Ostarbeiter

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Tanzveranstaltung in einem Barackenlager bei Hagen, Sommer 1944[1]

Als Ostarbeiter wurden die Arbeitskräfte nichtdeutscher Volkszugehörigkeit bezeichnet, die aus dem Reichskommissariat Ukraine, dem Generalbezirk Weißruthenien oder aus anderen durch die Wehrmacht besetzte osteuropäische Gebiete stammten, die im Reich von 1939 bis 1945 eingesetzt wurden.

Beschäftigung

Eine Ostarbeiterin repariert Schuhe[2]

Ostarbeiter standen in einem Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Auf sie fanden zum Teil die deutschen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung, die jedoch bei Verschlechterung der Kriegslage zum Teil nicht berücksichtigt wurden.

Bedingungen

Kinderpflegestation Ochtrup: Ostarbeiterinnen mit ihren Säuglingen
Ostarbeiter

Ostarbeiter erhielten ein Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit und standen unter den gleichen Lohn- und Gehaltsbedingungen wie sonstige ausländische Arbeitskräfte. Zudem erhielten sie Sozialzulagen und Urlaub bzw. Familienheimfahrten. Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen, die ungünstig für die Ostarbeiter waren, durften nur festgelegt werden, wenn Leistung und Haltung der Ostarbeiter dies rechtfertigten. Der Betriebsführer hatte dies dem Reichstreuhänder der Arbeit anzuzeigen. Ostarbeiter entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und konnten ihr Arbeitsentgelt ganz oder zum Teil verzinslich sparen. Sie erhielten Entgeltzahlungen im Krankheitsfalle und Ausschüttungen von Prämien.

Arbeitsorte

Ostarbeiter feiern ausgelassen die Kapitulation der Wehrmacht[3]

Ostarbeiter wurden hauptsächlich in Betrieben der Rüstungsindustrie und Landwirtschaft und im Namen der „Bauhilfe der Deutschen Arbeitsfront GmbH“ für den Bau von Behelfsunterkünften im Rahmen des Deutschen Wohnungshilfswerkes eingesetzt, um den Mangel an deutschen Arbeitskräften auszugleichen, der durch den Zweiten Weltkrieg entstanden war.

Stellung

Die meisten im Reich eingesetzten Ostarbeiter hatten durch Haltung und Leistung ihre Bereitwilligkeit zur Mitarbeit gegen die „jüdisch-bolschewistische Weltgefahr“ bewiesen, ähnlich wie die Hilfswilligen bei der Wehrmacht. Als äußere Anerkennung und in Anlehnung an die durch die Freiwilligen getragenen Abzeichen verordnete der Reichsminister des Inneren, Heinrich Himmler, am 19. Juni 1944, daß die im Reichsgebiet befindlichen Ostarbeiter an jeder Oberkleidung ein Volkstumabzeichen sichtbar zu tragen hatten. Dieses Abzeichen trug je nach Herkunft die Farben der Heimatländer. Bei Zuwiderhandlung konnte eine Geldstrafe von 150 RM oder Haft von bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Quelle

  • Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter, 25. März 1944
  • Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter, 26. März 1944
  • Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen, 19. Juni 1944

Galerie

Zitate

  • „Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat in Anerkennung der Leistungen der Ostarbeiter bestimmt, daß in diesem Jahre Weihnachtsgratifikationen gewährt werden können... Damit haben die Leistungen der Ostarbeiter im Rahmen des Befreiungskampfes des deutschen Volkes ihre Anerkennung gefunden.“ - Segeberger Kreis- und Tageblatt vom 17. Dezember 1943

Fußnoten

  1. Stadtarchiv Hagen
  2. Kreisarchiv Altena
  3. National Archives, Washington