Versammlungsverbot

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Das Versammlungsverbot bezeichnet jegliche gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die die Untersagung einer Versammlung und somit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel zum Ziel hat. Ein Versammlungsverbot stellt in Deutschland einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dar und bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

„Verfassungsrechtlich ist ein Versammlungsverbot der allerletzte Weg, zu verhindern, daß es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt. Das ist die Ultima Ratio“. — Hans-Peter Schneider, Verfassungsrechtler, 2014

Erläuterung

„Maßnahme vor Beginn der Versammlung. Sie ist abzugrenzen von der Versammlungsauflösung, die nach Beginn der Versammlung ausgesprochen werden kann. Das Versammlungsverbot ist für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Versammlungsgesetz) in § 5, für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel in § 15 Abs. 1, 2 VersG geregelt. Liegen die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot vor, kann und muß die Behörde auch weniger einschneidende Maßnahmen wählen, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch ebenfalls erreicht wird. Das folgt im Fall des § 5 VersG aus dem Gesichtspunkt der Minus-Maßnahme, im Fall des § 15 Abs. 1, 2 VersG aus der ausdrücklichen Ermächtigung zum Erlaß von Auflagen.

Adressat der Verfügung nach § 15 Abs. 1, 2 VersG ist nicht die Versammlung als solche, sondern in erster Linie der Veranstalter. Will die Behörde in einem bestimmten Gebiet zu einem konkreten Anlaß jegliche Versammlung oder Demonstration verbieten, so kommt § 15 Abs. 1 VersG auch als Rechtsgrundlage für den Erlaß einer Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 S. 2 VwVfG in Betracht. Diese richtet sich an die potentiellen Teilnehmer, d. h. alle, die zum fraglichen Zeitpunkt und zum fraglichen Anlaß an dem näher bestimmten Ort demonstrieren wollen. Um wirksam zu sein, muß eine solche Verfügung den potentiellen Teilnehmern bekannt gemacht werden. Das geschieht durch öffentliche Bekanntgabe gern. § 43 Abs. 3 S.2 VwVfG. Die vorstehend beschriebene anlaßbezogene Allgemeinverfügung ist zu unterscheiden vom sog. Flächenverbot, bei dem unabhängig vom konkreten

Anlaß jegliche öffentliche Versammlung in einem bestimmten Gebiet untersagt wird. Für ein solches Verbot bietet § 15 Abs. 1 VersG – im Gegensatz zu § 16 VersG – keine Grundlage.“ — Versammlungsverbot bei rechtslexikon.net

Siehe auch