Schiedsgericht

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Ein Schiedsgericht ist eine außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehende Entscheidungsstelle, die anstelle eines staatlichen Gerichts bei Rechtsstreitigkeiten eine Entscheidung durch Schiedsspruch fällt. Es setzt eine Vereinbarung der streitenden Teile, sich dem Spruch des Schiedsgerichts zu unterwerfen, voraus. Das Verfahren ist formlos.

Bereits das römische Recht kannte das Schiedsgericht. Im Mittelalter erschien, vielleicht unter oberitalienisch-kirchlichem Einfluss, das Schiedsgericht im 13. Jahrhundert in Süddeutschland. Im Laufe der frühen Neuzeit trat das Schiedsgericht zurück, wurde aber im 19. Jahrhundert (in Berlin 1820) durch die Wirtschaft neu belebt. Durch die deutsche Zivilprozessordnung von 1877/79 wurde der Spruch des Schiedsgerichts dem Urteil gleichgestellt.

Literatur

  • Karl Siegfried Bader: Das Schiedsverfahren in Schwaben vom 12. bis zum ausgehenden 16. Jahrhundert. H. Laupp, 1929
  • Hermann Krause: Die geschichtliche Entwicklung des Schiedsgerichtswesens in Deutschland. C. Heymann, 1930