Römisches Recht
Das Römische Recht ist das im Römischen Reich entstandene Recht, insbesondere wie es in das Gesetzbuch des „Corpus iuris civilis“ unter Kaiser Justinian (527–565) übernommen wurde. Es stellt eine der größten Errungenschaften der Römer dar.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Im 12. Jahrhundert trat diese Rechtssammlung in Italien wieder in den Vordergrund und im 14. und 15. Jahrhundert fand es in Deutschland Eingang, wo es das Germanische Recht zum großen Teil verdrängte. Erst im 18. Jahrhundert wurde es wieder zurückgedrängt und am 1. Januar 1900 durch ein völlig neues „Bürgerliches Gesetzbuch“ abgeschafft, welches jedoch noch viele Grundgedanken des Römischen Rechts beibehielt.
Das Römische Recht trägt vor allem in seiner späteren byzantinischen Ausprägung ausgesprochen „kapitalistische“ Züge.
Siehe auch
Literatur
- Karl von Amira: Grundriss des germanischen Rechts (1913); PDF-Datei
- Karl David August Röder: Grundgedanken und Bedeutung des römischen und germanischen Rechts. Zur Vermittlung der historischen und filosofischen Rechtsansicht und zur Empfehlung rechtsvergleichender Vorträge (1855); PDF-Datei
- Carl Heinrich Preller: Römisches Reich und Recht. Ein Versuch in der Geschichte beider. (Hamburg, 1825), PDF-Datei
Verweis
- Rechtsgeschichte: Die Entwicklung des römischen Eigentums (Eigentümlich Frei, 12. Mai 2011)