Teso-Beschluß
Mit dem Beschluß vom 21. Oktober 1987 hatte der Zweite Senat des Bundes„verfassungs“gerichts entschieden, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der „DDR“ für die Rechtsordnung der BRD in den Grenzen ihres ordre-public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes für die BRD beizumessen ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Erwerb der Staatsbürgerschaft der „DDR“ nach dortigen Vorschriften erfolgt ist, in denen eine Entsprechung im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 fehlt. Der damalige Beschwerdeführer hieß Marco Teso, von dessen Nachnamen sich der Name des Beschlusses ableitet.