Preußisches Judengesetz von 1847
Das Preußische Judengesetz vom 23. Juli 1847 regelte die Stellung der Juden in Preußen neu.
Das Gesetz schuf eine weitgehende Vereinheitlichung des bis dato geltenden Rechts. Nur die Provinz Posen mit ihrer dichten jüdischen Bevölkerung blieb davon ausgenommen.
Das Gesetz wurde zuvor im Vereinigten Landtag beraten. Eine wichtige Rolle spielte die Frage der Staatsämter. Die Neuregelung wurde schließlich ein Kompromiß zwischen Konservativen und Liberalen. Sie ermöglichte Juden die Übernahme von Staatsämtern, sofern diese nicht „richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt“ beinhalteten und eröffnete ihnen den Zugang zu ordentlichen Professuren für die Fächer Medizin, Mathematik, Naturwissenschaften, Geographie und Sprachwissenschaft.
Das Gesetz ermöglichte eine dezentralisierte Verwaltung des jüdischen Gemeindewesens und gewährte den Gemeinden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihnen wurden also gewisse Hoheitsrechte zugestanden, insbesondere der sogenannte Parochialzwang, d. h. die Verpflichtung aller im Gemeindebezirk lebenden Juden, der Gemeinde anzugehören, das Recht der Gemeinde, Steuern zu erheben mit Beitreibungszwang sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung mit dem Recht, ihre religiösen Angelegenheiten frei zu gestalten und ihre Amtspersonen selbst zu bestimmen. Zugleich verpflichtete das Gesetz dazu, Religionsunterricht zu leisten: „Eine jede Synagogen-Gemeinde ist […] verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt.“
Außerdem bestimmte das Gesetz die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit der Juden.
Siehe auch
Literatur
- Der Entwurf einer Verordnung über die Verhältnisse der Juden in Preußen und das Edikt vom 11. März 1812, mit dem Wortlaut des Judengesetzes von 1847 S. 33ff. (PDF-Datei)