Scheingeschäft

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Ein Scheingeschäft bezeichnet in der Rechtssprache eine fehlerhafte Willenserklärung, welche einen Wurzelmangel darstellt, der zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages führen kann.

Ein Scheingeschäft erweckt nach außen hin den Eindruck der Gültigkeit, die Vertragspartner vereinbaren in Wahrheit jedoch einen anderen Vertragsinhalt als nach außen hin angegeben. Dies dient oftmals der Verschleierung nichtgesetzlicher Vertragsinhalte oder einer steuerlichen Begünstigung der Vertragschließenden.

Ist das verdeckte Geschäft eindeutig gesetzwidrig und erfordert der Zweck der verletzten Norm die Nichtigkeit des gesetzwidrigen Geschäftes, gilt auch das verdeckte Geschäft nicht.

Das Scheingeschäft ist nicht mit dem Umgehungsgeschäfte zu verwechseln.