Jugendschutzgesetz (BRD)

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Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) wurde kurz nach „Gründung“ der BRD im Jahre 1951 erlassen. Danach wurde es mehrfach novelliert, bis es durch das derzeitige Jugendschutzgesetz ersetzt wurde.

Erläuterung

Mit dem im Jahre 2003 novellierten Jugendschutzrecht wurden alte Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) und weitere Bestimmungen vereinheitlicht und abgelöst.

Der Schriftsteller Erich Kästner protestierte gegen das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“. Er meinte bereits 1950 als Sachverständiger vor dem Bundestag:

„Wenn es schon nicht gelingt, die tatsächlichen Probleme zu lösen, die Arbeitslosigkeit, die Flüchtlingsfrage, die Steuerreform, dann löst man geschwind ein Scheinproblem. Hokuspokus - endlich ein Gesetz! Endlich ist die Jugend gerettet! Endlich können sich die armen Kleinen am Kiosk keine Aktphotos mehr kaufen und bringen das Geld zur Sparkasse.“

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

Am 18. Mai 1954 schließlich wurde die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften mit gerichtsähnlicher Funktion gegründet. Seitdem machen es sich Berufsbesorgte in ständig wechselnder Gremienbesetzung unter der Leitung ihrer derzeitigen Vorsitzenden, Elke Monssen-Engberding, zur Aufgabe, gefährdungsgeneigte Halbwüchsige vor „Schmutz & Schund“ zu bewahren, indem sie bis auf Tageszeitungen und Radio-/TV-Sendungen praktisch alle Medienobjekte „indizieren“ können, was bedeutet, daß sie einem Jugendbann und heftigen Vertriebsbeschränkungen unterliegen.[1]

„Ein Verfahren der Bundesprüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes darüber, ob Träger- oder Telemedien in die Liste der jugendgefährdenden Medien (so genannter ‚Index‘) aufgenommen oder aus ihr gestrichen werden.“[2]

Rund 14.000 Medienobjekte sind durch die BPjS indiziert. Eine aktuelle Liste aller als jugendgefährdend indizierten und gerichtlich beschlagnahmten Bücher und Schriften (24 Seiten. 10 €) kann beim Deutschen Rechtsschutzkreis angefordert werden: [1].

Im Zeichen der gegenwärtigen politischen Korrektheit hat das Vorgehen gegen vermeintliche sogenannte „rechtsradikale Inhalte“ den damaligen Kampf gegen Aktphotos vorübergehend abgelöst.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) führt eine Liste, in der zum einen die als jugendgefährdend eingestuften Medien (Indizierungen) und zum anderen Medien, die nach einem Gerichtsbeschluß beschlagnahmt oder eingezogen wurden, aufgeführt sind. Diese Liste wird regelmäßig in dem amtlichen Mitteilungsblatt BPjM-aktuell veröffentlicht. Sie hat sich damit zu einem Zensurinstrument außerhalb des Rechtes auf freie Meinungsäußerung entwickelt.

Die BPjM verbreitet innerhalb ihrer Verfahren und in ihren Indizierungsbeschlüssen geschichtsverfälschende Darstellungen. Der Rückschlag zum Schutze vor dem polnischen Expansiondrang am 1. September 1939 wird – die Opfer der polnischen Willkür verunglimpfend – als widerrechtlicher „Überfall“ dargestellt, die Wahrheit der Grenzen Deutschlands als falsch verleugnet und damit die Würde der Opfer der Vertreibung verletzt.

Abweichende wissenschaftliche Auffassungen werden meist insofern mit einem bestimmten Satzbaustein verleumdet, daß behauptet wird, daß Jugendliche durch die von der BPjM Angeklagten in ihrem „Geschichtsbewusstsein bzgl. der deutschen Vergangenheit verunsichert bzw. negativ beeinflusst werden“ würden, die durch das BPjM politisch Verfolgten würden eine „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ bei Jugendlichen bewirken.

Die Zensurstelle geißelt die Entwicklung der Heranwachsenden zu gemeinschaftsverantwortlichen Deutschen, indem sie alleinstehend von einer „Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ spricht, sie läßt Verantwortlichkeit eines jeden für die Gemeinschaft, sein Volk, aus. Die Floskel „gemeinschaftsfähig“ verwendet die BPjM, um auszudrücken, daß sich junge Leute der gegenwärtigen politischen Korrektheit einzugliedern haben und keine abweichende Meinungen haben dürfen.

Die BPjM deutet Aussagen auch völlig um, was im Indizierungsbeschlus in bezug auf Weltnetzladen.com sichtbar wird. In einem angebotenen Begleittext zu einem Buch[3] des „Weltnetzladens“ wurde von einer Gefährdung der inneren Sicherheit durch Überfremdung gesprochen, womit – nach Ansicht der Prüfstelle – „der Eindruck erweckt wird, als seien ausländische Immigranten grundsätzlich kriminell und würden deshalb die Anzahl der Straftaten erhöhen.“ Der Begleittext spricht in keinster Weise davon, daß „alle Ausländer kriminell“ seien – es kann darunter genauso Gefährten geben – er spricht nur davon, daß Schädigende mitunter häufiger vorkommen.

Im Jahre 1994 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil fest:

Die freie Diskussion ist das eigentliche Fundament der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft. Auch Jugendliche können nur dadurch zu mündigen Staatsbürgern werden, wenn ihre Kritikfähigkeit in der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Meinungen gestärkt wird. Das gilt in besonderem Maße für die Auseinandersetzung mit der jüngeren deutschen Geschichte. Die Vermittlung des historischen Geschehens und die kritische Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen können die Jugend sehr und wirksamer vor Anfälligkeit für verzerrende Geschichtsdarstellungen schützen als Indizierung, die solchen Meinungen sogar eine unberechtigte Anziehungskraft verleihen könnte.
(Az.: 1 BvR 434/87)

Im Beschluß zur Indizierung von Weltnetzladen.com heißt es widersinnig:

Gerade der Jugendmedienschutz muss die Eigenverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen stärken, damit sie frühzeitig negative Einflüsse erkennen, verantwortlich reagieren und damit umgehen können. Im Rahmen des Lernprozesses kann diese Fähigkeit jedoch nur durch Begleitung gewährleistet werden, die potentiell jugendgefährdende Inhalte auch kritisch beleuchtet.

Es ist eine lose ohne jegliche Offenkundigkeit in den Raum geworfene Tatsachenbehauptung, daß für „Eigenverantwortlichkeit“ „Begleitung“ gewährleistet werden muß. Vielmehr können Jugendliche nicht auf Medieninhalte „verantwortlich reagieren“ und mit ihnen „umgehen“, falls sie sie nicht zu Gesicht bekommen und eine Begleitung (womit der Staat gemeint ist) das Mediengut für sie „kritisch beleuchtet“.

Umbennenung

Seit Mai 2021 heißt die Zensurbehörde Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).

Siehe auch

Verweise

Verbote

Fußnoten