Messerstecherei

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Fremdländischer Messerstecher in der BRD.jpg

Messerstecherei bezeichnet die Austragung eines Konfliktes mit Hilfe eines Messers.

Erläuterung

Messerstecherei von fremdländischen Eindringlingen im süddeutschen Linz

War diese Form der Gewalt in Deutschland früher nicht sehr verbreitet, so nimmt sie nun durch die anhaltende südländische bzw. insbesondere orientalische Zivilinvasion epidemische Ausmaße an. Da Angriffe mit dem Messer schwer vorherzusehen und abzuwehren sind und mitunter tödlich verlaufen, verbleiben lediglich bewährte Gegenstrategien wie „weglaufen“ oder der Einsatz von Pfefferspray gegen den Angreifer (auch wenn dies in der BRD offiziell nicht gestattet ist und eine Straftat darstellt).

Erforderlichkeit und Gebotenheit der Notwehr

Bei einem Angriff durch einen Täter mit Waffe gilt auch das Recht zur Notwehr gem. § 32 StGB:

„Grundsätzlich braucht das Recht dem Unrecht nicht zu weichen. Sobald man angegriffen wird, darf man sich innerhalb bestimmter Grenzen verteidigen. Die Verteidigungshandlung muß aber erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Notwehrhandlung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff endgültig abzuwehren. Stehen dem Angegriffenen mehrere geeignete Verteidigungsmittel zur Verfügung, so verlangt die Erforderlichkeit die Anwendung des mildesten unter den gleich geeigneten Mitteln. Wer beispielsweise einen Angriff durch einen Faustschlag abwehren kann, überschreitet die Grenzen der Notwehr, wenn er dem Angreifer ein Messer in den Bauch sticht. Ist jedoch der Messereinsatz aus der Sicht eines Dritten notwendig gewesen, um den Angriff abzuwehren, weil der Faustschlag allein den Angriff nicht unbedingt abgewehrt hätte, so wäre dies wiederum von der Notwehr umfaßt. Der Angegriffene muß regelmäßig kein Risiko in Kauf nehmen.“[1]

Kanak Sprak

„Isch mach disch Messer“ gilt als parodierende Kanak Sprak und bedeutet soviel wie „Ich steche dich ab“.

Verweis

Fußnoten

  1. Ansicht des Rechtsanwalts Steffen Dietrich, Berlin-Kreuzberg (Juli 2016)