Verwaltungsakt

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Die Ausführungen beziehen sich auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland.

Verwaltungsakt nennt man eine „hoheitliche“ (BRD-Vorschriftenjargon) Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist das allgemeine Mittel, die den Vorschriften Unterworfenen zu einem Tun oder Unterlassen zu veranlassen bzw. ihnen Leistungen zu gewähren oder zu entziehen sowie rechtliche Statusänderungen vorzunehmen.

Eine Definition enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz in § 35:

„Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Verwaltungsakt ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung; mit ihm legt sie im Einzelfall, meist in Konkretisierung einer Vorschrift, verbindlich fest, was für den Adressaten des Verwaltungsakts oder Drittbetroffene nach Ansicht der Verwaltung rechtens ist. Der Verwaltungsakt soll durch diese Konkretisierung und Verbindlichkeit Rechtssicherheit für den Adressaten wie für die Behörde herstellen. Wird er nicht angefochten, kann er von der Behörde selbst vollstreckt werden.

Beispiele sind Steuerbescheide, Rundfunkbeitragsbescheide, Duldungsbescheide.

Gerichtlich kommen in bezug auf Verwaltungsakte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Anwendung, ihnen muß meist ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) vorausgehen. Der Rechtsweg bestimmt sich nach der betroffenen Rechtsmaterie.