Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums
Die Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums (PPK), in der Anfangszeit wurde das Parteiamtliche auch noch weggelassen, wurde durch eine Verordnung des Stellvertreters des Führers, Rudolf Heß, vom 16. April 1934 geschaffen. Vorsitzender war Philipp Bouhler, Geschäftsführer Karl Heinz Hederich.
– Rühle, Gerd: Das Dritte Reich – Dokumentarische Darstellung des Aufbaues der Nation. Band II. Das zweite Jahr 1934. 1935. S. 181.In letzter Zeit sind in steigendem Maße von den verschiedensten Verlagen Bücher und Schriften herausgegeben worden, die sich in der Behandlung politischer, wirtschaftlicher, kultureller und allgemein weltanschaulicher Problem, sowie in historischen, insbesondere biographischen Darstellungen führender Persönlichkeiten der NSDAP mit dem Wesen und den Zielen der nationalsozialistischen Bewegung befassen. Obwohl diese Bücher zu einem nicht unwesentlichen Teil ohne die erforderliche Sachkenntnis geschrieben sind und die Probleme und Stoffe unvollständig und unzulänglich oder auch aus nichtnationalsozialistischen Gedankengängen heraus entstellt behandeln, werden sie auf Grund ihres Titels und ihrer Aufmachung in der Oeffentlichkeit unterschiedslos als ernsthafte Beiträge zur nationalsozialistischen Literatur gewertet. Sie sind damit geeignet, ein gänzlich falsches Bild von der Entwicklung und Zielsetzung der Bewegung dem Volke zu vermitteln.
Ich verfüge daher folgendes:
Mit dem heutigen Tage wird eine amtliche "Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums" gebildet, zu deren Vorsitzenden ich den Pg. Reichsleiter Ph. Bouhler ernenne. Die Kommission ... hat die Aufgabe, alle einschlägigen Bücher und Schriften zu prüfen. Bücher des bezeichneten Inhalts dürfen nur dann im Titel, in der Aufmachung, in Verlagsanzeigen oder auch in der Darstellung selbst als nationalsozialistisch ausgegeben werden, wenn sie der Prüfungskommission vorgelegen haben und deren Unbedenklichkeitsvermerk tragen...
Am 11. April 1935 wird in einer Verfügung durch den Vorsitzenden der PPK, Philipp Bouhler die Arbeitsweise konkretisiert:
– Rühle, Gerd: Das Dritte Reich – Dokumentarische Darstellung des Aufbaues der Nation. Band III. Das dritte Jahr 1935. 1936. S. 223f.1. Die Arbeit der Parteiamtlichen Prüfungskommission geschieht im Rahmen des Stabes des Stellvertreters des Führers völlig unabhängig von allen anderen Dienststellen der Partei und des Staates.
2. Die Fragen des nationalsozialistischen Schrifttums - mit Ausschluß derjenigen, die die Förderung und Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit betreffen - werden lediglich von der Parteiamtlichen Prüfungskommission bearbeitet. Insbesondere bestimmt sie allein und unabhängig über die Zugehörigkeit einer Schrift zum nationalsozialistischen Schrifttum.
3. Es ist selbstverständlich, daß die Parteiamtliche Prüfungskommission mit allen übrigen Dienststellen der Partei auf das engste zusammenarbeitet, so daß jede unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Die Schrifttumsstellen der verschiedenen Parteidienststellen und der zuständigen Stellen des Staates werden gleichmäßig zur Mitarbeit an den Arbeiten im Rahmen ihres Dienstbereiches herangezogen. Die auf Grund der Prüfung besonders geeigneten Schriften schlage ich dem Beauftragten des Führers zur Überwachung der weltanschaulichen Schulung zur weiteren Förderung und Verwendung innerhalb der Partei vor.
4. Die Arbeit der Parteiamtlichen Prüfungskommission ist rein parteiintern. Gutachten werden für die Öffentlichkeit nicht ausgestellt. Verleger dürfen von den Mitteilungen, die ihnen von meiner Dienststelle zugehen, keine Verwendung der Oeffentlichkeit gegenüber machen. Die zur Verfügung stehende Zahl der Lektoren sowie ihre Namen werden der Oeffentlichkeit gegenüber nicht bekanntgegeben. Ihr Dienst ist Dienst an der Partei.
5. Die Parteiamtliche Prüfungskommission ist in der Lage, das Erscheinen jeder Schrift zu verhindern bzw. vorhandene Bücher zu beseitigen, wenn diese in einer Form sich über nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten, die der wahren Absicht der Bewegung widerspricht. Verbote werden nur in Ausnahmefällen erlassen, wenn Art und Umstände ein solches Eingreifen unbedingt notwendig machen.
6. Im Allgemeinen geschieht die Ablehnung einer nationalsozialistischen Schrift durch die Partei durch Verweigerung des Unbedenklichkeitsvermerks mit einer entsprechenden Mittelung an den Verlag und Autor. Wird die Verweigerung des Unbedenklichkeitsvermerks aus allgemeinen Gründen ausgesprochen, ohne daß der Inhalt der Schrift abgelehnt wird, so ergeht ebenfalls eine entsprechende Mitteilung an den Verleger, die dieser in einer jeweils mit der Parteiamtlichen Prüfungskommission festgelegten Form verwenden kann. Es gibt demnach folgende Prüfungsergebnisse:
a) Die Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk. Damit wird sie auch in der von der Parteiamtlichen Prüfungskommission und der Reichsschrifttumsstelle und der Abteilung Schrifttum in Stabe des Reichsleiters Alfred Rosenberg herausgegebenen NS-Bibliographie aufgenommen. Schriften, die den Unbedenklichkeitsvermerk nicht führen, werden in die Bibliographie des nationalsozialistischen Schrifttums nicht aufgenommen. Eine Ausnahme bilden die Schriften, die auf Grund des Prüfungsergebnisses als wesensverwandt anerkannt werden und in einer besonderen Zusammenstellung geführt werden.
b) Die Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk nicht, wird aber zum Vertrieb zugelassen. Die Zulassung wird in einer jeweils entsprechenden Form ausgesprochen.
c) Eine Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk nicht. Sie wird wegen falscher oder unberechtigter Darstellung nationalsozialistischer Gedankengänge abgelehnt und eingezogen.
Literatur
- Hederich, Karl Heinz: Parteiamtliche Prüfungskommission und Buch. In: Hellmuth Langenbucher (Hg.): Die Welt des Buches. 1938. S. 208-210.