Reichsreform

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Kaiser Maximilian I. (Gemälde von Albrecht Dürer, Wien, Kunsthistorisches Museum)

Unter Reichsreform versteht man

1. im ausgehenden Mittelalter die Versuche, die allzu schwerfällige und ohnmächtige Verfassung des alten Deutschen Reiches umzugestalten
2. die von 1918 bis 1945 erfolgten Maßnahmen zum Neubau des Deutschen Reiches durch stärkere Zentralisierung und territoriale Neugliederung.

Reichsreform seit etwa 1490

Den Höhepunkt erreichte diese Bewegung während der Regierung Kaiser Maximilians I., getragen von den Reichsständen unter Führung des Mainzer Kurfürsten Berthold von Henneberg. Die Ergebnisse waren recht gering. Auf dem Wormser Reichstag von 1495 wurde ein allgemeines Fehdeverbot erlassen (Ewiger Landfriede) und ein Reichskammergericht eingesetzt, 1500 und 1512 das Reich in zehn Kreise eingeteilt. Die Bildung eines ständischen Reichsregiments neben dem Kaiser wurde nur vorübergehend (1500–02 und 1521–23) erreicht.

Reichsreform seit 1918

Nach dem Ersten Weltkrieg gegen Deutschland bemühte sich die Politik um den Neubau des Deutschen Reiches durch stärkere Zentralisierung und territoriale Neugliederung. Die Weimarer Verfassung behielt die Selbständigkeit und verwickelte Grenzziehung der Länder bei. Lediglich die thüringischen Staaten wurden zum Land Thüringen zusammengeschlossen, Coburg mit Bayern, Waldeck und Pyrmont mit Preußen vereinigt.

Die Reichsreform wurde besonders seit 1926 im Reichstag vielfältig erörtert, aber nicht durchgeführt.

Reichsreform seit 1933

Die Gesetze der geplanten neuen Reichsverfassung waren gekennzeichnet durch 1) den völkischen Gedanken, der den Sinn und Wert des Reiches bestimmen sollte, 2) die politische Vollmacht des Führers, 3) die Stellung der Staatspartei, die als volkführende Bewegung den Willensträger des Volkes darstellte, 4) die Wehrhoheit des Reiches, das alle Bindungen der Versailler Diktats abgestreift und ein neues Volksheer mit Wehrpflicht schuf.

Erst nach der Nationalsozialistischen Revolution wurden diese Grundgesetze planmäßig im Sinne von Punkt 25 des Programms der NSDAP verwirklicht:

Als am 14. Oktober 1933 der Reichstag und damit gemäß dem Ersten Gleichschaltungsgesetz auch die Länderparlamente aufgelöst wurden, unterblieb die Wiederwahl der letzteren.

Durch das am 30. Januar 1934 vom Reichstag einstimmig angenommene Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde dann bestimmt, daß die Volksvertretungen der Länder aufgehoben werden, die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übergehen und die Landesregierungen der Reichsregierung, die Reichsstatthalter der Dienstaufsicht des Reichsinnenministers unterstehen; daher bedurften fortan Landesgesetze der Zustimmung des zuständigen Reichsministers.

Am 14. Februar 1934 wurden überdies der Reichsrat und die Vertretungen der Länder beim Reich aufgehoben. Nachdem schon 1933 das preußische Landwirtschafts- und das preußische Wirtschaftsministerium mit den entsprechenden Reichsministerien vereinigt worden waren, übernahm am 1. Mai 1934 der Reichsinnenminister auch das preußische Innenministerium, während der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zugleich Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung wurde. Im Juni 1934 wurde ferner der Reichsjustizminister zugleich preußischer Justizminister, so daß nur noch das preußische Finanzministerium selbständig verwaltet wurde. Damit war der größte deutsche Einzelstaat (Preußen) tatsächlich in das Reich aufgegangen.

Im November 1934 erhielten die preußischen Oberpräsidenten die Befugnisse ständiger Vertreter der Reichsregierung in ihrem Bezirk und damit eine ähnliche Stellung wie die Reichsstatthalter nach dem Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935. Am gleichen Tag wurden dem Führer und Reichskanzler das Beamtenernennungs- und das Gnadenrecht für das ganze Reich übertragen. Die Landesjustizverwaltungen wurden im ersten Vierteljahr 1935 auf das Reich überführt. Somit wurden die eigentlichen Hoheitsrechte ausschließlich Sache des Reiches.

Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz wurden zum Land Mecklenburg verbunden. Im Januar 1937 wurde Groß-Hamburg geschaffen, Lübeck und die oldenburgischen Gebietsteile Birkenfeld und Eutin wurden mit Preußen vereinigt. Im Frühjahr 1939 wurden die ersten Reichsgaue gebildet, zu denen dann im Herbst 1939 die beiden Reichsgaue des Ostens traten. 1941 wurde Schlesien in die Provinzen Oberschlesien und Niederschlesien aufgeteilt.

Die endgültige Neugliederung des Reichsgebiets mit Verfassung kam bis zum Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, den die in den VSA tonangebenden Kreise durch Kriegseintritt des Landes zum Weltkrieg machten, nicht zum Abschluß.

Literatur (chronologisch)