Zivilprozeßordnung

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Die Zivilprozeßordnung (ZPO) gehört zum Bereich des Verfahrensrechts und beinhaltet die Vorschriften für die Abläufe eines zivilrechtlichen Prozesses. Das Zivilrecht einzelner Staaten ist grundsätzlich unabhängig, d.h. nicht von übergeordneten, internationalen Gesetzgebungen abhängig. Die Erstfassung der deutschen Zivilprozeßordnung erlangte am 1. Oktober 1879 für das gesamte Deutsche Reich Rechtskraft. Sie unterlag seit Rechtskraft zahlreichen Änderungen; als Rechtsnorm gilt die ZPO in allen Zivilverfahren als maßgebliche Vorschrift.

Anwendung der Zivilprozeßordnung in der BRD

Wesentlich sind hier die §§166, 315, 317 ZPO. Es ist hier zu beachten, daß zwischen Urteilen und Urteilsausfertigungen zu unterscheiden ist.

§ 166 Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Zusammenfassung

• § 166 ZPO spricht von Dokumenten, deren Zustellung vorgeschrieben ist und deren Form im Titel bestimmt ist. Die Zustellung sollte von Amts wegen erfolgen[1].
• § 315 ZPO schreibt die Unterschrift der Richter unter einem Urteil vor.
• § 317 ZPO schreibt eindeutig die Zustellung von Urteilen vor. Dies sind Dokumente i.S.d. § 166 ZPO, deren Form durch den Titel bestimmt ist (Urteil).
• Nach § 317, Abs. 2 S. 2 ZPO sind Ausfertigungen von Urteilen nur auf Antrag einer Verfahrenspartei zu erstellen[2].

Ausfertigungen sind mit Gerichtssiegel und der Unterschrift des Urkundsbeamten zu versehen.[3] In der BRD werden überwiegend Urteilsausfertigungen an die Verfahrensparteien versendet, die allerdings ohne Antrag der Parteien erstellt wurden. Urteile werden nicht zugestellt. Da kaum davon auszugehen ist, daß die Richter der BRD in Unkenntnis der ZPO handeln, die ZPO eine hochrangige Rechtsverordnung für Zivilverfahren darstellt und etwaige, gegenläufige, interne Dienstvorschriften die ZPO nicht außer Kraft setzen können werden in der BRD de jure keine Urteile gesprochen. Es werden lediglich nicht beantragte Ausfertigungen von angeblichen Urteilen ausgestellt und zugestellt, aus denen der Zustellempfänger nicht ersehen kann, ob die Richter, die am Urteil mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.[4]

Verweise

Fußnoten

  1. Diese Zustellung von Amts wegen wurde faktisch abgeschafft, da eine Zustellung des Privatunternehmens Deutsche Post heute als von Amts wegen angesehen wird. Dies ist rechtlich mehr als fragwürdig, da in einem möglichen Verfahren über die erfolgte Zustellung eine Privatperson (der Postbote), und keine Amtsperson, einen Eid über die ordnungsgemäße Zustellung abgeben müsste. Dies entspricht keinesfalls üblichen Verfahrensweisen. Eine Zustellung von Amts wegen ist in der BRD allerdings mangels staatlicher Organisation nicht möglich
  2. Ausfertigungen von Urteilen sind bei Verlust des zugestellten Urteils (Verlust bei Umzug etc.) auf Antrag zu erstellen und müssen nicht unterschrieben sein; die Ausfertigungen erfolgen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründen, da das Urteil ja bereits vorher gefällt wurde.
  3. Die Unterschrift der Richter ist bei Ausfertigungen entbehrlich, da diese keine Rechtskraft entfalten.
  4. Sofern denn eine Wiederherstellung des Ur-teils unmöglich wäre müsste ein möglicher Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten prinzipiell die Unterschrift des Richters beglaubigen, nicht den Inhalt des Schriftstücks, also der Urteilsausfertigung. Eine Ausfertigung wäre und ist juristisch wertlos.