberger Prozess – Eine Spur zur Wahrheit (PDF-Datei)