Schulchan Aruch

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Der Schulchan Aruch („Gedeckter Tisch“) ist eine (verhältnismäßig) kurze Wiedergabe und Zusammenfassung des jüdischen Religonsrechtes, die vom Rabbiner und Kabbalisten Joseph ben Ephraim Karo (1488-1575) verfasst wurde und im Jahre 1564 erstmals erschien.

Entstehung

Der Schulchan Aruch stellt nach den Worten seines Vefassers nur eine Zusammenfassung seines in den Jahren 1551-1559 gedruckten Werkes, „Beth Joseph", dar. Letzeres soll eine Überprüfung der gesamten rabbinischen Gesetzgebung an den jeweiligen Urquellen in Form eines Kommentars zum Kodex „Arba'a Turim" („Vier Reihen") des Joseph ben Asher sein und die rabbinische Gesetzgebung in eine systematische Ordnung bringen. Um sein Werk „Beth Joseph" und die darinenthaltene „Halacha" (religonsrechtliche Norm, Gesetzgebung) für die große Mehrheit des Volkes verständlicher zu machen, bediente Joseph Karo sich nicht mehr an der komplizierten Fassung der Untersuchung und Beweisführung, sondern schrieb nur die praktischen, bürgerlichen und religösen Gesetze nieder. Der Schulchan Aruch setzt sich allerdings nicht nur aus dem Werk Karos zusammen, sondern auch aus den Anmerkungen, HaMappah („Tafeltuch", aber auch bekannt als Hagahoth) des krakauer Rabbiners Moses Isserles, die eine Zusammenfassung eines Kommentars namens Darche Mosche („Wege des Moses") zum „Beth Joseph" darstellen. Der Schulchan Aruch mit den Anmerkungen Isserles' wurde erstmals im Jahre 1578 rausgegeben.


Aufbau und Inhalt

Der Schulchan Aruch setzt sich aus den vier gleichnamigen Teilen des Abra'a Turim zusammen, welche nachfolgend aufgelistet werden, da ein passender Oberbegriff zur inhaltlichen Beschreibung, sich nicht bilden lässt.:[1]

  • Orach Chajim „Weg (Pfad) des Lebens" bestehend aus 27 Kapitel mit 697 Paragraphen:


I. Religiöse Pflichten am Morgen (§§ 1-7: 1. Aufstehen; 2. Ankleiden; 3. Betragen auf dem Abort; 4. Waschen der Hände; 5. Andacht beim Segensprechen (Beten); 6. Segensprechen nach Verlassen des Aborts; 6. Segensprechen nach Verlassen des Aborts; 7. Segensprechen nach dem Urinlassen. - II. Die "Schaufäden" (Zizith), der Gebetsmantel (Tallith) usw. (§§ 8-24). - III. Die Gebetsriemen (Thephillin; §§ 25- 45). - IV. Die Segenssprüche (Berachôth; §§ 46-88: 46-57. Segenssprüche am Morgen daheim und in der Synagoge; 58-88. Das Hersagen der Formel "Schma", d.h. "Höre Israel", 5. Mose 6,4-10 usw.). - V. Gebete und ihre Zeit (§§ 89-127). - VI. Der Priestersegen an Festtagen (§§ 128-134). - VII. Das Vorlesen der Thorah- (Pentateuch-) Rolle (§§ 135-149). - VIII. Synagogen, Bau und Ausstattung (§§ 150- 156). - IX. Tischgebräuche beim Essen usw. (§§ 157-201). - X. Segenssprüche über Genüsse (§§ 202-231). XI. Nachmittags- und Abendgebete und eheliche Beiwohnung (§§ 232-241: 232-234. Minchah-Gebete; 235-239. "Höre"-Formel und Gebet am Abend; 240. Beiwohnung; 241. Urinieren in nacktem Zustande vorm Bette). - XII. Sabbathfeier (§§ 242-365). - XIII. (Verbotenes) "Tragen" am Sabbath usw. (§§ 366-395). - XIV. Der Sabbathweg usw. (§§ 396-407). XV. Ausdehnung des Sabbathweges usw. (§§ 408-416). - XVI. Neumondfeier (417-428). - XVII. Passahfeier (§§ 429-494). - XVIII. Feiertage (§ 495-529). - XIX, Halbfeiertage (Zwischenfeiertage; §§ 530-548). - XX. Der 9. Ab (Fasttag wegen der Zerstörung Jerusalems; §§ 549-561). - XXI. Andere Fasttage (§§ 562-580). - XXII. Das Neujahrsfest (§§ 581-602). - XXIII. Der Versöhnungstag (§§ 603-624). - XXIV. Das Laubhüttenfest (§§ 625-644), - XXV. Der Feststrauß an diesem Feste usw. (§§ 645-669). - XXVI. Das Chanukkahfest (Lichter- oder Weihefest; §§ 670-685). - XXVII. Das Purimfest (§§ 686-697).


  • Jore De'a „er lehrt Erkenntnis (Lehrer der Erkenntnis)" bestehend aus 35 mit 403 Paragraphen:


I. Das Schächten (§§ 1-28). - II. Fehlerhafte Tiere (§§ 29 bis 61). - III. Fleisch von lebenden Tieren (§62). - IV. Fleisch, das der Nichtjude gehabt hat (§ 63). - V. Fett (§ 64). - VI. Verbot der Spannader und des Blutes (65-68). - VII. Salzen des Fleisches (§§ 69-78). - VIII. Reine und unreine Tiere (§§ 79-85). - IX. Eier (§ 86). - X. Fleisch und Milch (§§ 87-99). - XI. Unerlaubte Vermischung von Speisen und Gefäßen (§§ 100-111). - XII. Von Nichtjuden bereitete Speisen (§§ 112-22)). - XIII. Wein von Nichtjuden (§§ 123 bis 138). - XIV. "Götzendienst" (§§ 139-158). - XV. Zinsen, Darlehen usw. (§§ 159-177). - XVI. Verbotene Nachahmung von Nichtjüdischem; Zauberei usw. (§§ 178-182: 178. Nachahmung usw.; 179f. Zauberei; 181. Abscheren der "vier Ecken", d.h. der "Peies" an den Schläfen und der Bartecken; 182. Verbot des Tragens von Kleidern usw. des anderen Geschlechts). - XVII. Die weibliche Unreinheit (§§ 183-202: 183-197. Menstruation; 198-200. Reinigungstauchbad; 201f. Badegelegenheiten). - XVIII. Gelübde (§§ 203-235). - XIX. Schwüre (§§ 236-239). - XX. Ehrfurchterweisung gegen die Eltern (§§ 240-241). - XXI. Desgl. gegen die Rabbinen (§§ 242-246: 245f. Pflicht des Studiums des jüdischen Gesetzes). - XXII. Almosen (§§ 247 bis 259). - XXIII. Beschneidung (§§ 260-266). - XXIV. Beschneidung von Sklaven (§ 267). - XXV. Proselyten (§§ 268f.). - XXVI. Thorah-Rollen (Gesetzes-, d.h. Pentateuch-Handschriften; §§ 270- 284). - XXVII. Die Mesusah (das Türpfostenröllchen; §§ 285-291). - XXVIII. Vogelnester usw. (§§ 292-294: 292. Verbot des Wegfangens der Vogelmutter, 5. Mose 22,6f.; des Essens von neuem Getreide vor dem 16. Nisan, 3. Mose 23,14; des Genusses der Früchte eines weniger als 3 Jahre alten Baumes). - XXIX. Verbot der Vermischung von Saaten usw. (§§ 295-304). - XXX. Auslösung des Erstgeborenen (§ 305). - XXXI. Die Erstgeburt von reinem Vieh usw. (§§ 306-321). - XXXII. Gaben für die Priester (§§ 322-333: 322ff. Teighebe; 331 ff. Heben und Zehnten). - XXXIII. Kleiner und großer Bann (§ 334). - XXXIV. Krankenbesuch, Krankenpflege, Behandlung Sterbender (§§335-339). - XXXV. Behandlung der Toten (§§ 340-403: 340. Kleidereinreißen; 341. Totentrauer vor der Bestattung; 342 ff. Desgl. nach der Bestattung).


  • Eben Ha-Eser „Stein der Hilfe" bestehend aus 5 Kapitel mit 178 Paragraphen:


I. Gebot der Geschlechtsvermehrung (§§ 1-6: 1. Das Gebot; 2-4. Abstammung der Ehegatten; 5f. Angeborene und erworbene Zeugungsunfähigkeit). - II. Ehehindernisse usw. (§§ 7-25): 7-22. Trennende und aufschiebende Hindernisse; 23 bis 25. Onanie, Sodomie, Beischlaf). - III. Verheiratung (§§ 26-118: 26-56. Verlobung usw.; 57-65. Trauung; 66-118. Das gesamte Eherecht). - IV. Ehescheidung (§§ 119-155). - V. Schwager-Ehe (§§ 156-178: 156-168. Verweigerung (Miûn); 169. Verzicht auf die Witwe (Chalizah); 170-178. Anhang über Notzucht, Buhlerei, Ehebruch).


  • Choschen Ha-Mischpat „(Brust)Schild des Rechts" bestehend aus 29 Kapitel und 427 Paragraphen:


I. Richter und Gerichte (ihre Befugnisse; §§ 1-27). - II. Zeugen (§§ 28-38). - III. Leihen und Verleihen (Recht der Schuldverhältnisse; §§ 39-96). - IV. Schuldeintreibung (im allgemeinen; §§ 97-106). - V. Desgl. von Waisen usw. (§§ 107-120: 117ff. Hypotheken). - VI. Desgl. durch Boten oder Bevollmächtigte (§§ 121-128). - VII. Bürgschaft (§§ 129-132). - VIII. Besitz beweglicher Güter (§§ 133-139). - IX. Besitz unbeweglicher Güter (§§ 140-152). - X. Schädigung der Nachbarn (§§ 153- 156). - XI. Gemeinschaftlicher Besitz (§§ 157-175: 157ff. Gem. Grundbesitz; 171ff. Teilung; 175. Grenzstreitigkeiten). - XII. Kompaniegeschäfte (§§ 167-181). - XIII. Boten und Makler (§§ 182-188). - XIV. Kauf und Verkauf (§§ 189-226). - XV. Übervorteilungen usw. (§§ 227-240). - XVI. Schenkungen (§§ 241-249). - XVII. Schenkungen von Kranken usw. (§§ 250-258). - XVIII. Verlorenes und Gefundenes (§§ 259-271). - XIX. Auf- und Abladen (§ 272). - XX. Herrenloses Gut; Güter der Proselyten (§§ 273-275). - XXII. Aufbewahrung von Sachen (§§ 291-330: 291 ff. Unentgeltliche; 303ff. Entgeltliche Verwahrung; 307 ff. Miete; 320ff. Pacht). - XXIII. Werkverträge (§§ 331-339). - XXIV. Leihen beweglicher Sachen (Vieh usw.; §§ 340-347). - XXV. Diebstahl (§§ 348-358). - XXVI. Raub (§§ 359-377). - XXVII. Ersatz für selbstverursachte Schäden (§§ 378-388: 388. Bestrafung von Angebern). - XXVIII. Schadenersatz des Besitzers von Vieh usw. (§§ 389-419). - XIX. Körper- und Ehrverletzung usw. (§§ 420-427).


Wie Erich Bischoff in seinem Werk „Das Buch vom Schulchan Aruch“ ausführt, ist der sympathischste Satz im ganzen Schulchan Aruch der, daß man niemandem trauen soll, der vor Gericht einen Eid schwört, wenn er ihn dort ablegt. Das Leben der Juden ist dann auch bis in jede Einzelheit geregelt, selbst bezüglich der Intimsphäre, was man z.B. daran sehen kann, daß es bei den Juden selbst für den Gang auf den Abort besondere Vorschriften gibt, die sie einhalten müssen.

Der Schulchan Aruch wurde angelegt, weil der Talmud im Laufe der Zeit zu umfangreich geworden war und es sinnvoll erschien, eine handliche Zusammenfassung seiner Bestimmungen zu erstellen. Der Schulchan Aruch besteht grundsätzlich aus zwei Teilen.

Literatur

Fußnoten

  1. Erich Bischoff: Das Buch vom Schulchan Aruch, vierte Auflage, 1942, Hammer-Verlag/Leipzig, S. 21-23