Öffentliches Recht

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Die Ausführungen beziehen sich auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland.

Öffentliches Recht nennt man traditionell den vom Privatrecht unterschiedenen Teil der Rechtsordnung. Genauer sind es – unabhängig vom Regierungssystem – die Vorschriften, welche die Herrschenden in einem Gemeinwesen zu ihrem Vorteil in Kraft setzen und in Wirkung halten, um auf diese Weise die Botmäßigkeit ihrer Untertanen zu erzwingen. Der wichtigste Bestandteil des öffentlichen Rechts ist das Steuerrecht.

Begriff

Die Einteilung der Rechtsnormen (vor allem der Gesetze) und der darauf beruhenden Rechtsakte (vor allem Willenserklärungen, Verträge, Entscheidungen) in solche des öffentlichen Rechts und des Privatrechts entspricht kontinentaleuropäischer, nicht angloamerikanischer Tradition. In Deutschland bauten Gerichtsorganisation und -zuständigkeit traditionell auf dieser Unterscheidung auf, die BRD führt dies in ihrer begrenzten Selbstverwaltung allgemein weiter.

Demgemäß werden privatrechtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) und Arbeitsgerichten, öffentlich-rechtliche vorwiegend von den „Verfassungs“- und Verwaltungsgerichten sowie den Finanz- und Sozialgerichten entschieden.

In der Sache zielt das öffentliche Recht als ein vom Staat – bzw. in der BRD von der Parteienherrschaft – angemaßtes (nicht durch Einigung der Rechtssubjekte entstandenes) Sonderrecht darauf ab, die staatliche oder hoheitliche Tätigkeit im Allgemeininteresse zu ermöglichen bzw. zu erzwingen. Während für das Privatrecht, das den Verkehr der Bürger untereinander zum Gegenstand hat, der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) und der gleichrangige Schutz der Rechte typisch sind, ist das öffentliche Recht durch die usurpierte bzw. behauptete einseitige Anordnungsgewalt der Obrigkeit in den Handlungsformen des Gesetzes und des Verwaltungsakts gekennzeichnet.

Abgrenzung

Die genaue Abgrenzung beider Rechtsgebiete ist bis heute nicht völlig gelungen. Eine Theorie, die „Sonderrechtslehre“, knüpft formal daran an, ob eine Rechtsnorm ein Rechtsverhältnis regelt, an dem notwendig der Staat beteiligt ist (deren Zuordnungsobjekt also ausschließlich ein Träger staatlicher Gewalt ist).

Die Anwendung aller Abgrenzungstheorien ist dadurch erschwert, daß die Parteienherrschaft es durch Vorschriften so eingerichtet hat, daß sich die BRD als öffentlich-rechtliche Körperschaft des Privatrechts bedienen und sogar in privatrechtlichen Organisationsformen (AG, GmbH) tätig werden darf. Die BRD tut dies in großem Umfang, einerseits um sich privatwirtschaftlich zu betätigen (Deutsche Bahn AG mit über 1000 Tochterunternehmen; Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH), andererseits um getarnt in Form von gemeinnützigen Institutionen machtabsichernde Ziele der Parteienherrschaft und Günstlingswirtschaft zu betreiben. Dem letzteren Zweck dient die Gründung und Unterhaltung von Blockpartei-Stiftungen (z. B. Konrad-Adenauer-Stiftung) oder Stiftungen wie „Stiftung Warentest“ oder die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld. Diese sind in Wirklichkeit Behörden, weil sie öffentlich definierte oder als öffentlich einzustufende Aufgaben ausführen. Machtabsicherung für das Besatzungskonstrukt und die hinter ihm stehende Parteienherrschaft betreibt auch eine unüberschaubare Anzahl „privater“ eingetragener Vereine und „Nichtregierungsorganisationen“, die ganz oder teilweise steuerfinanziert und stets steuerprivilegiert sind.

Illusion der Bindung der öffentlichen Gewalt

Entsprechenden Vorschriften zufolge (beispielsweise Art. 20 Abs. 3 des begrenzten Selbstverwaltungsstatuts der BRD) soll eine Bindung der öffentlichen Gewalt an das Gesetz und eine Verpflichtung zur Beachtung von Rechten der Bürger bestehen. Darüber sollen die Gerichte wachen und im Streitfall Bürgerrechte (wieder-)herstellen. Dieser von der Parteienherrschaft, den öffentlichen Institutionen und der Rechtswissenschaft stets verbreitete Grundsatz ist de facto in Ansehung des öffentlichen Rechts in der BRD sowohl theoretisch als auch praktisch der am weitesten verbreitete Selbstbetrug der öffentlich Bediensteten und die größte Täuschung gegenüber den Bürgern. Theoretisch, weil die Gerichte Bestandteil des Behördenapparats (Abteilung oder Arm des Besatzungskonstrukts) sind und deshalb in der Regel nicht gegen die vitalen Interessen der ihnen allen den Unterhalt zuteilenden Parteienherrschaft verstoßen können. Praktisch, weil die Leitung aller, auch der unteren, Behörden und Gerichte in der BRD direkt durch Parteimitglieder oder aber durch Parteigänger, d. h. Personen erfolgt, die in jedem Fall von der Parteienherrschaft ausgesucht wurden und ihr genehm sind. Leiter aller obersten Bundes- und Landesbehörden, welche die Personalhoheit ausüben, sind Minister oder Senatoren und damit ausnahmslos Funktionäre der BRD-Blockparteien. Da es somit keine von den Parteien unabhängige Macht gibt, welche die Einhaltung der Bindung der öffentlichen Gewalt an das Gesetz kontrollieren und sicherstellen könnte, ist nicht nur die Schaffung von öffentlichem Recht, sondern auch sein Vollzug tendenziell willkürlich.

Teilgebiete

Die BRD-Rechtswissenschaft teilt das öffentliche Recht im wesentlichen in diese Materien ein:

  • Völkerrecht
    • Allgemeines Völkerrecht
    • Menschenrechte
    • Recht internationaler Organisationen
    • Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
    • Umweltvölkerrecht
    • Seerecht
    • Weltraumrecht
    • Humanitäres Völkerrecht
    • Völkerstrafrecht
  • Supranationales Recht
  • Nationales Recht
    • „Staats“- und „Verfassungs“recht
      • „Staats“organisationsrecht (Aufbau des „Staates“, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
      • Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den „Staat“, Schutzpflichten des „Staates“)
      • Staatskirchenrecht (Beziehung „Staat“ – Religionsgesellschaften)
    • Verwaltungsrecht („Subordinationsverhältnis“ Öffentliche Verwaltung – Bürger)
      • Allgemeines Verwaltungsrecht
        • Verwaltungsverfahrensrecht
        • Verwaltungszustellungsrecht
        • Verwaltungsvollstreckungsrecht
      • Besonderes Verwaltungsrecht
        • Öffentliches Baurecht
        • Kommunalrecht
        • Beamtenrecht (als Teil des öffentlichen Dienstrechts)
        • Polizeirecht
        • Umweltrecht
        • Wirtschaftsverwaltungsrecht
          • Gewerberecht
          • Kartellrecht
          • Subventionsrecht
          • Wettbewerbsrecht
        • Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
          • „Verfassungs“prozeßrecht
          • Verwaltungsprozeßrecht
          • Sozialgerichtliches Verfahren
          • Finanzgerichtliches Verfahren
          • Strafverfahrensrecht
          • Zivilprozeßrecht
          • Arbeitsgerichtliches Verfahren
    • Sozialrecht
    • Steuerrecht
    • „Innenrecht“ von Religionsgesellschaften (Kirchenrecht), soweit die Gesellschaften öffentlich-rechtliche Normen erlassen dürfen
  • Strafrecht (meist jedoch eigenständig behandelt)

Verweis