Rubrum

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Rubrum (Pl. Rubren) bezeichnet den Kopf eines Gerichtsurteils (§ 313 ZPO). Er besteht in der BRD aus der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“, der Bezeichnung der Parteien und ihrer jeweiligen Prozeßbevollmächtigten, des BRD-Gerichts, den Namen der BRD-Richter und dem Datum der letzten mündlichen Verhandlung. Die Bezeichnung stammt aus dem lateinischen ruber (rot, rotes), da früher der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben wurde. Mit Aktivrubrum wird der den Kläger betreffende Teil bezeichnet, mit Passivrubrum der Teil, der den Beklagten betrifft.

Verweise