Ad acta

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Ad acta (lat., „zu den Akten“) war ein früher gebräuchlicher amtlicher Vermerk.

Wenn ein bei einer Behörde eingehendes Schriftstück (eine Eingabe) keine Veranlassung zu einem Beschluß oder zu einer Verfügung gab, so wurde „ad Acta“ verfügt, d. h. das Schriftstück wurde ohne weitere Entschließung zu den betreffenden Akten genommen; daher die Redensart: etwas ad acta legen, d. h. es für erledigt ansehen.

Heutzutage wird stattdessen in der Regel das Kürzel „z. d. A.“ (für: „zu den Akten“) verwendet.

Siehe auch