Vogt (Amt)

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Vogtei)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Ein Vogt oder Voigt („Vo[i]gt des Reichs“, später „Reichsvo[i]gt“) war im Heiligen Römischen Reich der Statthalter des Kaisers in den Stiften, den kaiserlichen Reichslehen[1] sowie Reichsstädten und mußte mit „Exzellenz“ angeredet werden. Der vom deutschen König bestellte Reichsvo[i]gt war als Vertreter des Heiligen Römischen Reichs Schutzherr, Vorsitzender des Blutgerichts und Verwalter von Reichsgut (Reichsland, -städte, -klöster) und Reichsrechten. Das Herrschaftsgebiet eines Vogtes hieß „der Vogte Land“ oder später „Vogt-Land“ (Voigtland/Vogtland).

Geschichte

Ein früher Beleg ist Heinrich (Henricus) I. Voigt (Todesrune.png 1045), Reichsvoigt zu Weida, Plauen, Greiz und Gera, Sohn von Eckebrecht, dem Grafen von Osterode, Schwarzburg und Gleisberg, Stammvater der Reichsfürsten der Vogtslinien von Reuß[2] (Heinrich der Jüngere, welcher von 1264 bis 1293 lebte, erhielt zuerst den Beinamen Reuß).[3]

Ämter

Der frühere Machtbereich eines Vogts und sein Amtssitz (meist eine landesherrliche Burg) werden als Voigtei (im Spätmittelalter auch eine niedere Gerichtsbarkeit) bezeichnet. Man unterschied unter anderem Stadtvögte und Amtsvögte. Desweitern gab es Kirchenvögte[4] (auch Schirmvögte), Landvögte​, ​Schloßvögte, Burgvögt​e, Hausvögte, Schutzvögte, Deichvögte, Alpvögte, Feldvögte und Waldvögte​.

„Vogtei (in veralteter Schreibung: Voigtei, auch Mundium, Advocatia), Bezeichnung für die deutschrechtliche Schutzgewalt, d. h. die Befugnis, andre so zu schützen und so zu vertreten, daß diese dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis versetzt werden. Vögte finden sich zunächst bei den Kirchen und Klöstern (Schirmvögte). Dann bestellten die Kaiser für ihre unmittelbaren Besitzungen Vögte als deren Verwalter, die den Gegensatz zu den eigentlichen Grafen als Fürsten des Reiches bildeten. Auch die Städte erhielten von ihrem Herrn, dem Landesherrn oder dem Kaiser, einen Vogt (Voigt, advocatus) oder einen Schultheiß (scultetus), bisweilen auch beide Beamte nebeneinander. Übrigens wurden auch andre niedere Beamte Vogte genannt (Kirchenvogt, Schloßvogt, Hausvogt, Feldvogt etc.) sowie umgekehrt selbst der König als Vogt vorkommt. Erstere Bezeichnungen sind manchen Orts noch jetzt gebräuchlich. Mit V. bezeichnete man auch hier und da noch die Schutzgewalt des Ehemannes und Vormundes.“[5]

Siehe auch

Verweise

  • Der Vōgt, Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1222–1223

Fußnoten

  1. Die Reichslehen unterstanden den Freiherren; wenn jedoch im Besitz eines höheren Adligen, wurde ihnen ein Gräflich, Herzoglich, Königlich oder Kaiserlich vorangestellt. Wenn der höhere Adlige nicht die Zeit hatte, all seine Lehen selbst zu verwalten oder seinen Sitz andernorts hatte, wurde ein Reichslehen entsprechend von einem Vogt, Landvoigt, Kronvoigt (Kronvoigtei) oder, als höchste Stufe, einem Reichsvoigt (Reichsvoigtei bei kaiserlichem Besitz) verwaltet.
  2. Der Schlesische Adel, Band 2, Rohrlach, 1728, S. 192
  3. Leopold Freiherr von Zedlitz: Neues preussisches Adels-Lexicon, oder, Genealogische und diplomatische Nachrichten, Band P–Z, Gebrüder Reichenbach, 1837, S. 109
  4. Kirchenvogt, Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 60
  5. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 218