Verbrecherische Organisation
Der Terminus Verbrecherische Organisation wurde im Zuge des Nürnberger Tribunals erfunden. Ziel war es dabei, den einzelnen wegen möglicher Vergehen Angeklagten keine Möglichkeit der individuellen Verteidigung zu geben, da bereits eine Mitgliedschaft in einer solcherart stigmatisierten Organisation verbrecherische Ziele voraussetzte. Die Erfindung bedeutete erstmals eine Abkehr von der zu beweisenden individuellen Schuld hin zu einer Kollektivschuld ohne jede Möglichkeit der Verteidigung. Dies ist in der Rechtsgeschichte ein bis heute ungeheuerlicher Vorgang, der letztlich das Recht ad absurdum führt.
Im Artikel 10 der Statuten des Nürnberger Tribunals heißt es demnach:[1]
- „Ist eine Gruppe oder Organisation vom Gerichtshof als verbrecherisch erklärt worden, so hat die zuständige nationale Behörde jedes Signatars das Recht, Personen wegen ihrer Zugehörikeit vor nationalen, Militär- oder Besatzungsgerichten den Prozeß zu machen. In diesem Falle gilt der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als bewiesen und kann nicht bestritten werden. [...] Daraus geht hervor, daß ein Mitglied einer Organisation, die der Gerichtshof für verbrecherisch erklärt hat, später wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft [sic!] verurteilt und dafür mit dem Tode bestraft werden kann.“
Zur Vereinfachung wurde versucht, sämtliche deutsche Organisationen per se als angeblich „verbrecherisch“ zu erklären, um damit das gesamte deutsche Volk im Zuge der nachfolgenden Umerziehung psychologisch endgültig in den Abgrund zu reißen. Bei einigen Organisationen wie der Hitler-Jugend gelang dies nicht. Bei anderen Organisationen hingegen gelang das Vorhaben auch unter Zuhilfenahme gefälschter „Geständnisse“ und Folter.
Die Ankläger nannten als verbrecherische Organisationen neben Schutzstaffel, Sicherheitsdienst, Gestapo, Sturmabteilung, dem Reichskabinett und dem Führerkorps der NSDAP auch den Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht. Beschuldigt wurden letztlich Schutzstaffel, Sicherheitsdienst, Gestapo und das gesamte Korps der politischen Leiter der NSDAP. Von den als verbrecherisch angeklagten Organisationen wurden die SA, das Reichskabinett, der Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht freigesprochen. Als verbrecherische Organisationen wurden die Allgemeine SS und die Waffen-SS mit sämtlichen angeschlossenen Verbänden mit Ausnahme der Reiter-SS, der SD mit Ausnahme der Geheimen Feldpolizei und des Grenz- und Zollschutzes, die Gestapo und das Korps der politischen Leiter mit ihren Stäben bis herab zum Ortsgruppenführer einschließlich, erklärt. Das Gericht stellte zudem fest, daß jedes Mitglied dieser Organisationen allein wegen der Mitgliedschaft unter Anklage gestellt werden kann. Letztlich wurden die Geheime Staatspolizei, der Sicherheitsdienst, die Schutzstaffel und das Korps der Politischen Leiter der NSDAP als angeblich verbrecherische Organisationen benannt und alle deren Mitglieder somit automatisch zu Verbrechern allein wegen ihrer Mitgliedschaft stigmatisiert.
Siehe auch
Verweise
- Alfred de Zayas: Die Wehrmacht und die Nürnberger Prozesse (RTF-Datei)
- Walter Post: Die Wehrmacht war keine verbrecherische Organisation (aus: Stimmen gegen die Psychose nationaler Selbstgeißelung)