Strafkammer

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Als Strafkammern (Strafkammer) werden die am Landgericht gebildeten erkennende Gerichte für Strafsachen bezeichnet[1]. Man unterscheidet dabei die Große und die Kleine Strafkammer.

Die Kleine Strafkammer ist mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 GVG). Diese Strafkammer ist für Berufungsverfahren gegen Urteile des Amtsgerichts zuständig (§ 76 Abs. 1 GVG).

Die Große Strafkammer ist mit drei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen (§ 76 GVG). Die Große Strafkammer wird zuständig, soweit die Kleine Strafkammer oder das Schwurgericht als nicht zuständig erkannt werden.


Fußnoten

  1. Das Gericht erkennt seine Zuständigkeit an → erkennendes Gericht