Reichsbehörden

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Die Reichsbehörden waren diejenigen Behörden, die die Geschäfte des Deutschen Reiches führten, z.B. die Reichskanzlei, die Reichsministerien und die ihnen nachgeordneten Stellen. Nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 waren die Behörden der Länder, soweit sie nicht bereits zur Reichsbehörden gemacht worden waren (wie z.B. die Justizbehörden), grundsätzlich zugleich Behörden des Reiches; sie wurden von den Ländern unterhalten, sofern nicht besonderen Bestimmungen die Kosten bereits vom Reich getragen wurden. Im Zuge der Reichsreform wurde eine Vereinheitlichung veranlasst.[1]

Fußnoten

  1. Meyers Lexikon, Band 9, Bibliographisches Institut AG., Leipzig, 8. Auflage 1942