Verfassung der Konföderierten Staaten von Amerika

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Am 11. März 1861 erhielten die Konföderierten Staaten von Amerika eine in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung. Diese hatte bis zur Niederlage im Sezessionskrieg Bestand und lehnte sich wesentlich an die Verfassung der Vereinigten Staaten an. Wichtigste Unterschiede waren die Auffassung zur Sklaverei und die größere Eigenmächitgkeit der Mitgliedsstaaten.

Quelle
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Verfassung der Konföderierten Staaten von Amerika (1861)

Wir, das Volk der Konföderierten Staaten, von denen jeder Staat in souveräner und unabhängiger Eigenschaft handelt, verfügen und begründen zum Zwecke der Schaffung einer Bundesregierung, Verwirklichung der Gerechtigkeit, Wahrung des inneren Friedens und Erhaltung der Errungenschaften unserer Freiheit und der unserer Nachkommen - unter Anrufung der Güte und der Leitung des allmächtigen Gottes - diese Verfassung für die Konföderierten Staaten von Amerika.

Artikel I

Abschnitt 1

Jegliche gesetzgebende Gewalt hierin soll unabdingbar an einen Kongress der Konföderierten Staaten von Amerika delegiert werden, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus besteht.

Abschnitt 2

1. Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die alle zwei Jahre vom Volk der einzelnen Staaten gewählt werden; und die Bürger in jedem Staate sollen Bürger der Konföderierten Staaten sein und haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, die für die Wähler der zahlenmässig stärksten Kammer der gesetzgebenden Körperschaft des Einzelstaates vorgeschrieben sind; aber keine Person ausländischer Herkunft, die kein Staatsbürger der Konföderierten Staaten ist, soll einen Zivilbeamten oder politischen Abgeordneten wählen dürfen, sei dies nun auf Ebene der Einzelstaaten, oder sei es auf Bundesebene.

2. Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, und zum Zeitpunkt der Wahl Einwohner desjenigen Staates war, von dem er gewählt wurde.

3. Die Abgeordneten und die direkten Steuern werden auf die einzelnen Staaten, die Mitglieder dieser Konföderation sind, im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt, wobei diese durch Hinzuzählen der freien Personen einschliesslich der in einem befristeten Dienstverhältnis stehenden und ausschliesslich der nicht besteuerten Indianer und drei Fünftel aller Sklaven ermittelt werden. Die aktuelle Zählung soll innerhalb dreier Jahre nach dem ersten Zusammentritt des Kongresses der Konföderierten Staaten und dann jeweils alle zehn Jahre, in der Art und Weise durchgeführt werden, wie es das Gesetz vorschreibt. Die Anzahl der Abgeordneten soll einen auf fünfzigtausend nicht überschreiten; aber jeder Staat hat das Anrecht auf mindestens einen Abgeordneten; und bis zum Abschluss der Zählung ist der Staat South Carolina zur Entsendung von sechs berechtigt; der Staat Georgia von zehn; der Staat Alabama von neun; der Staat Florida von zwei; der Staat Mississippi von sieben; der Staat Louisiana von sechs; und der Staat Texas von sechs.

4. Im Falle von Vakanzen in der Vertretung eines Staates soll die Regierung desselben Neuwahlen zur Besetzung solcher Vakanzen ausschreiben.

5. Das Repräsentantenhaus wählt seinen Sprecher und andere Organe; und hat das alleinige Recht zur Anstrengung eines Amtsenthebungsverfahrens; ausgenommen sind jeder Gerichts- oder andere Bundesbeamte, wohnhaft und tätig allein in den Grenzen eines beliebigen Staates – dieser kann durch Beschluss von zwei Dritteln der beiden Kammern der gesetzgebenden Körperschaft dieses Staates seines Amtes enthoben werden.

Abschnitt 3

1. Der Senat der Konföderierten Staaten besteht aus zwei Senatoren eines jeden Staates, die von dessen gesetzgebender Körperschaft auf sechs Jahre gewählt werden, zum Zeitpunkt der nächsten, der Amtsdauer vorangehenden regulären Sitzung; und jeder Senator hat eine Stimme.

2. Unmittelbar nach deren erster Zusammenkunft sollen sie in drei gleich grosse Gruppen aufgeteilt werden. Die Senatoren der ersten Gruppe haben ihr Mandat nach Ablauf von zwei Jahren niederzulegen, die der zweiten Gruppe nach vier Jahren und die der dritten Gruppe nach sechs Jahren, so dass jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Sollte es wegen Rücktritts oder aus anderen Gründen ausserhalb von Legislaturperioden der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates zu Vakanzen kommen, kann dessen Regierung bis zum nächsten Zusammentritt der gesetzgebenden Körperschaft vorläufige Ernennungen vornehmen, bis die Vakanzen dann besetzt sind.

3. Niemand kann Senator werden, der nicht das Alter von dreissig Jahren erreicht hat; Bürger der Konföderierten Staaten ist; und zum Zeitpunkt der Wahl Einwohner desjenigen Staates war, von dem er gewählt wurde.

4. Der Vizepräsident ist der Präsident des Senates, hat aber kein Stimmrecht, es sei denn im Falle der Stimmengleichheit.

5. Der Senat wählt seine anderen Organe und einen Interimspräsidenten für den Fall der Abwesenheit des Vizepräsidenten, oder wenn dieser das Amt des Präsidenten der Konföderierten Staaten wahrnimmt.

6. Der Senat hat das alleinige Recht über alle Amtsenthebungsverfahren zu urteilen. Im Falle der Anklage gegen den Präsidenten der Konföderierten Staaten führt der Oberste Bundesrichter den Vorsitz; und niemand soll ohne die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden schuldig gesprochen werden.

7. In Fällen von Amtsenthebungsverfahren lautet das Urteil höchstens auf Entfernung aus dem Amt und Aberkennung der Befähigung ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes Amt im Dienste der Konföderation zu bekleiden und auszuüben.

Abschnitt 4

1. Zeit, Ort und Art der Durchführung der Wahlen für den Senat und das Repräsentantenhaus sind in jedem Staat vom Gesetzgeber vorzuschreiben, gemäss den vorgegebenen Bestimmungen dieser Verfassung; der Kongress kann jedoch zu jeder Zeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ändern, ausgenommen sind Zeit und Ort der Senatorenwahlen.

2. Der Kongress soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten; und dieses Treffen ist am ersten Montag des Monats Dezember, es sei denn das Gesetz bestimme einen anderen Tag.

Abschnitt 5

1. Jedes Haus soll der Richter über seine Wahlen, Wahlberichte oder Qualifikationen seiner Mitglieder sein; jedwelche Anzahl von Abgeordneten der Mehrheit der Staaten, die anwesend sind, sollen das beschlussfähige Quorum sein; aber eine geringere Anzahl (von Mitgliedern) möge sich vertagen und ermächtigt sein, die Anwesenheit abwesender Mitglieder in der Art und Weise und mit denjenigen Strafen zu erzwingen, die die jeweiligen Häuser vorsehen.

2. Jedes Haus beschliesst seine Geschäftsordnung, bestraft seine Mitglieder für unordentliches Benehmen und kann sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ausschliessen.

3. Jedes Haus soll über seine Geschäfte Protokoll führen und diese von Zeit zu Zeit, mit Ausnahme derjenigen Beschlüsse, die Geheimhaltung erfordern, veröffentlichen; und die Ja- und Neinstimmen der Mitglieder sollen in allen Fragen auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden oder auf Bestehen von einem der Staaten in das Protokoll eingetragen werden.

4. Kein Haus soll sich ohne die Zustimmung des anderen während einer Session vertagen, noch an einem anderen als dem für beide Häuser vorgesehenen Sitzungsort tagen

Abschnitt 6

1. Die Senatoren und die Abgeordneten sollen für ihre Dienste eine vom Gesetz bestimmte Entschädigung erhalten, die aus der Kasse der Konföderierten Staaten bezahlt wird. Sie sollen in allen Fällen, ausser Verrat, oder Landfriedensbruch von Arrest während der Anwesenheit an einer Session des Kongresses, auf dem Hin- und Rückweg zu oder von derselben ausgenommen sein; und für jede Ansprache oder Debatte; sie sollen nicht an einem anderen Ort zur Rechenschaft gezogen werden.

2. Kein Senator oder Abgeordneter soll für die Zeit, für die er gewählt wurde, irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Konföderierten Staaten einnehmen, die während dieser Zeit geschaffen oder mit grösseren Entschädigungen ausgestattet wurde; und niemand, der ein Amt im Dienste der Konföderierten Staaten bekleidet, darf während seiner Amtsdauer Mitglied in einem der beiden Häuser sein. Aber der Kongress kann durch Gesetz einem jeden Leiter eines Regierungsdepartementes einen Platz in einem der beiden Häuser einräumen, mit dem Privileg der Diskussion von Massnahmen, die sein Departement betreffen.

Abschnitt 7

1. Jede Gesetzesvorlage zur Aufbringung von Haushaltsmitteln geht vom Repräsentantenhaus aus; aber der Senat kann, wie bei anderen Vorlagen, Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.

2. Jede Gesetzesvorlage, die beide Häuser passiert hat, soll bevor ihr Rechtskraft erwächst, dem Präsidenten der Konföderation vorgelegt werden; wenn dieser zustimmt, so soll er sie unterzeichnen; aber wenn nicht, so soll er sie mit seinen Einwänden an dasjenige Haus zurückweisen, von dem diese Vorlage ursprünglich ausgegangen ist und dieses soll den Einwänden einen breiten Platz auf der Tagesordnung einräumen und mit erneuter Beratung darüber fortfahren. Sollten nach einer solchen erneuten Beratung zwei Drittel des Hauses der Vorlage zustimmen, so soll sie dem anderen Hause überwiesen werden, das dann ebenso über sie zu beraten hat und wenn zwei Drittel dieses Hauses zustimmen, soll die Vorlage zum Gesetz werden. Aber in allen solchen Fällen sollen die Stimmen für oder gegen die Vorlage im Protokoll des betreffenden Hauses vermerkt werden. Wenn eine Vorlage nicht innerhalb von zehn Tagen (ausgenommen Sonntage) vom Präsidenten zurückgewiesen wird, soll sie zum Gesetz werden, wie wenn sie dieser unterzeichnet hätte, ausser die Vertagung des Kongresses verhindert die erneute Beratung – in diesem Falle soll sie nicht Gesetz werden. Der Präsident kann sein Veto gegen jede Bestimmung und alle Bestimmungen einlegen und jeder anderen Bestimmung oder allen anderen Bestimmungen der gleichen Vorlage zustimmen. In diesem Falle soll er mit der Unterzeichnung der Vorlage die ihm nicht genehmen Bestimmungen bezeichnen; und demjenigen Hause, dem diese Vorlage ursprünglich entstammt, eine Abschrift mit den Bestimmungen zustellen, gegen die er Einwände vorzubringen hat; und die gleichen Verfahrensregeln gelten für alle anderen vom Präsidenten missbilligten Vorlagen.

Abschnitt 8

Der Kongress hat die Befugnis:

1. Steuern, Zölle, Abgaben und Verbrauchsabgaben zu erheben, um die notwendigen Staatseinnahmen zur Bezahlung der Staatsschulden und um die Sicherstellung der Landesverteidigung und um die Regierungstätigkeit der Konföderierten Staaten zu ermöglichen; aus dem Staatsschatz sollen keine Subventionen entrichtet werden; es dürfen keine Zölle oder Steuern auf Importe aus fremden Staaten erhoben werden, um einen Industriezweig zu fördern oder zu begünstigen; und alle Zölle, Abgaben und Verbrauchsabgaben sollen in den Staaten der Konföderation einheitlich sein.

2. Auf Rechnung der Konföderation Kredit aufzunehmen;

3. Den Handel mit fremden Nationen, unter den einzelnen Staaten und mit den Indianerstämmen zu regeln; aber weder diese, noch irgendeine andere Bestimmung in dieser Verfassung soll dazu dienen, Kredite für interne Verbesserungen zum Zwecke der Erleichterung des Handels zu sprechen; ausser zur Einrichtung von Lichtern, Leuchtfeuern und Bojen und anderen Navigationshilfen entlang der Küsten und zur Verbesserung von Hafenanlagen und zur Beseitigung von Hindernissen in den Fahrrinnen der Flüsse, und in allen solchen Fällen sollen Wegzölle für die Benützung dieser Einrichtungen entrichtet werden, um die Kosten und Ausgaben derselben zu decken.

4. Einheitliche Bestimmungen über die Einbürgerung zu erlassen und ein auf dem ganzen Gebiet der Konföderation geltendes Konkursgesetz zu erlassen, aber kein Gesetz des Kongresses soll eine Schuld, die vor seiner Verabschiedung kontrahiert wurde, tilgen.

5. Münzen zu prägen, deren Wert und den fremder Währungen festzulegen, und das Gewichts- und Masswesen zu bestimmen;

6. Für die Bestrafung der Fälschung von Staatsobligationen und gültigen Zahlungsmitteln zu sorgen;

7. Postämter und Poststrassen einzurichten; aber die Ausgaben des Postamtes sollen nach dem ersten Tag des März im Jahre unseres Herrn achtzehnhundertdreiundsechzig mit seinen eigenen Einnahmen bestritten werden.

8. Den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschliessliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird.

9. Die Gerichte unterhalb des Obersten Gerichtshofes zu konstituieren;

10. Piraterie und Schwerverbrechen, begangen auf hoher See, und Verletzungen des Völkerrechtes begrifflich zu bestimmen und zu bestrafen;

11. Den Krieg zu erklären, Kaperbriefe auszustellen und Vergeltungsmassnahmen zu bewilligen, sowie Vorschriften über das Prisen- und Beuterecht zu Lande und zu Wasser aufzustellen;

12. Armeen aufzustellen und zu unterhalten, aber kein Beschluss über das Geld zu diesem Zwecke soll für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gelten;

13. Eine Marine zu schaffen und zu unterhalten.

14. Regeln für die Regierung aufzustellen und die Land- und Seestreitkräfte zu reglementieren;

15. Die Verfügbarkeit der Miliz für die Durchsetzung der Gesetze der Konföderation sicherzustellen, Unruhen zu unterdrücken und Invasionen abzuwehren;

16. Organisation, Bewaffnung und Unterhalt der Miliz zu sichern und die Führung derjenigen Teile, die im Dienste der Konföderation stehen, zu regeln, wobei die Ernennung der Offiziere und die Aufsicht der Ausbildung den jeweiligen Staaten vorbehalten ist, entsprechend zum Unterhalt [von Streitkräften], vorgeschrieben durch den Kongress;

17. Die ausschliessliche Gesetzgebung für jenes Gebiet (nicht grösser als zehn Quadratmeilen), das durch Abtretung von Seiten einzelner Staaten und Annahme des Kongresses zum Sitz der Regierung der Konföderierten Staaten wird; und gleiche Hoheitsrechte in allen Gebieten auszuüben, die Zwecks Errichtung von Befestigungen, Magazinen, Arsenalen, Werften und anderern notwendigen Bauwerken mit der Zustimmung des Gesetzgebers desjenigen Staates, in dem diese angelegt werden sollen, angekauft werden, und

18. Alle zur Ausübung der vorgenannten Befugnisse und aller anderen Befugnisse, die der Regierung der Konföderierten Staaten, einem ihrer Departemente oder Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.

Abschnitt 9

1. Der Import von Negern der afrikanischen Rasse aus allen fremden Staaten, ausser den sklavenhaltenden Staaten oder Territorien der Vereinigten Staaten, ist hiermit verboten, und der Kongress ist ermächtigt, Gesetze zur Verhinderung desselben zu verabschieden.

2. Der Kongress hat das Recht, die Einfuhr von Sklaven aus Staaten, die nicht Mitglied oder Territorien dieser Konföderation sind, zu verbieten.

3. Die Rechte der Habeas Corpus Akte sollen nicht ausgesetzt werden, ausser wenn im Falle einer Rebellion oder Invasion dies die Wahrung der öffentlichen Sicherheit erfordert;

4. Kein Ausnahmegesetz oder Gesetz mit rückwirkender Kraft oder Gesetz, das das Recht auf Eigentum an Negersklaven verneint oder beeinträchtigt, soll verabschiedet werden.

5. Keine Kopfsteuer oder andere direkte Steuer soll erhoben werden, ausser nach Massgabe Schätzung oder Volkszählung, wie im Vorhergehenden angeordnet.

6. Keine Steuern oder Zölle sollen auf von einem Staat in den anderen exportierte Artikel erhoben werden, ausser durch Beschluss mit zwei Dritteln beider Häuser.

7. Keine Begünstigung der Häfen eines Staates gegenüber anderen, durch Vorschriften über Handel oder Abgaben, sollen gewährt werden.

8. Kein Geld soll aus der Staatskasse abgezogen werden, ausser als Folge eines nach dem Gesetz gefassten Beschlusses; ein ordentlicher Bericht über Einnahmen und Ausgaben öffentlicher Gelder soll von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden;

9. Der Kongress soll kein Geld aus der Staatskasse bewilligen, ausser mit Bewilligung von zwei Dritteln beider Häuser, beschlossen mit Ja- und Neinstimmen, es sei denn ein Vorsteher eines Departements beantragt es in der geschätzten Höhe und der Präsident unterbreitet es dem Kongress, davon ausgenommen sind seine eigenen oder unvorhergesehene Ausgaben; oder durch Urteilsspruch eines Gerichtes zur Prüfung von Klagen gegen die Regierung, was hiermit als Pflicht des Kongresses festgelegt ist.

10. Alle Vorlagen, die die Verwendung von Geldmitteln zum Inhalt haben, sollen in der Landeswährung die Höhe des Betrages für jeden einzelnen Posten genau nennen; und der Kongress gewährt keine Sondervergütungen an das öffentliche Beschaffungswesen, Beamte oder Bedienstete nachdem ein solcher Vertrag geschlossen worden ist oder ein solcher Dienst ermöglicht wurde.

11. Die Konföderation darf keine Adelstitel verleihen; und keine Person, die ein besoldetes oder ein Ehrenamt bekleidet darf ohne Zustimmung des Kongresses ein Geschenk, Entgelt, Amt oder einen Titel von einem König, Prinzen oder fremden Staat annehmen.

12. Der Kongress soll kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Religion bestimmt oder die freie Ausübung einer solchen verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes sich friedlich zu versammeln, und die Regierung durch Petition um Abstellung von Missständen zu ersuchen, einschränkt.

13. Da eine gut ausgebildete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates erforderlich ist, darf das Recht des Volkes Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beschränkt werden.

14. Kein Soldat darf in Friedenszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Hause einquartiert werden und in Kriegszeiten nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

15. Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums vor willkürlicher Durchsuchung und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden; Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen den Ort der Durchsuchung und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.

16. Niemand darf wegen eines Kapitalverbrechens oder eines anderen schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund eines Antrages oder einer Anklage durch ein Grosses Geschworenengericht. Ausgenommen sind Fälle, die sich in den Land- oder Seestreitkräften oder bei der Miliz ereignen, wenn diese bei öffentlichem Notstand im aktiven Dienst stehen. Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal in Gefahr um Leib und Leben gebracht werden. Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen werden, noch des Lebens, der Freiheit oder des Eigentums ohne vorheriges ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz beraubt werden. Privateigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.

17. In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen unverzüglichen und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staates oder Distrikts, in welchem die Straftat begangen wurde, wobei der zuständige Distrikt auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat weiterhin Anspruch darauf, über die Art und die Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand zu seiner Verteidigung.

18. In Zivilprozessen, in denen der Streitwert zwanzig Dollar übersteigt, besteht ein Anrecht auf ein Verfahren vor einem Geschworenengericht, und keine Tatsache, über die von einem derartigen Gericht befunden wurde, darf von einem Gerichtshof der Konföderation nach anderen Regeln als denen des gemeinen Rechts erneut einer Prüfung unterzogen werden.

19. Übermässige Bürgschaften dürfen nicht gefordert, übermässige Geldstrafen nicht auferlegt und grausame oder ungewöhnliche Strafen nicht verhängt werden.

20. Jedes Gesetz oder jeder Beschluss, dem Rechtskraft erwächst, soll nur auf ein Subjekt bezug nehmen und dies soll in der Überschrift zum Ausdruck kommen.

Abschnitt 10

1. Kein Einzelstaat darf einem Vertrag, Bündnis oder einer Konföderation beitreten, Kaperbriefe ausstellen, Münzen prägen, Banknoten ausgeben, etwas anderes als Gold- oder Silbermünzen zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein Strafgesetz mit rückwirkender Kraft oder ein Gesetz, das Vertragsverpflichtungen beeinträchtigt, verabschieden oder einen Adelstitel verleihen.

2. Kein Einzelstaat soll ohne Zustimmung des Kongresses, irgendwelche Abgaben oder Zölle auf Importe oder Exporte erheben, ausser sie seien unbedingt notwendig zur Durchsetzung seiner Inspektionsgesetze; und der Reinerlös aus allen Zöllen und Abgaben, die von einem Einzelstaat auf den Import oder Export erhoben werden, sollen in die Staatskasse der Konföderierten Staaten fliessen; und alle solchen Gesetze unterliegen der Revision und der Kontrolle des Kongresses.

3. Kein Einzelstaat darf ohne Zustimmung des Kongresses irgendwelche Tonnagengelder erheben, ausser auf auslaufende Schiffe zur Ausbau seiner Flüsse und Häfen, die von besagten Schiffen benützt werden; aber diese Abgaben dürfen keinen Verträgen der Konföderierten Staaten mit fremden Nationen zuwiderlaufen; und jeglicher daraus gewonnene Einnahmenüberschuss soll nach erfolgtem Ausbau in die Gemeinschaftskasse fliessen; auch soll kein Einzelstaat Truppen oder Kriegschiffe halten, ein Abkommen oder Bündnis mit einem anderen Staat oder einer fremden Macht schliessen oder Krieg führen, es sei denn, er werde tatsächlich angegriffen, oder die Gefahr ist so unmittelbar, dass sie keinen Aufschub duldet. Wenn aber ein Fluss zwei oder mehr Staaten trennt oder durchfliesst, so dürfen diese untereinander Verträge zur Verbesserung der Schifffahrt derselben schliessen.

Artikel II

Abschnitt 1

1. Die ausführende Gewalt liegt beim Präsidenten der Konföderierten Staaten von Amerika. Er soll, zusammen mit seinem Vizepräsidenten, sein Amt für eine Amtsdauer von sechs Jahren innehaben; aber der Präsident soll nicht wiederwählbar sein. Der Präsident und der Vizepräsident werden wie folgt gewählt:

2. Jeder Einzelstaat bestimmt in der von seiner gesetzgebenden Körperschaft angeordneten Weise eine Anzahl Wahlmänner, die der Gesamtzahl der dem Staat im Kongress zustehenden Senatoren und Abgeordneten gleich ist; aber kein Senator oder Abgeordneter oder eine Person, die ein besoldetes oder Ehrenamt im Dienste der Konföderierten Staaten versieht, darf zum Wahlmann bestimmt werden.

3. Die Wahlmänner treten in ihren jeweiligen Staaten zusammen und stimmen durch Stimmzettel für zwei Personen, von denen mindestens eine nicht Einwohner desselben Staates sein darf wie sie selbst. Sie führen eine Liste mit den Stimmen, die für das Amt des Präsidenten abgegeben worden sind, und eine andere Liste mit den Stimmen für das Amt des Vizepräsidenten und mit Anzahl der jeweiligen Stimmen; diese Liste unterzeichnen und beglaubigen sie und übersenden sie versiegelt an den Sitz der Regierung der Konföderierten Staaten zu Handen des Senatspräsidenten, der in Anwesenheit von Senat und Repräsentantenhaus diese beglaubigten Listen öffnet; und anschliessend sind die Stimmen zu zählen; derjenige, der die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigt, soll Präsident sein, wenn diese Zahl der Mehrheit der Gesamtzahl der bestellten Wahlmänner entspricht; und sollte keine Person eine derartige Mehrheit erreichen, soll das genannte Haus in gleicher Weise aus denjenigen mit den meisten Stimmen, aber aus nicht mehr als drei von der Liste der Präsidentschaftskandidaten, unverzüglich mit Stimmzetteln den Präsidenten wählen. Aber in der Wahl des Präsidenten wird nach Staaten gewählt, wobei jedem vertretenen Staat eine Stimme zusteht; zur Beschlussfähigkeit ist zu diesem Zwecke die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Staaten und zur Wahl des Präsidenten die Mehrheit der Staaten erforderlich. Und sollte das Repräsentantenhaus vor dem nächstfolgenden 4. März keinen Präsidenten wählen, wann immer ihm das Wahlrecht übertragen worden ist, so soll der Vizepräsident als Präsident handeln wie im Falle des Todes oder anderer verfassungsbedingter Hinderungsgründe des Präsidenten.

4. Die Person, die die meisten Stimmen als Vizepräsident auf sich vereinigt soll Vizepräsident sein, wenn diese Anzahl die Mehrheit der Stimmen aller gewählten Wahlmänner ist; und sollte niemand die Mehrheit erreicht haben, so soll der Senat von den zwei mit den meisten Stimmen auf der Liste den Vizepräsidenten wählen; zur Beschlussfähigkeit zu diesem Zwecke soll die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Senatoren und die Mehrheit für die Wahl erforderlich sein.

5. Aber keine Person, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Gründe nicht in das Amt des Präsidenten wählbar ist, soll als Vizepräsident der Konföderierten Staaten wählbar sein.

6. Der Kongress kann den Zeitpunkt für die Wahl der Wahlmänner und den Tag der Abgabe ihrer Stimmen festlegen; dieser Tag soll auf dem Gebiet der Konföderation überall der gleiche sein.

7. Niemand kann in das Amt des Präsidenten gewählt werden, der nicht in den Konföderierten Staaten geboren ist oder zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verfassung einer ihrer Bürger war oder vor dem 20. Dezember 1860 Bürger der Vereinigten Staaten war. Auch kann keine Person gewählt werden, die nicht das Alter von fünfunddreissig Jahren erreicht hat und mindestens vierzehn Jahre Einwohner in den Grenzen der Konföderierten Staaten, wie sie zum Zeitpunkt ihrer Wahl bestanden, gewesen ist.

8. Im Falle einer Amtsenthebung des Präsidenten, im Falle seines Todes, Rücktrittes, Unfähigkeit der Wahrnehmung seiner Befugnisse und Verpflichtungen seines Amtes geht dieses auf den Vizepräsidenten über; und der Kongress kann durch Gesetz für den Fall der Amtsenthebung, des Todes, des Rücktrittes oder Unfähigkeit sowohl Präsidenten als auch des Vizepräsidenten erklären, welcher Beamte als Präsident handeln soll; und dieser Beamte soll die Geschäfte solange versehen, bis die Amtsunfähigkeit behoben oder ein Präsident gewählt worden ist.

9. Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf für die Zeitdauer, für die er gewählt ist, weder vermehrt, noch vermindert werden; und er darf während dieser Zeitdauer auch keine sonstigen Einkünfte von der Konföderation oder einem ihrer Einzelstaaten beziehen.

10. Ehe er sein Amt antritt, soll er den folgenden Amtseid leisten: Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, dass ich das Amt des Präsidenten der Konföderierten Staaten von Amerika treulich wahrnehmen und deren Verfassung nach besten Kräften bewahren, beschützen und verteidigen werde.

Abschnitt 2

1. Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der Armee und der Flotte der Konföderation und der Miliz der einzelnen Staaten, wenn diese zum aktiven Dienst für die Konföderation gerufen wird; er kann von den Leitern der einzelnen Abteilungen der Bundesregierung die schriftliche Stellungnahme aus dem Dienstbereich der betreffenden Behörden verlangen, und er hat das Recht, ausser in Fällen eines Amtsenthebungsverfahrens, Strafaufschub und Begnadigungen für Straftaten gegen die Konföderation zu gewähren.

2. Er hat das Recht, auf Anraten und mit Zustimmung des Senates Verträge zu schliessen, vorausgesetzt, zwei Drittel des Kongresses stimmen damit überein; er nominiert auf Anraten und Zustimmung des Kongresses Botschafter, andere Gesandte und Konsuln, Richter der Gerichte und alle übrigen Beamten der Konföderation, deren Ernennung hierin nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen werden. Doch der Kongress kann nach seinem Ermessen die Ernennung von untergeordneten Beamten dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen oder den Leitern der Bundesbehörden übertragen.

3. Die Leiter der Regierungsdepartemente und alle Personen des diplomatischen Dienstes können auf Geheiss des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden. Alle anderen Zivilbeamten können jederzeit vom Präsidenten oder einer anderen dazu ermächtigten Gewalt aus dem Amt entfernt werden, wenn ihre Dienste unnötig sind, oder wegen Unehrlichkeit, Unfähigkeit, Ineffizienz, ungebührlichen Verhaltens, oder Vernachlässigung ihrer Pflichten; und wenn sie aus dem Amt entfernt worden sind, ist dies dem Senat zusammen mit der Begründung zu melden.

4. Der Präsident hat das Recht, alle auftretenden Vakanzen während der Kongressferien mit dem Einsetzen von Kommissionen zu beheben, deren Auftrag mit Beginn der nächsten Session endet; aber keine Person, die vom Senat abgelehnt wurde soll während den folgenden Ferien in dasselbe Amt wieder eingesetzt werden.

Abschnitt 3

Er hat von Zeit zu Zeit dem Kongress über die Lage der Konföderation Bericht zu erstatten und Massnahmen vorzuschlagen, die er als notwendig und nützlich erachtet; er kann bei ausserordentlichen Anlässen den Kongress einberufen, wenn er es für nötig hält; er empfängt Botschafter und andere Gesandte; er hat dafür zu sorgen, dass die Gesetze gewissenhaft befolgt werden; und er erteilt allen Beamten der Konföderation die Ernennungsurkunden.

Abschnitt 4

Der Präsident, der Vizepräsident und alle Zivilbeamten werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrates, Bestechung oder anderer Schwerverbrechen und Vergehen verurteilt wurden; ein Votum von zwei Drittel ist für eine solche Verurteilung nötig.

Artikel III

Abschnitt 1

Die richterliche Gewalt der Konföderation liegt bei einem Obersten Gerichtshof und in solchen ihm untergeordneten Gerichten, wie hierin angeordnet, oder der Kongress kann sie von Zeit zu Zeit bestimmen und einrichten. Die Richter beider, des Obersten Gerichtshofes und der ihm untergeordneten Gerichte, sollen sich während ihrer Amtszeit vorbildlichen Verhaltens befleissigen und zu festgelegten Zeiten eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtszeit nicht vermindert werden darf.

Abschnitt 2

1. Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Vereinigten Staaten und dieser Konföderation und den Verträgen, die in ihrem Namen geschlossen wurden oder werden, ergeben; auf alle Fälle, die Botschafter, andere Gesandte und Konsuln betreffen; auf alle Fälle der Admiralitäts- und Seegerichtsbarkeit; auf alle Streitigkeiten, in denen die Konföderation Partei ist; auf Streitigkeiten zwischen zwei und mehr Staaten; zwischen Bürgern verschiedener Staaten; zwischen Bürgern des gleichen Staates, die auf Grund von Zuweisungen seitens verschiedener Staaten Ansprüche auf Land erheben.

2. In allen Fällen, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen, und in solchen, in denen ein Einzelstaat Partei ist, übt der Oberste Gerichtshof ursprüngliche Gerichtsbarkeit aus. In allen anderen vorgängig erwähnten Fällen ist der Oberste Gerichtshof Appellationsinstanz sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch der Tatsachenbeurteilung gemäss der vom Kongress festzulegenden Ausnahme- und Verfahrensbestimmungen.

3. Alle Strafverfahren mit der Ausnahme der Amtsanklage sind von einem Geschworenengericht durchzuführen, und die Verhandlung findet in dem Einzelstaat statt, wo die Straftat begangen wurde; wenn aber eine Straftat nicht im Gebiet eines der Einzelstaaten begangen worden ist, so findet die Verhandlung an dem Orte oder den Orten statt, die der Kongress durch Gesetz bestimmen wird.

Abschnitt 3

1. Als Verrat gegen die Konföderation gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates für schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussagen zweier Zeugen über diese offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in einer öffentlichen Gerichtssitzung.

2. Der Kongress hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen; die Rechtsfolgen des Verrates sollen aber nicht über die Lebenszeit des Verurteilten Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.

Artikel IV

Abschnitt 1

Gesetze, Urkunden und richterliche Entscheidungen geniessen in jedem anderen Einzelstaate volle Würdigung und Anerkennung. Und der Kongress möge durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher Form der Nachweis derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen zu führen ist und welche Wirkung ihnen zukommt.

Abschnitt 2

1. Die Bürger eines jeden Einzelstaates geniessen alle Vorrechte und Freiheiten der Bürger anderer Staaten.

2. Wer in einem Einzelstaate des Verrats oder eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt wurde, und sich der Gerichtsbarkeit durch Flucht entzieht und in einem anderen Staate aufgegriffen wird, muss auf Verlangen der Regierung des Staates, aus dem er geflohen ist, dem Staat überstellt werden, unter dessen Gerichtsbarkeit dieses Verbrechen fällt.

3. Kein Sklave oder eine andere Person, die in einem Staat oder Territorium der Konföderierten Staaten zum Zwecke der Dienstleistung oder Arbeit unter den Gesetzen desselben flieht oder unrechtmässig in einen anderen Staat mitgenommen wird, soll von dortiger Dienstleistung oder Arbeit befreit sein; aber er soll auf Klage derjenigen Partei, der dieser Sklave gehört oder wem diese Dienstleistung oder Arbeit geschuldet ist, ausgeliefert werden.

Abschnitt 3

1. Andere Staaten können in diese Konföderation aufgenommen werden, mit einer Zustimmung von zwei Dritteln des ganzen Repräsentantenhauses und zwei Dritteln des Senates, der nach Staaten abstimmt; aber kein neuer Staat soll im Gebiet der Rechtsprechung eines anderen Staates gebildet oder errichtet werden; auch soll kein anderer Staat durch Zusammenschluss von zwei oder mehr Staaten oder Teilen davon ohne Zustimmung der betroffenen gesetzgebenden Körperschaften und des Kongresses gebildet werden.

2. Der Kongress soll die Kompetenz zum Erlass aller notwendigen Regeln und Vorschriften betreffend das Eigentum der Konföderierten Staaten, eingeschlossen das Land derselben, haben.

3. Die Konföderierten Staaten mögen sich neues Land aneignen; und der Kongress hat die Kompetenz der Gesetzgebung und der Einsetzung von Regierungen für alle Einwohner der Territorien, die zu den Konföderierten Staaten gehören und ausserhalb der Grenzen der einzelnen Staaten liegen und gestattet ihnen zu dem Zeitpunkt und in der Art, wie vom Gesetze vorgeschrieben, Staaten zu bilden und in die Konföderation aufgenommen zu werden. In allen solchen Gebieten ist die Institution der Negersklaverei, wie sie bisher existiert, vom Kongress und von der Territorialregierung anerkannt und geschützt; und die Einwohner der einzelnen Staaten und Territorien haben das Recht, jeden rechtmässig gehaltenen Sklaven in solches Territorium mitzunehmen und diesen in jedem Staat oder Territorium der Konföderierten Staaten rechtmässig zu halten.

4. Die Konföderierten Staaten garantieren jedem Staat der jetzt oder nach diesem Zeitpunkt Mitglied dieser Konföderation wird eine republikanische Regierungsform und schützen jeden von ihnen gegen Invasion; und auf Antrag seiner gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung (wenn die gesetzgebende Körperschaft nicht einberufen werden kann) auch vor inneren Gewaltakten.

Artikel V

Abschnitt 1

Auf Verlangen von drei beliebigen Staaten, rechtmässig in ihren Konventen versammelt, soll der Kongress einen Konvent aller Staaten einberufen, um diejenigen Zusatzartikel zu beraten, die die besagten Staaten zum Zeitpunkt ihres Begehrens übereinstimmend vorgeschlagen haben; und sollte einer der vorgeschlagenen Zusatzartikel zur Verfassung von besagtem Konvent angenommen werden – abgestimmt nach Staaten – und dieselben von den gesetzgebenden Körperschaften der einzelnen Staaten oder von den Konventen derselben mit Zweidrittelsmehrheit ratifiziert werden – wobei der eine oder andere Modus für die Ratifikation vom allgemeinen Konvent vorgeschlagen werden kann – so soll er fortan Teil dieser Verfassung sein. Aber kein Staat soll ohne sein Einverständnis seiner gleichberechtigten Vertretung im Senat beraubt werden.

Artikel VI

1. Die durch diese Verfassung eingesetzte Regierung ist der Nachfolger der provisorischen Regierung der konföderierten Staaten von Amerika, und alle von der letzteren verabschiedeten Gesetze sollen in Kraft bleiben, bis sie für ungültig erklärt oder modifiziert werden; und alle von ihr ernannten Beamten sollen im Amt bleiben bis ihre Nachfolger ernannt und qualifiziert oder die Ämter abgeschafft sind.

2. Alle vor der Annahme dieser Verfassung kontrahierten Schulden und eingegangenen Verpflichtungen, sollen gegenüber den Konföderierten Staaten geltend gemacht werden können, wie unter der provisorischen Regierung.

3. Diese Verfassung und sämtliche Gesetze, die in ihrer Befolgung erlassen wurden, und alle im Namen der Konföderation abgeschlossenen oder künftig abzuschliessenden Verträge, sind das oberste Gesetz des Landes; und die Richter in jedem Einzelstaat sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den Gesetzen eines Einzelstaates daran gebunden.

4. Alle vorgängig erwähnten Mitglieder des Kongresses, sowie alle Regierungs- und Gerichtsbeamten sollen sich durch Eid oder Gelöbnis zur Wahrung dieser Verfassung verpflichten; aber niemals darf ein religiöser Bekenntnisakt Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienste der Konföderation sein.

5. Die Aufzählung gewisser Rechte in der Verfassung darf nicht nicht dahingehend verstanden werden, dass durch sie dem Volk der einzelnen Staaten vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden.

6. Die Machtbefugnisse, die von der Verfassung weder den Konföderierten Staaten, noch den Einzelstaaten entzogen werden, bleiben den Einzelstaaten beziehungsweise dessen Volke vorbehalten.

Artikel VII

1. Die Ratifizierung durch die Konvente von fünf Staaten ist ausreichend, um diese Verfassung unter den ratifizierenden Staaten in Kraft zu setzen. Wenn fünf Staaten diese Verfassung in der vorgängig beschriebenen Weise ratifiziert haben, so soll der Kongress unter der provisorischen Regierung den Zeitpunkt für das Abhalten der Wahlen des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Treffens des Wahlkollegiums und für die Stimmenzählung und die Amtseinführung des Präsidenten bestimmen. Er soll ebenfalls den Zeitpunkt für die ersten Wahlen der Mitglieder des Kongresses unter dieser Verfassung und dessen Zusammenkunft festsetzen. Bis zur Zusammenkunft dieses Kongresses, soll der Kongress unter der provisorischen Regierung weiterhin die ihm zustehende legislative Gewalt ausüben; ohne dabei den durch die Verfassung für die provisorische Regierung beschränkten Zeitpunkt zu überschreiten.

Einmütig angenommen, am 11. März 1861

in Montgomery, Alabama

Howell Cobb, Präsident des Kongresses

South Carolina:

R. Barnwell Rhett, C.G. Memminger, Wm. Porcher Miles, James Chesnut Jr., R.W. Barnwell,

William W. Boyce, Lawrence M. Keitt, T.J. Withers

Georgia:

Francis S. Bartow, Martin J. Crawford, Benjamin H. Hill, Thos. R.R. Cobb

Florida:

Jackson Morton, J. Patton Anderson, Jas. B. Owens

Alabama:

Richard W. Walker, Robt. H. Smith, Colin J. Mc Rae, William P. Chilton

Stephen F. Hale, David P. Lewis, Tho. Fearn, Jno. Gill Shorter, J.M.L. Curry

Mississippi:

Alex. M. Clayton, James T. Harrison, William S. Barry, W.S. Wilson, Walker Brooke,

W.P. Harris, J.A.P. Campbell

Louisiana:

Alex de Clouet, C.M. Conrad, Duncan F. Kenner, Henry Marshall

Texas:

John Hemphill, Thomas N. Waul, John H. Reagan, Williamson S. Oldham,

Louis T. Wigfall, John Gregg, William Beck Ochiltree